RS Bvwg 2017/10/3 W113 2175240-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Die Zustellung gilt gemäß der Sonderheilungsregelung des § 9 Abs. 3 ZustG - trotz fehlerhafter Zustellverfügung - als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sogar innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids an die Beschwerdeführerin erhoben wurde, ist jedenfalls von der Heilung eines allfälligen Zustellmangels auszugehen.Die Zustellung gilt gemäß der Sonderheilungsregelung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG - trotz fehlerhafter Zustellverfügung - als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sogar innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids an die Beschwerdeführerin erhoben wurde, ist jedenfalls von der Heilung eines allfälligen Zustellmangels auszugehen.

Schlagworte

Beschwerde, Heilung, Rechtzeitigkeit, Zustellbevollmächtigter,
Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2175240.1.02

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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