Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
ZustG §9 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die Zustellung gilt gemäß der Sonderheilungsregelung des § 9 Abs. 3 ZustG - trotz fehlerhafter Zustellverfügung - als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sogar innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids an die Beschwerdeführerin erhoben wurde, ist jedenfalls von der Heilung eines allfälligen Zustellmangels auszugehen.Die Zustellung gilt gemäß der Sonderheilungsregelung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG - trotz fehlerhafter Zustellverfügung - als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sogar innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids an die Beschwerdeführerin erhoben wurde, ist jedenfalls von der Heilung eines allfälligen Zustellmangels auszugehen.
Schlagworte
Beschwerde, Heilung, Rechtzeitigkeit, Zustellbevollmächtigter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2175240.1.02Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017