TE Bvwg Beschluss 2017/10/3 W138 2108437-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2017
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Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

AVG 1950 §32 Abs2
AVG 1950 §33 Abs3
AVG 1950 §63 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §26 Abs2
  1. AVG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch

W138 2108437-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Berufung von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858157 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Berufung von römisch 40 , BNr. römisch 40 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858157 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX am 18.04.2007 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.Der Beschwerdeführer stellte für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 am 18.04.2007 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.

Mit Bescheid vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69599750, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von € 5.936,88. Dabei ging sie von 158,25 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 125,65 ha sowie einer ermittelten Fläche in derselben Höhe aus.

Mit Abänderungsbescheid vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110180553, wies die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ab. Dabei ging sie von 158,25 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 125,65 ha sowie einer ermittelten Fläche von 87,85 ha aus. Die Differenzfläche betrug 37,80 ha, somit wurden Flächenabweichungen von über 20% festgestellt, es konnte keine Beihilfe gewährt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Abänderungsbescheid vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265434 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 abermals abgewiesen, dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Alm mit der BNr. XXXX den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Mit Schreiben vom 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm bewirtschafteten Alm mit der BNr. römisch 40 den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858157, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von € 3.785,30. Dabei ging sie von 158,25 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 92,42 ha sowie einer ermittelten Fläche von 87,85 aus. Die Differenzfläche betrug 4,57 ha, somit mehr als 3% weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde), bei der belangten Behörde am 13.11.2013 eingelangt, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird in der genannten Berufung ausgeführt, dass es hierbei um eine Ergänzung zu einer Berufung vom 19.10.2013 handle. Diese Berufung vom 19.10.2013 ist bei der belangten Behörde jedoch niemals eingelangt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017, dem Beschwerdeführer am 11.09.2017 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahmen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid ist mit 26.09.2013 datiert. Die Beschwerde enthält keine Angaben über das Datum des Erhalts des Bescheides. Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) ist mit 30.10.2013 datiert und am 13.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. In der genannten Berufung wird ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Ergänzung zu einer Berufung vom 19.10.2013 handle. Diese Berufung ist bei der belangten Behörde niemals eingelangt.

Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zur Zurückweisung wegen Verspätung:

Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer, geht man vom üblichen Zeitraum des Postlaufes aus, zwischen 02.10.2013 und 04.10.2013 zugestellt. Die Beschwerde datiert vom 30.10.2013.

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich – bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen – nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).

Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde frühestens am 27.09.2013, spätestens am 30.09.2013, einem Montag, an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung des Bescheides ist somit spätestens am 03.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt anzusehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde frühestens am 27.09.2013, spätestens am 30.09.2013, einem Montag, an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung des Bescheides ist somit spätestens am 03.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt anzusehen.

Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 AVG endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 17.10.2013. Die gegenständliche Beschwerde ist mit 30.10.2013 datiert, somit mindestens 13 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, AVG endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 17.10.2013. Die gegenständliche Beschwerde ist mit 30.10.2013 datiert, somit mindestens 13 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen – oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerde erweist sich als verspätet und ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einlangen, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Postlauf, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,
verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zahlungsansprüche,
Zurückweisung, Zustellung, Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2108437.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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