TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/3 G309 2155435-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2017
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Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

ASGG §79
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §23 Abs2
GebAG §4 Abs2
GebAG §8
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

G309 2155435-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX, vom 20.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 , vom 20.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Reisekosten mit EUR 66,00 und die Aufenthaltskosten mit EUR 17,00 festgesetzt werden. Die Gebühr des BF wird somit mit insgesamt EUR 83,00 bestimmt.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Reisekosten mit EUR 66,00 und die Aufenthaltskosten mit EUR 17,00 festgesetzt werden. Die Gebühr des BF wird somit mit insgesamt EUR 83,00 bestimmt.

II. Der Mehrbetrag (EUR 25,00) ist dem BF von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.römisch zwei. Der Mehrbetrag (EUR 25,00) ist dem BF von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Untersuchung und Erstattung eines Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen für den 15.03.2017, um 14:30 Uhr, in die ärztlichen Untersuchungsräume des Landesgerichtes XXXX geladen. Der BF wurde an seiner Adresse in XXXX, geladen.1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Untersuchung und Erstattung eines Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen für den 15.03.2017, um 14:30 Uhr, in die ärztlichen Untersuchungsräume des Landesgerichtes römisch 40 geladen. Der BF wurde an seiner Adresse in römisch 40 , geladen.

2. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebrachtem Schreiben vom 16.03.2017 stellte der BF unter Bekanntgabe seiner Reisekosten einen Antrag auf Gebührenbestimmung und Auszahlung seiner Kosten an ein von ihm bezeichnetes Konto. Im Antrag führte der BF aus, dass er zu oben genanntem Untersuchungstermin von seinem Wohnsitz XXXX aus angereist sei, und nach dem Termin zu seiner Wohnadresse in XXXX zurückkehrte. Er wisse nicht, ob die durch die Anreise aus XXXX entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten von EUR 14,30 berücksichtigt werden könnten, würde dies jedoch dem Bescheid zu entnehmen sein, und "dies dann wie es das Gericht entscheidet akzeptieren". Dem Antrag des BF waren Kopien der betreffenden Ladung zum Untersuchungstermin am 15.03.2017 und der Meldebestätigung des BF angeschlossen.2. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebrachtem Schreiben vom 16.03.2017 stellte der BF unter Bekanntgabe seiner Reisekosten einen Antrag auf Gebührenbestimmung und Auszahlung seiner Kosten an ein von ihm bezeichnetes Konto. Im Antrag führte der BF aus, dass er zu oben genanntem Untersuchungstermin von seinem Wohnsitz römisch 40 aus angereist sei, und nach dem Termin zu seiner Wohnadresse in römisch 40 zurückkehrte. Er wisse nicht, ob die durch die Anreise aus römisch 40 entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten von EUR 14,30 berücksichtigt werden könnten, würde dies jedoch dem Bescheid zu entnehmen sein, und "dies dann wie es das Gericht entscheidet akzeptieren". Dem Antrag des BF waren Kopien der betreffenden Ladung zum Untersuchungstermin am 15.03.2017 und der Meldebestätigung des BF angeschlossen.

3. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2017 wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung wie folgt bestimmt:3. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2017 wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung wie folgt bestimmt:

"1. Reisekosten (§§ 3,5 - 12 GebAG):"1. Reisekosten (Paragraphen 3,,5 - 12 GebAG):

XXXX (Verbund-Linie Stmk, 24-Std-Karte):römisch 40 (Verbund-Linie Stmk, 24-Std-Karte):

am Ort/Ladungszeit bei Zone

15.03.17 XXXX, 14:30 XXXX EUR 58,0015.03.17 römisch 40 , 14:30 römisch 40 EUR 58,00

(ab: 12:06, ret. 18:45 Uhr)

SUMME (gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG) EUR 58,00"SUMME (gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR 58,00"

Die Buchhaltungsgebühr wurde daher angewiesen, den Betrag von EUR 58,00 aus Amtsgeldern auf das Konto des BF zu überweisen.

Ein etwaiges Mehrbegehren auf weitere Fahrtkosten in der Höhe von EUR 14,30 für die Anreise aus XXXX wurde abgewiesen.Ein etwaiges Mehrbegehren auf weitere Fahrtkosten in der Höhe von EUR 14,30 für die Anreise aus römisch 40 wurde abgewiesen.

Begründend wurde dazu unter Anführung der §§ 3, 4 GebAG ausgeführt, dass keine richterliche Bestätigung vorliege, wonach der BF von einem Ort anreisen habe müssen, der weiter entfernt liege als der Zustellort der Ladung. Daher sei das Mehrbegehren des Klägers abzuweisen gewesen.Begründend wurde dazu unter Anführung der Paragraphen 3, 4, GebAG ausgeführt, dass keine richterliche Bestätigung vorliege, wonach der BF von einem Ort anreisen habe müssen, der weiter entfernt liege als der Zustellort der Ladung. Daher sei das Mehrbegehren des Klägers abzuweisen gewesen.

4. Mit im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Schreiben vom 26.03.2017 erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2017. Darin führte der BF aus, er habe bereits am 16.11.2016 einen Untersuchungstermin bei demselben medizinischen Sachverständigen wahrgenommen. Damals seien höhere Gebühren bestimmt worden. Daraus schließe er, dass bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berechnung ein Rechenfehler unterlaufen sein müsse. Die Differenz von EUR 16,10 sei für ihn nicht nachvollziehbar, da es auch keine Tarifänderungen oder Fahrplanumstellungen gegeben habe. Der BF beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge "den angefochtenen Bescheid vom 15.03.2017 [...] selbst nachvollziehbar berechnen und allfällig festgestellte Differenzbeträge zur Anweisung an den Beschwerdeführer der belangten Behörde vorschreiben". Darüber hinaus stellte der BF den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 04.05.2017 beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Ladung vom 03.03.2017, zugestellt an der Adresse des BF in XXXX, wurde der BF als Kläger in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Ermittlungsverfahren zu einer ärztlichen Untersuchung in die Untersuchungsräume des Landesgerichtes XXXX, am 15.03.2017, um 14:30 Uhr, geladen.1.1. Mit Ladung vom 03.03.2017, zugestellt an der Adresse des BF in römisch 40 , wurde der BF als Kläger in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Ermittlungsverfahren zu einer ärztlichen Untersuchung in die Untersuchungsräume des Landesgerichtes römisch 40 , am 15.03.2017, um 14:30 Uhr, geladen.

Dieser Ladung ist der BF nachgekommen. Ausgangspunkt der zu vergütenden Anreise ist die Ladungsadresse des BF in XXXX. Nach erfolgter Untersuchung kehrte der BF an die Adresse in XXXX zurück.Dieser Ladung ist der BF nachgekommen. Ausgangspunkt der zu vergütenden Anreise ist die Ladungsadresse des BF in römisch 40 . Nach erfolgter Untersuchung kehrte der BF an die Adresse in römisch 40 zurück.

Die Strecke von der Ladungsadresse des BF in XXXX bis zum Bahnhof XXXX beträgt mindestens 1,4 km. Diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen nimmt mindestens 5 min reine Fahrzeit in Anspruch. Die Strecke von XXXX Hauptbahnhof bis zum Landesgericht XXXX beträgt mindestens 2,4 km, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 14 min reine Fahrzeit in Anspruch nimmt. Um den Untersuchungstermin in XXXX im Landesgericht um 14:30 Uhr von XXXX aus rechtszeitig wahrnehmen zu können, muss bei einer reinen Zugfahrzeit von 2 h 12 min eine Zugverbindung gewählt werden, bei welcher der Zug um 11:06 Uhr von XXXX abfährt und um 13:18 Uhr in XXXX Hauptbahnhof ankommt. Die Reisebewegung des BF am 15.03.2017 hat damit samt Fußweg zur Haltestelle in XXXX und Fahrt zum Bahnhof XXXX vor 11:00 Uhr begonnen.Die Strecke von der Ladungsadresse des BF in römisch 40 bis zum Bahnhof römisch 40 beträgt mindestens 1,4 km. Diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen nimmt mindestens 5 min reine Fahrzeit in Anspruch. Die Strecke von römisch 40 Hauptbahnhof bis zum Landesgericht römisch 40 beträgt mindestens 2,4 km, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 14 min reine Fahrzeit in Anspruch nimmt. Um den Untersuchungstermin in römisch 40 im Landesgericht um 14:30 Uhr von römisch 40 aus rechtszeitig wahrnehmen zu können, muss bei einer reinen Zugfahrzeit von 2 h 12 min eine Zugverbindung gewählt werden, bei welcher der Zug um 11:06 Uhr von römisch 40 abfährt und um 13:18 Uhr in römisch 40 Hauptbahnhof ankommt. Die Reisebewegung des BF am 15.03.2017 hat damit samt Fußweg zur Haltestelle in römisch 40 und Fahrt zum Bahnhof römisch 40 vor 11:00 Uhr begonnen.

Der BF wurde 15:45 Uhr aus der Untersuchung entlassen. Von diesem Zeitpunkt an war ihm die früheste Rückreise vom Hauptbahnhof XXXX aus um 16:41 Uhr möglich, wodurch er um 18:45 Uhr wieder im Bahnhof XXXX angekommen, und samt Reisebewegung (Fußweg und Öffentliches Verkehrsmittel) zur Ladungsadresse in XXXX, die Reise nach 19:00 Uhr beendet hat.Der BF wurde 15:45 Uhr aus der Untersuchung entlassen. Von diesem Zeitpunkt an war ihm die früheste Rückreise vom Hauptbahnhof römisch 40 aus um 16:41 Uhr möglich, wodurch er um 18:45 Uhr wieder im Bahnhof römisch 40 angekommen, und samt Reisebewegung (Fußweg und Öffentliches Verkehrsmittel) zur Ladungsadresse in römisch 40 , die Reise nach 19:00 Uhr beendet hat.

1.2. Der BF hat in XXXX seinen Hauptwohnsitz und in XXXX und XXXX je einen Nebenwohnsitz. Der BF hat dem Landesgericht XXXX seinen Nebenwohnsitz in XXXX, als Ladungsadresse bekanntgegeben, und wurde an dieser Adresse auch zur Untersuchung geladen.1.2. Der BF hat in römisch 40 seinen Hauptwohnsitz und in römisch 40 und römisch 40 je einen Nebenwohnsitz. Der BF hat dem Landesgericht römisch 40 seinen Nebenwohnsitz in römisch 40 , als Ladungsadresse bekanntgegeben, und wurde an dieser Adresse auch zur Untersuchung geladen.

1.3. Das Standardticket der Österreichischen Bundesbahnen Personenverkehr AG für die Strecke von XXXX Bahnhof nach XXXX Hauptbahnhof, Fahrpreisklasse 2, hat mit Stand 11.12.2016 einen Ticketpreis von EUR 29,00.1.3. Das Standardticket der Österreichischen Bundesbahnen Personenverkehr AG für die Strecke von römisch 40 Bahnhof nach römisch 40 Hauptbahnhof, Fahrpreisklasse 2, hat mit Stand 11.12.2016 einen Ticketpreis von EUR 29,00.

Das Standardticket des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) für die Einzelfahrt von der Wohnadresse des BF bis zum Bahnhof XXXX hat einen Ticketpreis von EUR 1,70 pro Einzelfahrt.Das Standardticket des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) für die Einzelfahrt von der Wohnadresse des BF bis zum Bahnhof römisch 40 hat einen Ticketpreis von EUR 1,70 pro Einzelfahrt.

Das Standardticket der Steirischen Verkehrsverbund GmbH für eine Einzelfahrt im Raum XXXX kostet EUR 2,30.Das Standardticket der Steirischen Verkehrsverbund GmbH für eine Einzelfahrt im Raum römisch 40 kostet EUR 2,30.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellung der Ladungsadresse des BF ergibt sich unbestritten aus den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2017 getroffenen Feststellungen und dem Antrag auf Gebührenbestimmung des BF vom 16.03.2017.

Der Inhalt der Ladung und die Bestätigung, dass der BF den Termin wahrgenommen hat, beruhen auf dem mit Antrag vom 16.03.2017 in Vorlage gebrachten Ladungsschreiben, auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2017, als auch auf dem Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 26.03.2017, und wurden von den Verfahrensparteien in keiner Weise bestritten.

Ausgangspunkt, Endpunkt und Datum der Hin- und der Rückreise des BF ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Ladungsschreiben, aus dem Antrag auf Gebührenbestimmung des BF vom 16.03.2017 und aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 20.03.2017, welchem seitens des BF nicht entgegen getreten wurde. Die Feststellungen zu den Strecken von der Wohnadresse des BF zum Bahnhof XXXX und von XXXX Hauptbahnhof bis zum XXXX und die für diese Strecken benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus eine durch das erkennende Gericht durchgeführten Routenabfrage des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) und der Steirischen Verbund GmbH im Internet.Ausgangspunkt, Endpunkt und Datum der Hin- und der Rückreise des BF ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Ladungsschreiben, aus dem Antrag auf Gebührenbestimmung des BF vom 16.03.2017 und aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde vom 20.03.2017, welchem seitens des BF nicht entgegen getreten wurde. Die Feststellungen zu den Strecken von der Wohnadresse des BF zum Bahnhof römisch 40 und von römisch 40 Hauptbahnhof bis zum römisch 40 und die für diese Strecken benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus eine durch das erkennende Gericht durchgeführten Routenabfrage des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) und der Steirischen Verbund GmbH im Internet.

2.2. Die Feststellungen zum Ticketpreis für die Strecke XXXX bis XXXX Hauptbahnhof geht aus einer durch das erkennenden Gericht durchgeführten Internetrecherche (http://www.oebb.at/static/tarife/tabellen_mit_relationspreisen_ab_11.12.2016/index.html, XXXX (Zugriff: 27.09.2017)) zu den Preistabellen der ÖBB Personenverkehr AG hervor.2.2. Die Feststellungen zum Ticketpreis für die Strecke römisch 40 bis römisch 40 Hauptbahnhof geht aus einer durch das erkennenden Gericht durchgeführten Internetrecherche (http://www.oebb.at/static/tarife/tabellen_mit_relationspreisen_ab_11.12.2016/index.html, römisch 40 (Zugriff: 27.09.2017)) zu den Preistabellen der ÖBB Personenverkehr AG hervor.

Die Feststelllungen zur Route und zum Ticketpreis für die Einzelfahrt in XXXX für die Fahrt von der Wohnadresse des BF bis hin zum Bahnhof XXXX gründet sich auf einer Internetrecherche auf der Homepage des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) (https://anachb.vor.at/bin/query.exe/dn?ld=std7.a&L=vs_voranachb& (Zugriff am 27.09.2017)).Die Feststelllungen zur Route und zum Ticketpreis für die Einzelfahrt in römisch 40 für die Fahrt von der Wohnadresse des BF bis hin zum Bahnhof römisch 40 gründet sich auf einer Internetrecherche auf der Homepage des Verkehrsverbundes Ost-Region (VOR) (https://anachb.vor.at/bin/query.exe/dn?ld=std7.a&L=vs_voranachb& (Zugriff am 27.09.2017)).

Die Feststellung zur Route und zum Ticketpreis für die Einzelfahrt in XXXX für die Fahrt vom Hauptbahnhof bis zum Landesgericht XXXX ergibt sich aus einer Internetrecherche auf der Homepage der Steirischen Verbund GmbH für den Stadtverkehrs Leoben (Zone 102) (https://verkehrsauskunft.verbundlinie.at/bin/query.exe/dn?ld=std1.a&L=vs_stvg& (Zugriff am 27.09.2017)).Die Feststellung zur Route und zum Ticketpreis für die Einzelfahrt in römisch 40 für die Fahrt vom Hauptbahnhof bis zum Landesgericht römisch 40 ergibt sich aus einer Internetrecherche auf der Homepage der Steirischen Verbund GmbH für den Stadtverkehrs Leoben (Zone 102) (https://verkehrsauskunft.verbundlinie.at/bin/query.exe/dn?ld=std1.a&L=vs_stvg& (Zugriff am 27.09.2017)).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 in der geltenden Fassung, haben natürliche Personen, die u. a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der geltenden Fassung, haben natürliche Personen, die u. a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.

Nach § 79 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985 in der geltenden Fassung, hat im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ein Versicherter in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen. Der mit "Gebührenansprüche von Versicherten" betitelte § 79 ASGG lautet:Nach Paragraph 79, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ein Versicherter in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen. Der mit "Gebührenansprüche von Versicherten" betitelte Paragraph 79, ASGG lautet:

"§ 79. (1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er

1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,

2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder2. trotz der Mitteilung nach der Ziffer eins, zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder

3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.

(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden."(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vorsitzende zu entscheiden."

Im Sinne des § 4 Abs 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.Im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 (Zeugen aus dem Ausland) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, (Zeugen aus dem Ausland) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG)Soweit nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG)

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Nach § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden (§ 20 Abs 3 GebAG). Nach § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der geltenden Fassung, anzuwenden.Nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG). Nach Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann der Zeuge bzw. können die unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1, 2 GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann der Zeuge bzw. können die unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, 2, GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG).

Nach § 23 Abs 1 GebAG ist die Gebühr dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuss erlegt worden, aus diesem, kostenfrei zu zahlen. Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen (§ 23 Abs 2 GebAG). Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen. Der mit "Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung" betitelte § 23 GebAG lautet:Nach Paragraph 23, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuss erlegt worden, aus diesem, kostenfrei zu zahlen. Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen (Paragraph 23, Absatz 2, GebAG). Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen. Der mit "Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung" betitelte Paragraph 23, GebAG lautet:

"§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.

(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen."

3.2.2. Zu den beantragten Reise- und Aufenthaltskosten:

Gemäß § 2 Abs. 1 GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Nach § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Nach Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

Der Ersatz bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. § 4 GebAG lautet:Der Ersatz bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Paragraph 4, GebAG lautet:

"§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen."

Im Hinblick auf die Beförderung durch ein Massenbeförderungsmittel sind §§ 7, 8 GebAG anzuwenden. Der mit "Massenbeförderungsmittel" betitelte § 7 GebAG lautet:Im Hinblick auf die Beförderung durch ein Massenbeförderungsmittel sind Paragraphen 7, 8, GebAG anzuwenden. Der mit "Massenbeförderungsmittel" betitelte Paragraph 7, GebAG lautet:

"§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können."§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises."

Nach § 8 GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte.Nach Paragraph 8, GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte.

Die Bestimmungen zum Kilometergeld lauten (§ 12 GebAG):Die Bestimmungen zum Kilometergeld lauten (Paragraph 12, GebAG):

Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder

2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Dem Zeugen steht auch der Ersatz für den Mehraufwand für die Verpflegung zu. Der mit "Verpflegung" betitelte § 14 GebAG lautet:Dem Zeugen steht auch der Ersatz für den Mehraufwand für die Verpflegung zu. Der mit "Verpflegung" betitelte Paragraph 14, GebAG lautet:

"§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen."

Nach der Rsp des VwGH sind bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

3.2.3. Fallgegenständlich ergibt sich draus Folgendes:

Der BF ist Versicherter gem. § 79 Abs 1 ASGG, daher sind für die Bestimmung seines Gebührenanspruches die für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG anzuwenden.Der BF ist Versicherter gem. Paragraph 79, Absatz eins, ASGG, daher sind für die Bestimmung seines Gebührenanspruches die für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG anzuwenden.

Zu den Reisekosten:

Der BF ist auf Grund einer Ladung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zum Sitz des Landesgerichtes XXXX zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen angereist. Diese Ladung wurde dem BF an seiner Adresse in XXXX zugestellt.Der BF ist auf Grund einer Ladung des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zum Sitz des Landesgerichtes römisch 40 zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen angereist. Diese Ladung wurde dem BF an seiner Adresse in römisch 40 zugestellt.

Der BF hat zwar die Zureise von einem weiter entfernten Ort (XXXX) als dem Ladungsort angegeben, diesen Umstand aber nicht dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt. Daher ist gemäß § 4 Abs. 2 GebAG für die Bestimmung der Reisekosten der Ort, an dem die betreffende Ladung zugestellt wurde, maßgeblich.Der BF hat zwar die Zureise von einem weiter entfernten Ort (römisch 40 ) als dem Ladungsort angegeben, diesen Umstand aber nicht dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt. Daher ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG für die Bestimmung der Reisekosten der Ort, an dem die betreffende Ladung zugestellt wurde, maßgeblich.

Im vorliegenden Fall waren somit die Reisekosten für die Strecke des Wohnsitzes des BF in XXXX bis zum Landesgericht XXXX zu bestimmen. Für Strecken, die ein Zeuge mit der Eisenbahn zurücklegt, gebührt nur die Vergütung des Fahrpreises für die niedrigste Klasse, einschließlich einer Platzkarte (§ 8 GebAG).Im vorliegenden Fall waren somit die Reisekosten für die Strecke des Wohnsitzes des BF in römisch 40 bis zum Landesgericht römisch 40 zu bestimmen. Für Strecken, die ein Zeuge mit der Eisenbahn zurücklegt, gebührt nur die Vergütung des Fahrpreises für die niedrigste Klasse, einschließlich einer Platzkarte (Paragraph 8, GebAG).

Die belangte Behörde hat dem Gebührenanspruch des BF die Tarifbestimmungen der ÖBB Personenverkehr AG zu Grunde gelegt. Den Tarifbestimmungen der ÖBB Personenbeförderung AG zufolge beträgt der Ticketpreis für die Strecke Bahnhof XXXX - XXXX Hauptbahnhof - Bahnhof XXXX EUR 58,00 (2 x EUR 29,00). Darüber hinaus steht dem BF ein Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke von seiner Ladungsadresse zum Bahnhof XXXX und zurück (2 x EUR 1,70) sowie Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke zwischen dem Hauptbahnhof XXXX und dem Landesgericht XXXX in der XXXX, für die Hin- und Rückfahrt (2 x EUR 2,30) zu.Die belangte Behörde hat dem Gebührenanspruch des BF die Tarifbestimmungen der ÖBB Personenverkehr AG zu Grunde gelegt. Den Tarifbestimmungen der ÖBB Personenbeförderung AG zufolge beträgt der Ticketpreis für die Strecke Bahnhof römisch 40 - römisch 40 Hauptbahnhof - Bahnhof römisch 40 EUR 58,00 (2 x EUR 29,00). Darüber hinaus steht dem BF ein Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke von seiner Ladungsadresse zum Bahnhof römisch 40 und zurück (2 x EUR 1,70) sowie Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke zwischen dem Hauptbahnhof römisch 40 und dem Landesgericht römisch 40 in der römisch 40 , für die Hin- und Rückfahrt (2 x EUR 2,30) zu.

Der dem BF zustehende Reisekostenersatz für die Hin- und Rückreise beträgt damit EUR 66,00.

Zu den Aufenthaltskosten:

§§ 13, 14 GebAG sehen den Ersatz von Verpflegungskosten vor, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, das Mittag- oder das Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Der Mehraufwand für ein Frühstück in der Höhe von EUR 4,00 steht zu, wenn der Zeuge die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste, der Ersatz für den Mehraufwand von Mitttagessen ist nach § 14 Abs 1 Z. 2 GebAG mit einem fixen Satz von EUR 8,50 zu bestimmen und steht dann zu, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden, der Ersatz von Abendessen, welcher ebenfalls mit EUR 8,50 bemessen ist, steht dann zu, wenn der Zeuge die Reise nach 19:00 Uhr beenden hat müssen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Reisebewegungen des BF zu messen. Dabei kommt es beim Ersatz von Verpflegungskosten nicht darauf an, dass die Mahlzeit tatsächlich konsumiert wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).Paragraphen 13, 14, GebAG sehen den Ersatz von Verpflegungskosten vor, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, das Mittag- oder das Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Der Mehraufwand für ein Frühstück in der Höhe von EUR 4,00 steht zu, wenn der Zeuge die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste, der Ersatz für den Mehraufwand von Mitttagessen ist nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG mit einem fixen Satz von EUR 8,50 zu bestimmen und steht dann zu, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden, der Ersatz von Abendessen, welcher ebenfalls mit EUR 8,50 bemessen ist, steht dann zu, wenn der Zeuge die Reise nach 19:00 Uhr beenden hat müssen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Reisebewegungen des BF zu messen. Dabei kommt es beim Ersatz von Verpflegungskosten nicht darauf an, dass die Mahlzeit tatsächlich konsumiert wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

Mittagessen:

Hätte der BF die Reise mit dem Zug vom Bahnhof XXXX, wie von der Behörde angenommen, um 12:06 Uhr angetreten, so wäre er um 14:18 Uhr in XXXX Hauptbahnhof angekommen. Es wäre ihm in diesem Fall nicht möglich gewesen, sich um 14:30 Uhr beim Landesgericht XXXX einzufinden, da die Reisebewegung allein in XXXX mindestens 14 min reine Fahrzeit in Anspruch nimmt. Der BF musste daher mit dem früheren Zug mit Abfahrt um 11:06 Uhr vom Bahnhof XXXX nach XXXX reisen. Unter Berücksichtigung der Reisebewegung von der Ladungsadresse des BF zum Bahnhof XXXX, musste der BF seine Reise vor 11:00 Uhr antreten. Damit steht dem BF der Ersatz des Mehraufwandes für ein Mittagessen in der Höhe von EUR 8,50 zu.Hätte der BF die Reise mit dem Zug vom Bahnhof römisch 40 , wie von der Behörde angenommen, um 12:06 Uhr angetreten, so wäre er um 14:18 Uhr in römisch 40 Hauptbahnhof angekommen. Es wäre ihm in diesem Fall nicht möglich gewesen, sich um 14:30 Uhr beim Landesgericht römisch 40 einzufinden, da die Reisebewegung allein in römisch 40 mindestens 14 min reine Fahrzeit in Anspruch nimmt. Der BF musste daher mit dem früheren Zug mit Abfahrt um 11:06 Uhr vom Bahnhof römisch 40 nach römisch 40 reisen. Unter Berücksichtigung der Reisebewegung von der Ladungsadresse des BF zum Bahnhof römisch 40 , musste der BF seine Reise vor 11:00 Uhr antreten. Damit steht dem BF der Ersatz des Mehraufwandes für ein Mittagessen in der Höhe von EUR 8,50 zu.

Abendessen:

Der BF wurde um 15:45 Uhr vom Untersuchungstermin entlassen. Daher hat er sich frühestens mit dem Zug um 16:41 Uhr von XXXX nach XXXX begeben können, welcher um 18:45 Uhr im Bahnhof in XXXX eintrifft.Der BF wurde um 15:45 Uhr vom Untersuchungstermin entlassen. Daher hat er sich frühestens mit dem Zug um 16:41 Uhr von römisch 40 nach römisch 40 begeben können, welcher um 18:45 Uhr im Bahnhof in römisch 40 eintrifft.

Unter Beachtung einer entsprechenden Fahrt- und Wartezeit für öffentliche Verkehrsmittel, beendete der BF seine Reise am Ladungsort somit nach 19:00 Uhr. Aus diesem Grund steht dem BF der Ersatz des Mehraufwandes für ein Abendessen in der Höhe von EUR 8,50 zu.

Summe der Aufenthaltskosten: EUR 17,00.

Damit ist der Gebührenanspruch des BF aufgrund der geltenden Tarife und festgestellten Reisebewegungen in Summe mit EUR 83,00 zu bestimmen.

Daher war der Beschwerde des BF stattzugeben und der belangten Behörde aufzutragen, nach § 23 Abs. 2 GebAG einen Mehrbetrag von EUR 25,00 auszuzahlen.Daher war der Beschwerde des BF stattzugeben und der belangten Behörde aufzutragen, nach Paragraph 23, Absatz 2, GebAG einen Mehrbetrag von EUR 25,00 auszuzahlen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Aufenthaltskostenersatz, Gebührenanspruch,
Reisekostenersatz, Sozialversicherter, Verpflegskosten, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2155435.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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