TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/3 W167 2122714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2017
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Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

W167 2122714-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX wegen Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2013 und 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 wegen Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2013 und 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) stellte über Antrag des Beschwerdeführers die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 mit EUR 829,62 und für das Kalenderjahr 2014 mit EUR 829,81 fest. Die Begründung enthält eine Darstellung des Sachverhalts, die Rechtsgrundlagen sowie in der rechtlichen Beurteilung die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage unter Anführung der Daten der Einkommenssteuerbescheide.1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) stellte über Antrag des Beschwerdeführers die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 mit EUR 829,62 und für das Kalenderjahr 2014 mit EUR 829,81 fest. Die Begründung enthält eine Darstellung des Sachverhalts, die Rechtsgrundlagen sowie in der rechtlichen Beurteilung die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage unter Anführung der Daten der Einkommenssteuerbescheide.

2. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde und führte Folgendes aus:

"Bis zum Jahr 2012 wurden die Sonderzahlungen (KZ 220) bis EUR 2.000,-- zur Gänze, darüber mit EUR 620,-- bei der Berechnung der Beitragsgrundlage in Abzug gebracht. Laut Auskunft der SVA wurde mir mitgeteilt das seit 2013 dies nicht mehr wie oben beschrieben berücksichtigt wird aber die KZ 225 (SV für Sonstige Bezüge) bei der Berechnung der Beitragsgrundlage in Abzug gebracht wird. Da ich sämtliche SV-Beiträge direkt an die SVA wie vorgeschrieben bezahle, ist es dem Gehaltsverrechner nicht möglich die SV-Beiträge im Lohnzettel zu berücksichtigen, demgemäß auch nicht die KZ 225. Aus diesen Gründen müsste dann die SVA die KZ 225 direkt ermitteln und bei der Berechnung der Beitragsgrundlage in Abzug bringen. Da Beitragspflichtige welche keine Gehalts- bzw. Lohnempfänger sind einen 13% Gewinnfreibetrag, welcher den Sonderzahlungen entspricht, bei der Gewinnermittlung in Abzug bringen können, welche eine Verminderung der Berechnung der Beitragsgrundlage zur Folge habe, entspricht es nicht der Gleichbehandlung das die Sonderzahlungen bei einem Gehaltsempfänger in keiner Weise berücksichtigt werden. Ich stelle daher den Antrag aus Gründen der Gleichbehandlung die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Beitragsgrundlage in angemessener Form zu berücksichtigen bzw. die KZ 225 zu berechnen und bei der Berechnung zur Beitragsgrundlage in Abzug zu bringen."

3. Die SVA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend gab sie zur Beschwerde zusammengefasst folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer fordere von der SVA, sie müsse die KZ 225 direkt ermitteln und im Zuge der Berechnung der Beitragsgrundlage in Abzug bringen. Zu diesem Anliegen nahm die SVA wie folgt Stellung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108) sei bezüglich der Bildung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht normiert. Das bedeute, dass die SVA an die Festlegung der Steuerbehörde gebunden ist. Die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten bindet die Sozialversicherungsanstalt. Für die Bildung der Beitragsgrundlage bei lohnsteuerpflichtigen GmbH Geschäftsführern im Beschwerdefall bedeute dies Folgendes:3. Die SVA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend gab sie zur Beschwerde zusammengefasst folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer fordere von der SVA, sie müsse die KZ 225 direkt ermitteln und im Zuge der Berechnung der Beitragsgrundlage in Abzug bringen. Zu diesem Anliegen nahm die SVA wie folgt Stellung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108) sei bezüglich der Bildung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht normiert. Das bedeute, dass die SVA an die Festlegung der Steuerbehörde gebunden ist. Die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten bindet die Sozialversicherungsanstalt. Für die Bildung der Beitragsgrundlage bei lohnsteuerpflichtigen GmbH Geschäftsführern im Beschwerdefall bedeute dies Folgendes:

"– Gemäß § 25 GSVG sind die Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Auch die KZ 220 (Sonderzahlungen) gehört zum versicherungspflichtigen Einkommen, ist im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen, und ist daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen."– Gemäß Paragraph 25, GSVG sind die Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Auch die KZ 220 (Sonderzahlungen) gehört zum versicherungspflichtigen Einkommen, ist im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen, und ist daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.

- Die SV Beiträge unter KZ 225 wären von den KZ 220 grundsätzlich in Abzug zu bringen. Da die belangte Behörde aber an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden ist und die KZ 225 im Einkommensteuerbescheid nicht vorhanden sind, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Für die belangte Behörde besteht auch keine Veranlassung, diese Beiträge selbst zu berechnen, denn in so einem Fall würde sie sich die Steuerhoheit anmaßen, welche nur der Steuerbehörde zusteht.

Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Hinzurechnung der im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge - die allerdings in der Beschwerde nicht bemängelt wurde - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.6.2010, Zl. 2010/08/0086) entspricht. Bei den im zu der steuerlichen Veranlagung einkommensmindernd geltend gemachten Werbungskosten handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge."

4. Die Stellungnahme der SVA zur Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dieser nahm dazu wie folgt Stellung:

"Bei der Lohnzettelbemessung dürften für die Beitragsgrundlagenbemessung zwei Systeme nicht kompatibel sei. In der ASVG wird die Beitragsgrundlage monatlich durch den Lohnverrechner berechnet. Daher wird bei Anfall der KZ 220 automatisch die KZ 225 berechnet und ausgewiesen. In der GSVG wird die Beitragsgrundlage jährlich im nachhinein aufgrund des Einkommenssteuerbescheides durch die GSVG berechnet. Somit kann auch für das jeweilige Jahr am Lohnzettel keine KZ 225 berechnet und ausgewiesen werden, da die Beitragsgrundlage noch nicht feststeht. Somit ist es kontrapoduktiv wenn in der GSVG die KZ 225 in Abzug gebracht wird, wenn diese erst mit der Beitragsgrundlagenberechnung durch die GSVG berechnet werden könnte. Dafür müsste es auch Berechnungsgrundlagen zur Eruierung der Höhe der KZ 225 von Seiten der GSVG geben. Da bei Einnahmen/Ausgabenrechnern in der Gewinnermittlung der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13%, welcher den Sonderzahlungen bei den Lohnzettelbemessern entspricht, direkt im Lohnsteuerbescheid berücksichtigt wird, also die Beitragsgrundlagenberechnung durch die GSVG vermindert, werden die Sonderzahlungen bei den Lohnzettelmessern in voller Höhe zur Beitragsbemessungsgrundlagenberechnung durch die GSVG herangezogen. Dies ergibt eine eklatante Benachteiligung in der Beitragshöhe der Lohnzettelbemesser. Die Errechnung der Beitragsbemessungsgrundlage vor dem Jahr 2013 war wesentlich gerechter und führe nicht zu solch eklatanten Benachteiligungen zwischen Lohnzettelbemessern und Einahmen-/Ausgabenrechnern. Ich stelle daher auch den Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen."

5. Am 09.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der SVA teilnahmen. Die SVA nahm in der Verhandlung zum Schreiben des Beschwerdeführers Stellung. Darüber hinaus wurde die Rechtsfrage, ob die SVA die Kennzahl 225 direkt ermitteln und bei der Berechnung der Beitragsgrundlage in Abzug hätte bringen müssen, eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In den Jahren 2013 und 2014 wurde der Beschwerdeführer von der der SVA als "Lohnzettelbemesser" behandelt.

1.2. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage erfolgte im Fall des Beschwerdeführers für die Jahre 2013 und 2014 anders als für die Jahre davor. Die Änderung der Berechungsmethode wurde nicht offiziell verlautbart.

1.3. Der Beschwerdeführer hat im Lohnzettel (L1) und Beitragsgrundlagennachweis unter der Kennzahl 220 für die Jahre 2013 und 2014 jeweils EUR 2.000,-- geltend gemacht, welche sich auch in den Einkommenssteuerbescheiden finden. Er hat unter der Kennzahl 225 ("einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit einem festen Steuersatz versteuert werden") keine Beträge geltend gemacht. Dementsprechend weisen auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 keine Angaben zur Kennzahl 225 aus.

1.3. Die SVA berechnete im Beschwerdefall die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für die Kalenderjahre 2013 und 2014 ausgehend von den Einkommenssteuerbescheiden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit errechnete die SVA wie folgt: Bruttobezüge zuzüglich Pendlerpauschale, abzüglich Pendlerpauschale, abzüglich sonstige Werbungskosten, abzüglich Pauschalbetrag Werbungskosten. Zu den so ermittelten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählte sie die unter Kennzahl 220 ausgewiesenen sonstigen Bezüge und die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Geteilt durch 12 ergab dies die monatliche Beitragsgrundlage, für das Jahr 2013 in der Höhe von EUR 829,62 und für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 829,81.1.3. Die SVA berechnete im Beschwerdefall die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für die Kalenderjahre 2013 und 2014 ausgehend von den Einkommenssteuerbescheiden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit errechnete die SVA wie folgt: Bruttobezüge zuzüglich Pendlerpauschale, abzüglich Pendlerpauschale, abzüglich sonstige Werbungskosten, abzüglich Pauschalbetrag Werbungskosten. Zu den so ermittelten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählte sie die unter Kennzahl 220 ausgewiesenen sonstigen Bezüge und die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Geteilt durch 12 ergab dies die monatliche Beitragsgrundlage, für das Jahr 2013 in der Höhe von EUR 829,62 und für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 829,81.

2. Beweiswürdigung:

1.1. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der SVA die Kategorie der "Lohnzettelbemesser" erläutert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für die strittigen Jahre als solcher anzusehen ist. Davon geht auch der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen aus.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die Berechnung umgestellt worden sei, ohne dass er darüber informiert wurde. Die Umstellung der Berechnung ist auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. In der Verhandlung hat die Behördenvertreterin bestätigt, dass die Umstellung nicht offiziell verlautbart wurde (Verhandlungsschrift S. 4).

1.3. Im Verwaltungsakt befinden sich Einkommensteuerbescheide (2013: OZ 66-68 bzw. 2014: OZ 99 - 101) und Lohnzettel (L1) und Beitragsgrundlagennachweise (2013: OZ 54 bzw. 2014: OZ 102).

1.4. Die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hat die SVA nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid (OZ 132-135 im Verwaltungsakt) aufgeschlüsselt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, [ ](2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, [ ]

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten; [ ]2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; [ ]

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Unstrittig ist im Beschwerdefall die Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anhand der Daten der Einkommenssteuerbescheide durch die SVA. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen im Jahr 2013 EUR 5.886,84 und im Jahr 2014 EUR 5.663,64.

Der Beschwerdeführer hat im Lohnzettel (L1) und Beitragsgrundlagennachweis für die Jahre 2013 und 2014 zwar unter der Kennzahl 220 jeweils EUR 2.000,-- angegeben, unter der Kennzahl 225 ("einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit einem festen Steuersatz versteuert werden") jedoch keine Beträge geltend gemacht bzw. geltend machen können. Dementsprechend weisen die Einkommensteuerbescheide keine Angaben betreffend die Kennzahl 225 aus.

Grundsätzlich würde SVA die in der Kennzahl 225 ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von der Kennzahl 220 in Abzug bringen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Einkommenssteuerbescheid nicht unter der Kennzahl 225 ausgewiesenen einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers von der SVA selbst zu berechnen und bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen sind.Grundsätzlich würde SVA die in der Kennzahl 225 ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von der Kennzahl 220 in Abzug bringen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Einkommenssteuerbescheid nicht unter der Kennzahl 225 ausgewiesenen einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers von der SVA selbst zu berechnen und bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen sind.

Die SVA vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge vom Beschwerdeführer unter der Kennzahl 225 bei der Finanz geltend gemacht werden müssten und nicht von der SVA selbst berechnet werden dürfen.

Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Rechtsansicht, dass die SVA die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in angemessener Form zu berücksichtigen bzw. die Kennzahl 225 selbst zu berechnen habe, da ihm als Beitragspflichtigen eine Geltendmachung der Kennzahl 225 nicht möglich sei.

Im Beschwerdefall bezieht sich die SVA bei ihrer Argumentation u.a. auf VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108:

"Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005).""Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005)."

Dieses Erkenntnis normiert die Bindung der SVA an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid betreffend Einkünfte.

Die Sozialversicherungsbeiträge der Kennzahl 225 werden von der Finanz für die Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Kennzahl 245) herangezogen. Da daher die Kennzahl 225 für die Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erforderlich ist, ist auch nach Ansicht der Richterin die zitierte Judikatur betreffend die Einkünfte auf den Beschwerdefall anwendbar. Eine Ermittlung der Kennzahl 225 durch die SVA oder eine andere Berücksichtigung der Beträge ist im Hinblick auf den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers daher nicht zulässig. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er die Kennzahl 225 in seiner Situation gar nicht geltend machen konnte und dass die Umstellung der Berechnungsart (ihm) nicht kommuniziert wurde.

Abschließend wird festgehalten, dass die SVA bei Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen "sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" zum Abzug gebracht hat. Der Beschwerdeführer ist dem Hinweis der SVA im bekämpften Bescheid und in der ihm zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der SVA zur Beschwerde, dass diese die Sozialversicherungsbeiträge beinhalten, nicht entgegen getreten.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die einschlägigen Normen nicht.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2122714.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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