Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
B-VG Art.131Spruch
W176 2128500-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid der Landepolizeidirektion Wien vom 23.11.2015, Zl. P 7/152950/15 (P20617/14), betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 gegen den Bescheid der Landepolizeidirektion Wien vom 23.11.2015, Zl. P 7/152950/15 (P20617/14), betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin am XXXX .12.2014 zustehenden Gebühren (neu) fest.1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin am römisch 40 .12.2014 zustehenden Gebühren (neu) fest.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien vorlegte.
3. In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), iVm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dieses sei zuständig, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde "in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesvollziehung" herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W208 2104479-1//E, wo das Bundesverwaltungsgericht – gestützt auf diese Rechtsansicht – seine Zuständigkeit bejaht hatte.3. In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dieses sei zuständig, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde "in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesvollziehung" herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W208 2104479-1//E, wo das Bundesverwaltungsgericht – gestützt auf diese Rechtsansicht – seine Zuständigkeit bejaht hatte.
4. Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Rechtsmittel der Revision erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2016/16/0008 protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).
2. § 34 Abs. 3 VwGVG lautet:2. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG lautet:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
3. Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen vor:
Wie dargestellt, ist beim Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahren Zl. Ro 2016/16/0008 eine Rechtssache anhängig, für die die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Bereich entscheidungswesentlich ist. Auch ist bereits derzeit allein beim Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl von Verfahren anhängig, in denen sich diese Frage stellt, und sind weitere derartige Verfahren zu erwarten. Schließlich fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die die dargestellte Frage beantwortet.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Bundesverwaltungsgericht, Dolmetschgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2128500.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017