TE Bvwg Beschluss 2017/10/3 W107 2170602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2017
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Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W107 2170575-1/2E

W107 2170602-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die gemeinsame Beschwerde der

1. XXXX und 2. XXXX beide vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend den am 06.05.2010 zur Betriebsnummer XXXX gestellten Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 den Beschluss:1. römisch 40 und 2. römisch 40 beide vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend den am 06.05.2010 zur Betriebsnummer römisch 40 gestellten Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Datum vom 27.10.2009 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Futterflächenausmaß von 90,94 ha ermittelt wurden1. Mit Datum vom 27.10.2009 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Futterflächenausmaß von 90,94 ha ermittelt wurden

2. Mit Datum vom 06.05.2010 stellte die " XXXX Gutsverwaltung" (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), im Mantelantrag ausgewiesen als Bewirtschafterin des Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX und der Betriebsstättennummer XXXX , für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Als Vertretungsbefugte der " XXXX Gutsverwaltung" ist im Antrag XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) genannt.2. Mit Datum vom 06.05.2010 stellte die " römisch 40 Gutsverwaltung" (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), im Mantelantrag ausgewiesen als Bewirtschafterin des Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.) römisch 40 und der Betriebsstättennummer römisch 40 , für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Als Vertretungsbefugte der " römisch 40 Gutsverwaltung" ist im Antrag römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) genannt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, XXXX bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert an die " XXXX Gutsverwaltung", wurde dem Antrag stattgegeben und für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 15.810,95 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, römisch 40 bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert an die " römisch 40 Gutsverwaltung", wurde dem Antrag stattgegeben und für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 15.810,95 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine erneute Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Futterflächenabweichungen festgestellt wurden.4. Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Futterflächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014, AZ

XXXX , wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.01.2015 wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.10.2015 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (s BVwG-Akt zu W158 2113537-1, OZ1).römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.01.2015 wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.10.2015 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (s BVwG-Akt zu W158 2113537-1, OZ1).

6. Mit Beschluss des BVwG vom 17.06.2016, Zl. W158 2115840-1/5E, wurde der bekämpfte "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Unter einem wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu prüfen, ob ein Behördenirrtum im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 vorgelegen sei.

7. Die beim VwGH anhängigen Verfahren über diesbezüglich gestellte Fristsetzungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurden mit Beschluss des VwGH vom 10.10.2016, Zl. 2016/17/2016/17/0001-7, 0002-7, 0003-5, 0004-5 infolge Klaglosstellung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erklärt und eingestellt (S. W158 2112115840-1/8).

8. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 21.12.2016, XXXX , bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert laut Adressfeld an die " XXXX Gutsverwaltung", wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Das Vorliegen eines Behördenirrtums wurde verneint.8. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 21.12.2016, römisch 40 , bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert laut Adressfeld an die " römisch 40 Gutsverwaltung", wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Das Vorliegen eines Behördenirrtums wurde verneint.

9. Die dagegen gemeinsam von der " XXXX Gutsverwaltung" und XXXX erhobene gleichlautende Beschwerde vom 19.01.2017 wurde dem BVwG samt Verwaltungsakte am 03.03.2017 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 07.03.2017 der Gerichtsabteilung W107 am 26.04.2017 zugewiesen und zu Zl. W107 2115840-2 sowie Zl. W107 2170578-1 protokolliert.9. Die dagegen gemeinsam von der " römisch 40 Gutsverwaltung" und römisch 40 erhobene gleichlautende Beschwerde vom 19.01.2017 wurde dem BVwG samt Verwaltungsakte am 03.03.2017 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 07.03.2017 der Gerichtsabteilung W107 am 26.04.2017 zugewiesen und zu Zl. W107 2115840-2 sowie Zl. W107 2170578-1 protokolliert.

10. Gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 11.08.2017 wurde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der AMA gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Ansehung der Beschwerde vom 29.01.2015 gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 18.12.2014, XXXX , erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe nach der Entscheidung des BVwG vom 17.06.2016 in rechtswidriger Weise bis dato keinen neuen Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 erlassen und sei daher entsprechend der Verpflichtung nach § 73 AVG säumig.10. Gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 11.08.2017 wurde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der AMA gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Ansehung der Beschwerde vom 29.01.2015 gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 18.12.2014, römisch 40 , erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe nach der Entscheidung des BVwG vom 17.06.2016 in rechtswidriger Weise bis dato keinen neuen Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 erlassen und sei daher entsprechend der Verpflichtung nach Paragraph 73, AVG säumig.

11. Mit Schreiben vom 24.08.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Säumnisbeschwerde vor. Unter einem führte die belangte Behörde aus, infolge des mit Datum 21.12.2016 erlassenen Abänderungsbescheids liege die behauptete Säumnis bzw. Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor (BVwG-Akt, OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 06.05.2010 stellte die " XXXX Gutsverwaltung" (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Als Vertretungsbefugte der " XXXX Gutsverwaltung" ist im Antrag XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) genannt.Mit 06.05.2010 stellte die " römisch 40 Gutsverwaltung" (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Als Vertretungsbefugte der " römisch 40 Gutsverwaltung" ist im Antrag römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) genannt.

Mit Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, XXXX , bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert an die " XXXX Gutsverwaltung", wurde in Stattgebung des Antrags für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 15.810,95 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dieser erwuchs somit in Rechtskraft.Mit Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, römisch 40 , bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert an die " römisch 40 Gutsverwaltung", wurde in Stattgebung des Antrags für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 15.810,95 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dieser erwuchs somit in Rechtskraft.

Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine erneute Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Futterflächenabweichungen festgestellt wurden.Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Futterflächenabweichungen festgestellt wurden.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.01.2015 wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.10.2015 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurde (s BVwG-Akt zu W158 2113537-1, OZ1).Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.01.2015 wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.10.2015 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurde (s BVwG-Akt zu W158 2113537-1, OZ1).

Mit Beschluss des BVwG vom 17.06.2016, Zl. W158 2115840-1/5E, wurde der bekämpfte "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Unter einem wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu prüfen, ob ein Behördenirrtum im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 vorgelegen sei.

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 21.12.2016, XXXX , bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert laut Adressfeld an die " XXXX Gutsverwaltung", wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Das Vorliegen eines Behördenirrtums wurde verneint.Mit Erledigung der belangten Behörde vom 21.12.2016, römisch 40 , bezeichnet als "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010", adressiert laut Adressfeld an die " römisch 40 Gutsverwaltung", wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Das Vorliegen eines Behördenirrtums wurde verneint.

Gegen diese Erledigung der AMA wurde gemeinsam gleichlautende Beschwerde der " XXXX Gutsverwaltung" und XXXX erhoben, welche dem BVwG am 03.03.2017 zur Entscheidung vorgelegt wurde, infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 der Gerichtsabteilung W107 am 26.04.2017 zugewiesen und ist zur Zl. W107 2115840-2 sowie W107 2170578-1 anhängig.Gegen diese Erledigung der AMA wurde gemeinsam gleichlautende Beschwerde der " römisch 40 Gutsverwaltung" und römisch 40 erhoben, welche dem BVwG am 03.03.2017 zur Entscheidung vorgelegt wurde, infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 der Gerichtsabteilung W107 am 26.04.2017 zugewiesen und ist zur Zl. W107 2115840-2 sowie W107 2170578-1 anhängig.

Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 11.08.2017 wurde gemeinsam von der " XXXX Gutsverwaltung" und XXXX , beide vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter, erhoben. Behauptet wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung der unterlassenen Erledigung infolge des Beschlusses des BVwG vom 17.06.2016, W 158 2115840-1/5E, mit dem der bekämpfte Bescheid vom 29.01.2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden ist.Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 11.08.2017 wurde gemeinsam von der " römisch 40 Gutsverwaltung" und römisch 40 , beide vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter, erhoben. Behauptet wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung der unterlassenen Erledigung infolge des Beschlusses des BVwG vom 17.06.2016, W 158 2115840-1/5E, mit dem der bekämpfte Bescheid vom 29.01.2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden ist.

Mit Schreiben vom 24.08.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Säumnisbeschwerde vor (BVwG-Akte OZ 1).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 06.05.2010, der dem Verwaltungsakt im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W158 2115840-1 geführten und mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016 abgeschlossenen Verfahren einliegt.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Entscheidungen der belangten Behörde ergeben sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 2. Fall VwGVG).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, 2. Fall VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß Artikel 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. werden in die Frist nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Abs. Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. werden in die Frist nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde, protokolliert am 16.08.2017, machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der (Sach)Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung der Beschwerde gegen die Erledigung vom 29.01.2015 geltend. Die belangte Behörde sei verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, sie habe es jedoch unterlassen, innerhalb von sechs Monaten nach Beschluss des BVwG vom 17.06.2017, mit welchem in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei, den aufgetragenen neuen Bescheid betreffend die EBP 2010 zu erlassen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass dem Antrag der " XXXX Gutsverwaltung" vom 06.05.2010 mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 entsprochen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VwGH Beschluss vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH Beschluss vom 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Dazu ist zunächst auszuführen, dass dem Antrag der " römisch 40 Gutsverwaltung" vom 06.05.2010 mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 entsprochen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche VwGH Beschluss vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH Beschluss vom 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).

Für das infolge der am 24.07.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde amtswegig eingeleitete Verfahren gilt die Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich nicht; erst wenn eine Partei in einem solchen Verfahren einen Antrag (etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheids bestimmten Inhalts) stellt, beginnt die Entscheidungspflicht nach § 8 Abs. 1 leg.cit für die Behörde zu laufen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, § 8, K5).Für das infolge der am 24.07.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde amtswegig eingeleitete Verfahren gilt die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich nicht; erst wenn eine Partei in einem solchen Verfahren einen Antrag (etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheids bestimmten Inhalts) stellt, beginnt die Entscheidungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit für die Behörde zu laufen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, Paragraph 8,, K5).

Dazu ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Partei auch in einem amtswegig eingeleiteten Administrativverfahren grundsätzlich nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist, es sei denn, sie hätte in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt und es liegt weiters ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung der Behörde vor (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; vgl. dazu auch LVwG 80.15-3216/2015 vom 15.03.2016).Dazu ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Partei auch in einem amtswegig eingeleiteten Administrativverfahren grundsätzlich nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist, es sei denn, sie hätte in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt und es liegt weiters ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung der Behörde vor (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; vergleiche dazu auch LVwG 80.15-3216/2015 vom 15.03.2016).

Überträgt man somit die im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Prüfgrundsätze für die Zulässigkeit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht in von Amts wegen eingeleiteten Administrativverfahren auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren und wertet man das Vorbringen in der vorliegenden Säumnisbeschwerde im Sinne der zitierten Judikatur als Antrag, die belangte Behörde möge im gegenständlichen Verwaltungsverfahren einen Bescheid bestimmten Inhalts erlassen, so folgt daraus, dass die Behauptung der Säumnis der belangten Behörde ins Leere geht: der gegen den Abänderungsbescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde wurde durch das BVwG (welches von der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers ausging) mit Beschluss vom 17.06.2017 vollinhaltlich stattgegeben, indem es den Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2015 behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies. Damit ist die Rechtswirkung verbunden, dass die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheids befunden hat.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde in Erledigung des Beschlusses des BVwG vom 17.06.2016 und dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels ERV am 22.06.2016 zugestellt, mit "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" vom 21.12.2016, XXXX , adressiert laut Adressfeld an die " XXXX Gutsverwaltung", XXXX , den Antrag der " XXXX Gutsverwaltung" vom 09.05.2011 auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Die belangte Behörde hat somit entsprechend der Bestimmung des § 8 VwGVG zweifellos den angefochtenen Bescheid erlassen, weshalb die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht somit nicht vorliegt.In weiterer Folge hat die belangte Behörde in Erledigung des Beschlusses des BVwG vom 17.06.2016 und dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels ERV am 22.06.2016 zugestellt, mit "Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2010" vom 21.12.2016, römisch 40 , adressiert laut Adressfeld an die " römisch 40 Gutsverwaltung", römisch 40 , den Antrag der " römisch 40 Gutsverwaltung" vom 09.05.2011 auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 15.810,95 ausgesprochen. Die belangte Behörde hat somit entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, VwGVG zweifellos den angefochtenen Bescheid erlassen, weshalb die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht somit nicht vorliegt.

Wenn sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung des Bescheids der belangten Behörde vom 29.01.2015 richtet, die Untätigkeit der belangten Behörde behauptet, weil "die Behörde bis dato . in Missachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2017 .nicht entschieden bzw. keinen neuen Bescheid erlassen [hat]", und die Erlassung des aufgetragenen Bescheids begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits ausgeführt – in amtswegig eingeleiteten Verfahren die Entscheidungspflicht nach § 8 Abs. 1 VwGVG für die belangte Behörde erst mit entsprechender Antragstellung zu laufen beginnt. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde, protokolliert bei der belangten Behörde am 16.08.2017, erweist sich somit entsprechend obiger Ausführungen als verspätet und damit als unzulässig.Wenn sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung des Bescheids der belangten Behörde vom 29.01.2015 richtet, die Untätigkeit der belangten Behörde behauptet, weil "die Behörde bis dato . in Missachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2017 .nicht entschieden bzw. keinen neuen Bescheid erlassen [hat]", und die Erlassung des aufgetragenen Bescheids begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits ausgeführt – in amtswegig eingeleiteten Verfahren die Entscheidungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG für die belangte Behörde erst mit entsprechender Antragstellung zu laufen beginnt. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde, protokolliert bei der belangten Behörde am 16.08.2017, erweist sich somit entsprechend obiger Ausführungen als verspätet und damit als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH Beschluss vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH Beschluss vom 15.03.2017, Ra 2017/04/0024; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/03/0021); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH Beschluss vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH Beschluss vom 15.03.2017, Ra 2017/04/0024; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/03/0021); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Flächenabweichung,
Fristbeginn, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,
rechtliches Interesse, Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung,
Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, verspätete
Beschwerde, Verspätung, Zurückverweisung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2170602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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