Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
AVG §58Spruch
L523 2147606-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid mit dem Briefkopf "Bezirksgericht Zell am See" vom 17.01.2017, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid mit dem Briefkopf "Bezirksgericht Zell am See" vom 17.01.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Zeugengebühren, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Zell am See wurde die Beschwerdeführerin am 15.12.2016 als Zeugin einvernommen.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.01.2017 wurden der Beschwerdeführerin für ihre Zeugentätigkeit Gebühren in Höhe von insgesamt 369 Euro zugesprochen, wovon 99,80 Euro als Reisekosten für die Fahrt mit der deutschen Bahn hin und retour festgesetzt wurden. In der Begründung hierzu führte die belangte Behörde lediglich aus, dass die Anwesenheit der Gebührenempfängerin am 15.12.2016 von 11:00 bis 13:45 Uhr beim Bezirksgericht Zell am See erforderlich war.
3. Mittels rechtzeitig erhobener Beschwerde am 5.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrer Ansicht zufolge die Reisekosten zu gering angesetzt worden seien. Ein Vergleich des Gebührenbescheides der ebenfalls am Verfahren beteiligten Zeugin
XXXX hätte ergeben, dass diese Zeugin trotz derselben Zugverbindung und Haltestelle höhere Reisekosten (+ 71,30 Euro) zugesprochen bekommen habe.römisch 40 hätte ergeben, dass diese Zeugin trotz derselben Zugverbindung und Haltestelle höhere Reisekosten (+ 71,30 Euro) zugesprochen bekommen habe.
4. Am 16.02.2017 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem im Verfahrensgang unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem im Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.
Der gegenständliche Bescheid trägt in der Kopfzeile den Schriftzug
"REPUBLIK ÖSTERREICH
BEZIRKSGERICHT ZELL AM SEE".
In der Fertigungsklausel steht:
"Bezirksgericht Zell am See, Abteilung 1
Zell am See, 17. Jänner 2017
Mag. XXXX , Richterin".Mag. römisch 40 , Richterin".
Fest steht, dass der gegenständliche Bescheid von Mag. XXXX als Richterin der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes Zell am See und nicht als Vorsteherin dieses Gerichtes genehmigt wurde.Fest steht, dass der gegenständliche Bescheid von Mag. römisch 40 als Richterin der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes Zell am See und nicht als Vorsteherin dieses Gerichtes genehmigt wurde.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, worauf sich insbesondere die Höhe der angesetzten Reisekosten stützt.
Der gegenständliche Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich klar aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich klar aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Entsprechend der Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides, wurde dieser von der genehmigenden Richterin als Richterin der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes Zell am See erlassen. Auch dem Kopf des gegenständlichen Bescheides ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Bescheid von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes erlassen wurde (etwa durch "Bezirksgericht Zell am See, die Vorsteherin"). Dem gegenüber geht aus der anlässlich der Beschwerde erfolgten Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht (datiert mit 10.02.2017) eindeutig hervor – sowohl hinsichtlich Kopfzeile ("Bezirksgericht Zell am See, die Vorsteherin) als auch Fertigungsklausel – dass diese Aktenvorlage seitens der Vorsteherin des Bezirksgerichtes erfolgt ist. Wäre der angefochtene Bescheid ebenfalls von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes erlassen worden, hätte dieser entsprechend der Aktenvorlage eine andere Kopfzeile und Fertigungsklausel aufgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid enthält keinerlei Angaben zur Berechnung bzw. Festlegung der Reisekosten und enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Leiter des Gerichts zu.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Leiter des Gerichts zu.
2. Bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren:
Im vorliegenden Fall wären die Zeugengebühren von Mag. XXXX als Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vorzuschreiben gewesen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "Bezirksgericht Zell am See, Abteilung 1 (...) Richterin" verwendet wurde und auch der Kopf der Erledigung "Republik Österreich, Bezirksgericht Zell am See" keinerlei Hinweis auf die zuständige Behörde "Vorsteherin des Bezirksgerichtes" beinhaltet, führt letztlich dazu, dass der bekämpfte Bescheid nicht von der zuständigen Behörde, sondern von der Richterin einer Abteilung des Bezirksgerichtes, erlassen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.Im vorliegenden Fall wären die Zeugengebühren von Mag. römisch 40 als Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vorzuschreiben gewesen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "Bezirksgericht Zell am See, Abteilung 1 (...) Richterin" verwendet wurde und auch der Kopf der Erledigung "Republik Österreich, Bezirksgericht Zell am See" keinerlei Hinweis auf die zuständige Behörde "Vorsteherin des Bezirksgerichtes" beinhaltet, führt letztlich dazu, dass der bekämpfte Bescheid nicht von der zuständigen Behörde, sondern von der Richterin einer Abteilung des Bezirksgerichtes, erlassen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 abs. 1 Z 1 B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amtswegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Über die Gebühren der Beschwerdeführerin wird daher neuerlich – von der Vorsteherin des gegenständlichen Bezirksgerichtes – zu entscheiden sein.Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, abs. 1 Ziffer eins, B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amtswegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Über die Gebühren der Beschwerdeführerin wird daher neuerlich – von der Vorsteherin des gegenständlichen Bezirksgerichtes – zu entscheiden sein.
Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechend § 58 AVG jeder Bescheid neben dessen ausdrücklicher Bezeichnung und dem Spruch auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechend Paragraph 58, AVG jeder Bescheid neben dessen ausdrücklicher Bezeichnung und dem Spruch auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Auch sind gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Auch sind gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).
Zum angefochtenen Bescheid ist insofern festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).Zum angefochtenen Bescheid ist insofern festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).
Der angefochtene Bescheid lässt einen derart gesetzlich gebotenen klaren und auch vollständigen Aufbau mitunter vermissen. So geht aus dem Bescheid insbesondere nicht hervor, wie die belangte Behörde zur konkreten Feststellung der angeführten Reisekosten gelangt; der kurzen Begründung des Bescheides sind erforderliche maßgebliche Erwägungen nicht zu entnehmen. Die Rechtsmittelbelehrung fehlt gänzlich. Im neuerlich zu erlassenden Bescheid wird auf diese gesetzlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen sein.
Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Begründungsmangel, Behördenbezeichnung, Bescheidkopf, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2147606.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017