Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
ZustG §9Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nun hat die Beschwerdeführerin zwar in den Verfahren zur Aussetzung und Aberkennung des Status der Beschwerdeführerin als Erzeugerorganisation einen rechtlichen Vertreter und Zustellbevollmächtigten bekannt gemacht, es hat sich aber im Verfahren nicht ergeben, dass sich diese Vollmacht auch auf die Verfahren betreffend Auszahlung von Förderungen bzw. Genehmigung Operationeller Programme bezieht. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr in jedem Verfahren das Vertretungsverhältnis bekannt geben müssen oder zumindest eine solche ausdrückliche Vollmacht vorlegen müssen, aus der sich im Detail ergibt, welche konkreten Verfahren von der Vollmacht umfasst sind (vgl. zur engen Auslegung des § 9 ZustG Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 9 ZustG).Nun hat die Beschwerdeführerin zwar in den Verfahren zur Aussetzung und Aberkennung des Status der Beschwerdeführerin als Erzeugerorganisation einen rechtlichen Vertreter und Zustellbevollmächtigten bekannt gemacht, es hat sich aber im Verfahren nicht ergeben, dass sich diese Vollmacht auch auf die Verfahren betreffend Auszahlung von Förderungen bzw. Genehmigung Operationeller Programme bezieht. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr in jedem Verfahren das Vertretungsverhältnis bekannt geben müssen oder zumindest eine solche ausdrückliche Vollmacht vorlegen müssen, aus der sich im Detail ergibt, welche konkreten Verfahren von der Vollmacht umfasst sind vergleiche zur engen Auslegung des Paragraph 9, ZustG Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu Paragraph 9, ZustG).
Schlagworte
Bekanntgabepflicht, Rechtsvertreter, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2175240.1.01Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017