RS Vwgh 2004/2/27 2003/11/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §35 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Hat der UVS von seiner Verpflichtung zur Entscheidung über die Berufung des Bf (betreffend eine Angelegenheit des FSG 1997) keine Kenntnis gehabt (die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft verspätet vorgelegt) hat es bei der Kostenregelung des § 55 Abs. 1 VwGG zu verbleiben. Die belBeh trägt in einem solchen Fall ohne eigenes Verschulden Kosten, die durch das Fehlverhalten einer anderen Behörde verursacht wurden. Auch der Einwand der belBeh, die späte Kenntnis von der Berufung sei ihr mangels Weisungsrechts gegenüber der Bezirkshauptmannschaft nicht zuzurechnen, ist nicht zielführend. Dies ist insoweit unbedenklich, da der kostenpflichtige Rechtsträger zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der schuldtragenden Behörde hinzuwirken (Hinweis B 21.10.1993, 93/06/0119). Daher war der (im vorliegenden Fall durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Ausübung der Aufsicht gegenüber der hier zuständigen Bezirkshauptmannschaft berechtigte) Bund zur Kostentragung verpflichtet.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110270.X01

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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