TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/4 W155 2125061-1

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Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 §1 Abs1
Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 §1 Abs2 Z9
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z18
UVP-G 2000 Anh.1 Z19
UVP-G 2000 Anh.1 Z21
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. § 1 gültig von 25.06.2015 bis 23.04.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2019
  1. § 1 gültig von 25.06.2015 bis 23.04.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2019
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
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  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W155 2125061-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerden von

1. XXXX,1. römisch 40 ,

2. XXXX,2. römisch 40 ,

3. XXXX,3. römisch 40 ,

4. XXXX,4. römisch 40 ,

5. XXXX,5. römisch 40 ,

alle vertreten durch WOLF THEISS, Rechtsanwälte GmbH & Co KG,

6. XXXX,6. römisch 40 ,

7. XXXX,7. römisch 40 ,

8. XXXX,8. römisch 40 ,

9. XXXX,9. römisch 40 ,

10. XXXX,10. römisch 40 ,

11. XXXX und11. römisch 40 und

12. XXXX,12. römisch 40 ,

gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.02.2016, Zahl XXXX, betreffend die Feststellung, dass für das Wohnbauvorhaben "Wildgarten – Wohnen am Rosenhügel" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.02.2016, Zahl römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass für das Wohnbauvorhaben "Wildgarten – Wohnen am Rosenhügel" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.05.2015 beantragte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin), vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung, dass für das Wohnbauvorhaben "Wildgarten – Wohnen am Rosenhügel" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1. Mit Schreiben vom 27.05.2015 beantragte die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin), vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der Wiener Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung, dass für das Wohnbauvorhaben "Wildgarten – Wohnen am Rosenhügel" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung von Sachverständigen für Verkehr (XXXX) und Stadtplanung (XXXX) stellte die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 16.02.2016 gem. § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 9 lit. h und Z 18 lit. b, § 3 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 2 u. 4, Anhang 1 Z 19 lit. b und Z 21 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte sie aus, dass2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung von Sachverständigen für Verkehr (römisch 40 ) und Stadtplanung (römisch 40 ) stellte die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 16.02.2016 gem. Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Litera h und Ziffer 18, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, u. 4, Anhang 1 Ziffer 19, Litera b und Ziffer 21, Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte sie aus, dass

? der Tatbestand des Anhangs 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (in der Folge: DTV) unter dem Schwellenwert von 2.000 Kraftfahrzeuge liege und daher die Überschreitung des zweiten Schwellenwertes von 500 m durchgehende Straßenlänge nicht mehr zu überprüfen gewesen sei,? der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen (in der Folge: DTV) unter dem Schwellenwert von 2.000 Kraftfahrzeuge liege und daher die Überschreitung des zweiten Schwellenwertes von 500 m durchgehende Straßenlänge nicht mehr zu überprüfen gewesen sei,

? der Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da das Vorhaben keine Geschäftsbauten enthalte,? der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da das Vorhaben keine Geschäftsbauten enthalte,

? der Tatbestand des Anhangs 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 5 ha Flächeninanspruchnahme noch ein Viertel davon erreicht werde, und? der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 5 ha Flächeninanspruchnahme noch ein Viertel davon erreicht werde, und

? der Tatbestand des Anhangs 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da die Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge weder den Schwellenwert noch ein Viertel dieses Schwellenwertes erreiche.? der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da die Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge weder den Schwellenwert noch ein Viertel dieses Schwellenwertes erreiche.

3. In der von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Sachverhaltsermittlungen vorgenommen habe. Weiters sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Das Vorhaben sei Teil des Städtebauvorhabens "Liesing Mitte", weshalb eine Kumulationsprüfung hätte stattfinden müssen. Die gutachterlichen Feststellungen zur Nahversorgungseinrichtung würden festhalten, dass ein über das Gebiet hinausreichendes Einzugsgebiet vorhanden sei. Auch würden die beiden Kindergärten Versorgungseinrichtungen darstellen. Das Vorhandensein geeigneter Maßnahmen zur Abschrankung der Parkplätze werde bezweifelt. Das Gutachten des Büro Traffix könne nicht nachvollzogen werden, die dazu im Akt einliegende Erläuterung der Berechnung des DTV sei rechnerisch falsch. Der Schwellenwert von 500m Straßenlänge sei erfüllt, da der Ausbau des Fußweges [Anm. ein Teil des XXXX] im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehe.

4. In der von den Sechst- bis Zwölftbeschwerdeführern binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird nach den Angaben zur Rechtzeitigkeit derselben zusammengefasst ausgeführt, dass die Länge der neuen Zu- und Abfahrtsstraße zirka 900m betrage. Die Differenz zwischen dem Verkehrsschwellenwert von 2.000 Fahrten und der Anzahl von 1.850 prognostizierten Fahrten liege innerhalb der üblichen Toleranz für Prognoserechnungen. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens sei zu vermuten, da der an der östlichen Vorhabensgrenze verlaufende Weg seit einigen Wochen mit Pollern versperrt sei, bisher jedoch allgemein genutzt worden sei. Auch sei im Verkehrsgutachten die Möglichkeit einer öffentlichen Verkehrsanbindung außer Acht gelassen worden. Hinsichtlich der Größe des Bauvorhabens werde auf fünf weitere Großvorhaben im näheren Umkreis (die beiden Vorhaben "XXXX" sowie die Vorhaben "XXXX", "XXXX" und das Projekt XXXX) verwiesen. Das ursprünglich vorgestellte Vorhaben sei geringfügig größer gewesen, vermutlich sei nur wegen der Grenzwerte reduziert worden. Weiters sei die bloße Abschrankung kein Garant für die rein private Nutzung von Parkplätzen.4. In der von den Sechst- bis Zwölftbeschwerdeführern binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird nach den Angaben zur Rechtzeitigkeit derselben zusammengefasst ausgeführt, dass die Länge der neuen Zu- und Abfahrtsstraße zirka 900m betrage. Die Differenz zwischen dem Verkehrsschwellenwert von 2.000 Fahrten und der Anzahl von 1.850 prognostizierten Fahrten liege innerhalb der üblichen Toleranz für Prognoserechnungen. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens sei zu vermuten, da der an der östlichen Vorhabensgrenze verlaufende Weg seit einigen Wochen mit Pollern versperrt sei, bisher jedoch allgemein genutzt worden sei. Auch sei im Verkehrsgutachten die Möglichkeit einer öffentlichen Verkehrsanbindung außer Acht gelassen worden. Hinsichtlich der Größe des Bauvorhabens werde auf fünf weitere Großvorhaben im näheren Umkreis (die beiden Vorhaben "XXXX" sowie die Vorhaben "XXXX", "XXXX" und das Projekt römisch 40 ) verwiesen. Das ursprünglich vorgestellte Vorhaben sei geringfügig größer gewesen, vermutlich sei nur wegen der Grenzwerte reduziert worden. Weiters sei die bloße Abschrankung kein Garant für die rein private Nutzung von Parkplätzen.

5. In der Folge wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehr und Verkehrstechnik bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches am 04.05.2017 vorlegt wurde.5. In der Folge wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehr und Verkehrstechnik bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches am 04.05.2017 vorlegt wurde.

6. Am 04.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durch.

7. Mit Schreiben vom 12.07.2017 brachte der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 28 Straßenverwaltung und Straßenbau - vor, dass die Planung des Straßenausbauprojekts für den XXXX zwei Ziele verfolgt habe: zum einen den straßenmäßigen Anschluss jener Gewerbebetriebe, die am XXXX ansässig und bis dato über einen gewidmeten, jedoch nicht als solchen kundgemachten Fußweg vom 23. Bezirk aus befahren worden seien. Zum anderen sei das Projekt im Hinblick auf die zu erwartende Verbauung der ehemaligen Bundesseuchenbekämpfungsanstalt erstellt worden.7. Mit Schreiben vom 12.07.2017 brachte der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 28 Straßenverwaltung und Straßenbau - vor, dass die Planung des Straßenausbauprojekts für den römisch 40 zwei Ziele verfolgt habe: zum einen den straßenmäßigen Anschluss jener Gewerbebetriebe, die am römisch 40 ansässig und bis dato über einen gewidmeten, jedoch nicht als solchen kundgemachten Fußweg vom 23. Bezirk aus befahren worden seien. Zum anderen sei das Projekt im Hinblick auf die zu erwartende Verbauung der ehemaligen Bundesseuchenbekämpfungsanstalt erstellt worden.

8. Mit Schriftsatz vom 18.07.2017 brachten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der durchschnittliche motorisierte Individualverkehr (in der Folge: MIV) des 23. Bezirks heranzuziehen sei, welcher bei 57 % liege. Das Projekt sei auf drei Seiten vom 23. Bezirk umgeben, sodass der Mittelwert des 23. Bezirkes herangezogen werden müsse. Diesem Schriftsatz war ein Zwischenbericht "Ressourcenschonendes Betriebsgebiet Liesing Fachexpertise Verkehr" vom November 2011, erstellt von der Verkehrsplanung Käfer GmbH im Auftrag der Wirtschaftskammer, angeschlossen.

9. Zu dieser Fachexpertise teilte der nichtamtliche Sachverständige über Ersuchen des Gerichts mit Schriftsatz vom 11.08.2017 mit, dass sich hierdurch keine Änderungen am vorliegenden Gutachten ergäben.

10. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben im 12. Wiener Gemeindebezirk gelegen sei und keine Verkehrsverbindung in den 23. Wiener Gemeindebezirk bestehe bzw. entstehe, weshalb der MIV-Anteil des 12. Bezirks von 38 % heranzuziehen sei. Der vorgelegte unfertige Zwischenbericht der Verkehrsplanung Käfer GmbH vom November 2011 beziehe sich auf den 23. Wiener Gemeindebezirk und sei für das gegenständliche Vorhaben nicht relevant. Unter dem im UVP-G 2000 genannten DTV sei der JDTV, also der jahresdurchschnittliche tägliche Verkehr (Mittelwert über alle Tage des Jahres), und nicht der DTVw (durchschnittlicher täglicher Verkehr werktags) gemeint. Dieser JDTV sei nochmals zirka 10 bis 15 % geringer als der vom Sachverständigen ermittelte DTVw. Dies decke sich auch mit den Bestimmungen der RVS 02.01.12, die von einem JDTV ausgehe. Weiters komme es nur zum Neubau einer Straße iSd Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 mit einer Länge von 420m, der bereits erfolgte Teilausbau des XXXX stehe nicht mit dem Vorhaben in Zusammenhang. Der Teilausbau des XXXX seitens der Stadt Wien erfülle eine eigenständige Funktion und sei daher vom gegenständlichen Vorhaben nicht umfasst.10. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben im 12. Wiener Gemeindebezirk gelegen sei und keine Verkehrsverbindung in den 23. Wiener Gemeindebezirk bestehe bzw. entstehe, weshalb der MIV-Anteil des 12. Bezirks von 38 % heranzuziehen sei. Der vorgelegte unfertige Zwischenbericht der Verkehrsplanung Käfer GmbH vom November 2011 beziehe sich auf den 23. Wiener Gemeindebezirk und sei für das gegenständliche Vorhaben nicht relevant. Unter dem im UVP-G 2000 genannten DTV sei der JDTV, also der jahresdurchschnittliche tägliche Verkehr (Mittelwert über alle Tage des Jahres), und nicht der DTVw (durchschnittlicher täglicher Verkehr werktags) gemeint. Dieser JDTV sei nochmals zirka 10 bis 15 % geringer als der vom Sachverständigen ermittelte DTVw. Dies decke sich auch mit den Bestimmungen der RVS 02.01.12, die von einem JDTV ausgehe. Weiters komme es nur zum Neubau einer Straße iSd Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 mit einer Länge von 420m, der bereits erfolgte Teilausbau des römisch 40 stehe nicht mit dem Vorhaben in Zusammenhang. Der Teilausbau des römisch 40 seitens der Stadt Wien erfülle eine eigenständige Funktion und sei daher vom gegenständlichen Vorhaben nicht umfasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Wohnbauvorhaben "Wildgarten-Wohnen am Rosenhügel" wird auf den Grundstücken mit den Grundstücksnummern 576 bis 603, alle EZ 1223, KG 01304 Hetzendorf, im 12. Wiener Gemeindebezirk errichtet.

Es besteht aus folgenden Teilen:

a) Die Errichtung von

  • -Strichaufzählung
    1.100 Wohnungen mit einer Bruttogeschoßfläche von 105.000 m2,

  • -Strichaufzählung
    zwei Kindergärten mit einer Bruttogeschoßfläche von 2.400 m2 und

  • -Strichaufzählung
    eines Nahversorgers mit einer Bruttogeschoßfläche von max. 900 m2.

Die geplante Bruttogeschoßfläche beträgt insgesamt ca.108.300 m²,

die Flächeninanspruchnahme des Projektgebietes ca. 10,7 ha.

b) Die Errichtung einer nicht durchgängigen Verbindungsstraße (auch interne Erschließungsstraße genannt) zwischen dem XXXX und dem XXXX mit einer Länge von 420m.b) Die Errichtung einer nicht durchgängigen Verbindungsstraße (auch interne Erschließungsstraße genannt) zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 mit einer Länge von 420m.

Die Verbindungsstraße stellt die nördliche Vorhabensgrenze dar, am südlichen Ende des Friedhofs Südwest.

c) Die Erweiterung des einspurigen XXXX zwischen der Verbindungsstraße und der Wundtgasse (Richtung Norden) um eine Gegenfahrbahn.c) Die Erweiterung des einspurigen römisch 40 zwischen der Verbindungsstraße und der Wundtgasse (Richtung Norden) um eine Gegenfahrbahn.

Der XXXX führt von der Wundtgasse entlang des Friedhofes Südwest in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der geplanten Verbindungsstraße und erschließt das bestehende Gewerbegebiet, welches die östliche Grenze des gegenständlichen Vorhabens darstellt. Ab dieser Grenze führt er weiter entlang der Kleingartenanlage Rosenhügel als bis dato gewidmeter, jedoch nicht als solcher kundgemachter Fußweg in den 23. Bezirk. Bis zum Ausbau des XXXX im Norden (Wundtgasse) im Jahre 2015 wurden die Gewerbebetriebe über diesen Weg erreicht.Der römisch 40 führt von der Wundtgasse entlang des Friedhofes Südwest in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der geplanten Verbindungsstraße und erschließt das bestehende Gewerbegebiet, welches die östliche Grenze des gegenständlichen Vorhabens darstellt. Ab dieser Grenze führt er weiter entlang der Kleingartenanlage Rosenhügel als bis dato gewidmeter, jedoch nicht als solcher kundgemachter Fußweg in den 23. Bezirk. Bis zum Ausbau des römisch 40 im Norden (Wundtgasse) im Jahre 2015 wurden die Gewerbebetriebe über diesen Weg erreicht.

Der XXXX und die Verbindungsstraße stellen kein einheitliches Vorhaben dar.Der römisch 40 und die Verbindungsstraße stellen kein einheitliches Vorhaben dar.

d) Die Errichtung von drei Tiefgaragen mit 780 nicht öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen. Für Besucher sowie Mitarbeiter des Kindergartens werden 60 öffentlich zugängliche Kfz-Stellplätze entlang der Verbindungsstraße errichtet. Für Kunden des Nahversorgers werden 16 oberirdische zweckgewidmete Stellplätze errichtet. Diese werden über den Emil-Behring Weg erreicht.

Das Wohnbauvorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet) im Sinne Anhang 1 Z 9 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000.Das Wohnbauvorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet) im Sinne Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, Spalte 3 UVP-G 2000.

Die direkte Entfernung des gegenständlichen Bauvorhabens zum Bauvorhaben "XXXX" beträgt zirka 1,2 km, zum Bauvorhaben "XXXX" zirka 450 m, wobei die XXXX und die Verbindungsbahn zu queren sind, die Verbindung zum Bauvorhaben "XXXX" beträgt zirka 390 m, wobei ebenfalls die XXXX und die Verbindungsbahn zu queren sind, und die Entfernung zum Bauvorhaben "XXXX" XXXX beträgt zirka 250m, wobei die Kleingartenanlage KLG Rosenhügel zu queren ist.Die direkte Entfernung des gegenständlichen Bauvorhabens zum Bauvorhaben "XXXX" beträgt zirka 1,2 km, zum Bauvorhaben "XXXX" zirka 450 m, wobei die römisch 40 und die Verbindungsbahn zu queren sind, die Verbindung zum Bauvorhaben "XXXX" beträgt zirka 390 m, wobei ebenfalls die römisch 40 und die Verbindungsbahn zu queren sind, und die Entfernung zum Bauvorhaben "XXXX" römisch 40 beträgt zirka 250m, wobei die Kleingartenanlage KLG Rosenhügel zu queren ist.

1.2. Feststellungen auf Grund des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen:

Auf Grund der Errichtung des Vorhabens ist mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 1.250 Kfz-Fahrten pro Werktag (DTVw) für die projektierte Verbindungsstraße bzw. von

1.850 Kfz-Fahrten pro Werktag (DTVw) für den bestehenden XXXX in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu rechnen.1.850 Kfz-Fahrten pro Werktag (DTVw) für den bestehenden römisch 40 in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu rechnen.

Das Schwellenwertkriterium DTV von 2000 Kraftfahrzeugen wird weder in der verfahrensgegenständlichen Verbindungsstraße erreicht noch im bestehenden XXXX.Das Schwellenwertkriterium DTV von 2000 Kraftfahrzeugen wird weder in der verfahrensgegenständlichen Verbindungsstraße erreicht noch im bestehenden römisch 40 .

Derzeit gibt es keine konkreten Pläne zur Führung von öffentlichen Bus- oder Straßenbahnlinien durch das Vorhabensgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zum durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) ergeben sich aus dem vom Gericht eingeholten verkehrstechnischen Sachverständigengutachten vom 04.05.2017 samt Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Wie schon die Fachgutachterin "Traffix Verkehrsplanungs GmbH" als auch der Amtssachverständige der belangten Behörde (XXXX) bezieht der vom Gericht bestellte Sachverständige seine Berechnungen zum durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen nicht auf alle Tage der Woche, sondern auf einen durchschnittlichen Werktag (DTVw). Bei diesen Werten (1.250 Kfz-Fahrten pro Werktag für die zu errichtende Verbindungsstraße bzw. 1.850 Kfz-Fahrten pro Werktag für den bestehenden XXXX) wird bereits von der ungünstigsten Situation ausgegangen, da eine Miteinbeziehung des Wochenendes diese Werte nach unten ändern würde, da am Wochenende mit weniger Verkehr zu rechnen ist. Das bedeutet, dass sich für den DTV im Sinne des Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 ein niedrigerer Wert ergibt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, müssen 10 bis 15 % vom DTVw abgezogen werden, um den Wert des DTV im Sinne des Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 zu errechnen. Dadurch entfernt sich dieser DTV noch weiter vom Schwellenwert 2000 Kfz. Diese Ausführungen blieben im Verfahren unbestritten.Wie schon die Fachgutachterin "Traffix Verkehrsplanungs GmbH" als auch der Amtssachverständige der belangten Behörde (römisch 40 ) bezieht der vom Gericht bestellte Sachverständige seine Berechnungen zum durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen nicht auf alle Tage der Woche, sondern auf einen durchschnittlichen Werktag (DTVw). Bei diesen Werten (1.250 Kfz-Fahrten pro Werktag für die zu errichtende Verbindungsstraße bzw. 1.850 Kfz-Fahrten pro Werktag für den bestehenden römisch 40 ) wird bereits von der ungünstigsten Situation ausgegangen, da eine Miteinbeziehung des Wochenendes diese Werte nach unten ändern würde, da am Wochenende mit weniger Verkehr zu rechnen ist. Das bedeutet, dass sich für den DTV im Sinne des Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 ein niedrigerer Wert ergibt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, müssen 10 bis 15 % vom DTVw abgezogen werden, um den Wert des DTV im Sinne des Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 zu errechnen. Dadurch entfernt sich dieser DTV noch weiter vom Schwellenwert 2000 Kfz. Diese Ausführungen blieben im Verfahren unbestritten.

Zum Einwand der Erst- bis Fünftbeschwerdeführern, dass weder den Antragsunterlagen noch dem Bescheid zu entnehmen sei, dass der DTV einen DTV in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren darstellt, wird entgegnet, dass sich aus Bescheid und Gutachten ergibt, dass der DTV für einen Prognosezeitraum von 5 Jahren ausgewiesen wurde.

Der Einwand, der XXXX sei ein Teil des Vorhabens, weil dieser erst im letzten Jahr zum Teil (im Norden) neu errichtet worden sei und somit ein einheitliches Vorhaben vorliege, überzeugt nicht. Wie sich aus dem Schreiben der Stadt Wien - Magistratsabteilung 28 Straßenverwaltung und Straßenbau vom 12.07.2017 schlüssig ergibt, erfolgte die Planung des Straßenausbauprojektes nicht ausschließlich im Hinblick auf die zu erwartende Verbauung der ehemaligen Bundesseuchenbekämpfungsanstalt, sondern vor allem für den straßenmäßigen Anschluss jener Gewerbebetriebe, die am XXXX ansässig und bis dato über einen gewidmeten, jedoch nicht als solchen kundgemachten Fußweg vom 23. Bezirk aus befahren wurden. Zum anderen ist das Straßenprojekt erstellt worden. Der XXXX erfüllt daher für sich eine eigene Funktion, die auch ohne Errichtung des Wohnbauvorhabens besteht, nämlich die der ordnungsgemäßen Zufahrt zu den Gewerbebetrieben. Dass das Wohnbauvorhaben davon profitiert, begründet nicht das Vorliegen eines Gesamtvorhabens.Der Einwand, der römisch 40 sei ein Teil des Vorhabens, weil dieser erst im letzten Jahr zum Teil (im Norden) neu errichtet worden sei und somit ein einheitliches Vorhaben vorliege, überzeugt nicht. Wie sich aus dem Schreiben der Stadt Wien - Magistratsabteilung 28 Straßenverwaltung und Straßenbau vom 12.07.2017 schlüssig ergibt, erfolgte die Planung des Straßenausbauprojektes nicht ausschließlich im Hinblick auf die zu erwartende Verbauung der ehemaligen Bundesseuchenbekämpfungsanstalt, sondern vor allem für den straßenmäßigen Anschluss jener Gewerbebetriebe, die am römisch 40 ansässig und bis dato über einen gewidmeten, jedoch nicht als solchen kundgemachten Fußweg vom 23. Bezirk aus befahren wurden. Zum anderen ist das Straßenprojekt erstellt worden. Der römisch 40 erfüllt daher für sich eine eigene Funktion, die auch ohne Errichtung des Wohnbauvorhabens besteht, nämlich die der ordnungsgemäßen Zufahrt zu den Gewerbebetrieben. Dass das Wohnbauvorhaben davon profitiert, begründet nicht das Vorliegen eines Gesamtvorhabens.

Überhaupt sind dem Gutachten in seiner Gesamtheit in nachvollziehbarer Art und Weise Berechnungsgrundlagen und -methoden sowie die entstehenden Verkehrsströme (z.B. Bewohnerfahrten, Lieferfahrten der Bewohner, Fahrten des Personals des Kindergartens und Besucher, Lieferverkehr des Nahversorgers) getrennt für die Verbindungsstraße und den XXXX zu entnehmen. Es gibt keinen Grund an der Berechnungsmethode zu zweifeln. Dass, wie die Beschwerdeführer behaupten, mehr Fahrten zu berechnen wären, wird in keiner Weise fachlich belegt oder substantiiert begründet.Überhaupt sind dem Gutachten in seiner Gesamtheit in nachvollziehbarer Art und Weise Berechnungsgrundlagen und -methoden sowie die entstehenden Verkehrsströme (z.B. Bewohnerfahrten, Lieferfahrten der Bewohner, Fahrten des Personals des Kindergartens und Besucher, Lieferverkehr des Nahversorgers) getrennt für die Verbindungsstraße und den römisch 40 zu entnehmen. Es gibt keinen Grund an der Berechnungsmethode zu zweifeln. Dass, wie die Beschwerdeführer behaupten, mehr Fahrten zu berechnen wären, wird in keiner Weise fachlich belegt oder substantiiert begründet.

Auch die Heranziehung des MIV-Anteils von 38 % für die Berechnung des Verkehrsaufkommens ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird der MIV-Anteil auf Grund der von der Stadt Wien in regelmäßigen Abständen durchgeführten Mobilitätsanalyse für jeden Bezirk ermittelt. Der MIV-Anteil für den

12. Bezirk beträgt 38 % und stellt einen Durchschnittswert dar. Eine genauere Aufteilung auf Bezirksebene durch die Untersuchungen zum Mobilitätsverhalten ist nicht vorhanden. Das bedeutet, dass in den Analysen auf Situationen bzw. Details an den Bezirksgrenzen nicht eingegangen wird. Das Vorhaben liegt zur Gänze im 12. Bezirk. Feststellungen darüber, wie hoch der MIV des 23. Bezirkes ist, waren daher nicht zu treffen. Das Vorbringen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, dass die Heranziehung eines Mittelwertes des gesamten Bezirkes nicht lege artis sei und der Mittelwert des 23. Bezirkes herangezogen werden müsse, weil das Vorhaben an 3 Seiten an den 23. Bezirk grenze, konnte das Gericht nicht überzeugen und die Aussagen des Sachverständigen entkräften.

Zum Argument der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, dass für den MIV-Anteil die Altersstruktur der Bevölkerung und die Art der Bebauung wesentlich sei, führte der Sachverständige aus, dass bei der Analyse des Mobilitätsverhaltens auch die Altersstruktur und Verhaltenstendenzen, die sich in Richtung öffentlichen Verkehr und Fahrrad bewegen, berücksichtigt werden.

Da die Frage der Änderung von Kursführungen der Wiener Linien derzeit rein spekulativ ist, war darauf nicht weiter einzugehen.

Die von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern vorgelegte Fachexpertise Verkehr für das Industriegebiet Liesing vom November 2011 steht in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt, sondern stellt eine Analyse der Verkehrssituation für das gekennzeichnete Betriebsgebiet Liesing im Bestand dar und soll Input für die SWO T-Analyse sein (siehe Seite 3 und 4 der Fachexpertise). Im Übrigen ist diese Fachexpertise nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen, da sie sich nicht mit den konkreten Argumenten des Sachverständigen auseinandersetzt, sondern soll, wie die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ausführen, auf den hohen PKW Anteil des 23. Bezirkes hinweisen.

Zusammenfassend war den Ausführungen und nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen vom erkennenden Senat nichts entgegenzusetzen, zumal auch wurde seinen Ausführungen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten wurde.

Zum Tatbestand Städtebauvorhaben meinen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, dass das Vorhaben Versorgungseinrichtungen (Nahversorger, Kindergarten) umfasst, die über den Einzugsbereich des Vorhabens hinausreichen. Dass der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das des Vorhabens hinausreichen muss, um ein Merkmal des Städtebauvorhabens zu erfüllen, stellt klar, dass bloße Nahversorgungseinrichtungen von vornherein nicht unter den Tatbestand fallen, vielmehr wird auf einen "Magnetbetrieb" abgestellt (Ennöckl, Raschauer, Bergthaler UVP-G ³, zu Z18 Rz 10). Dem entspricht auch die Aussage des Gutachtens, das von der belangten Behörde eingeholt wurde und zum Ergebnis kommt, dass zwar Bewohner benachbarter Liegenschaften, Besucher und Beschäftigte innerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs von etwa 500m Fußdistanz die Ansiedlung des neuen Nahversorgers nutzen werden, keinesfalls aber eine über-lokale Magnetwirkung erzeugt wird. Die geringe Verkaufsfläche von 500m², die moderate Zahl an Parkplätzen und ein auf Grund der neuen Wohneinheiten zusätzliches lokales Kaufkraftpotenzial erzeugen keine über das Vorhabensgebiet und dessen unmittelbare Nachbarschaft hinausgehende Anziehungswirkung. Daraus ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass das Verhältnis Verkaufsfläche, Parkplätze und Bewohner so gestaltet ist, dass der durch das Vorhaben entstehende Bedarf gedeckt wird. Das gilt auch für die vorgesehenen Kindergärten, die vorrangig die Betreuung der Kinder der Bewohner der neu zu errichtenden Wohnbauten übernehmen werden. Dem Beschwerdevorbringen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer fehlt eine konkrete fachliche Gegenausführung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG kann durch Bundesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG), eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG kann durch Bundesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG), eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz (ausgenommen § 45 leg.cit.) das Bundesverwaltungsgericht in Senaten.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz (ausgenommen Paragraph 45, leg.cit.) das Bundesverwaltungsgericht in Senaten.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Parteistellung

Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn i.S. des § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn i.S. des Paragraph 3, Absatz 7 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.

3.3 Rechtsgrundlagen:

§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[ ...]

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

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(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen.[ ](7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen.[ ]

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden."(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden."

Der Vorspann zu Anhang 1 UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben."Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind."

Anhang 1 Z 9 lit. h (Spalte 3) UVP-G 2000 lautet wie folgt:Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, (Spalte 3) UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;"

Anhang 1 Z 18 lit. b (Spalte 2) UVP-G 2000 lautet wie folgt:Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, (Spalte 2) UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"b) Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2";

Fußnote 3a lautet: "Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote."

Anhang 1 Z 19 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"b) Einkaufszentren4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge."

Fußnote 4 lautet: " Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen

Anhang 1 Z 21 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen

4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge."

Fußnote 4a) lautet: "Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze."

Anhang 2 UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

A bis C [ ]

Kategorie: D

schützwürdiges Gebiet: belastetes Gebiet (Luft)

Anwendungsbereich: gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete"Anwendungsbereich: gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete"

§ 1 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 (UVP-G-VO Luft), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Stammfassung) BGBl. II Nr. 166/2015, lautet wie folgt:Paragraph eins, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 (UVP-G-VO Luft), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Stammfassung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015,, lautet wie folgt:

"Belastete Gebiete

§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).Paragraph eins, (1) Die in Absatz 2, genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).

(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:

1. bis 8. [ ]

9. Wien:

a) das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid),

b) das gesamte Stadtgebiet (PM10)."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:

Für die Prüfung, ob das vorliegende Wohnbauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kommen die Tatbestände in Anhang 1 Z 9 lit. h, Z 18 lit. b, Z 19 lit. b und Z 21 lit. b UVP-G 2000 in Betracht. Das Vorhabensgebiet gilt gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 UVP-G-VO Luft als Schutzgebiet der Kategorie D.Für die Prüfung, ob das vorliegende Wohnbauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kommen die Tatbestände in Anhang 1 Ziffer 9, Litera h,, Ziffer 18, Litera b,, Ziffer 19, Litera b und Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 in Betracht. Das Vorhabensgebiet gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, UVP-G-VO Luft als Schutzgebiet der Kategorie D.

3.4.1. Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 (Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen, Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte):3.4.1. Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 (Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen, Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte):

Beim hier anzuwendenden Tatbestand des Neubaus einer sonstigen Straße ergibt sich die UVP-Pflicht aus einer bestimmten Verkehrsbelastung und einer bestimmten durchgehenden Länge. Der Schwellenwert liegt bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von mindestens 2.000 Kraftfahrzeugen (d.s. Fahrten) und einer durchgehenden Länge von 500m.

Das UVP-G 2000 stellt bei der Berechnung der Verkehrsauslastung auf den DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr, Kfz/24 Stunden) ab. Unter dem DTV wird mangels Spezifizierung der JDTV, dh. der jahresdurchschnittliche tägliche Verkehr (Mittelwert über alle Tage des Jahres) verstanden (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G zu Anhang 1Z 9 Rz 24). So auch die RVS 02.01.12 (siehe zB Ausführungen zu JDTV und RVS: Bescheid der OÖ LReg vom 07.07.2017, AUWR-2016-446029/34-Si). Das bedeutet, dass die Betrachtung aller Tage einer Woche heranzuziehen wäre. In der vorliegenden Berechnung des Sachverständigen wurde aber das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen pro Werktag dargestellt, welches zweifelsfrei höher ist als der durchschnittliche tägliche Verkehr unter Einbeziehung des Wochenendverkehrs. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wären vom DTVw 10-15 % abzuziehen, um zum JDTV zu gelangen.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten hat für die Verbindungstraße einen DTV pro Werktag von 1.250 Kfz ergeben. Der Schwellenwert von 2000 Kfz wird somit nicht überschritten. Der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht Teil des Vorhabens und für die Ermittlung des Schwellenwertes daher unmaßgeblich. Selbst bei Berücksichtigung des XXXX mit seinem DTVw von 1850 Kfz (abzüglich von 10 – 15 % für den JDTV) wird der Schwellenwert von 2000 Kfz nicht erreicht.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten hat für die Verbindungstraße einen DTV pro Werktag von 1.250 Kfz ergeben. Der Schwellenwert von 2000 Kfz wird somit nicht überschritten. Der römisch 40 ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht Teil des Vorhabens und für die Ermittlung des Schwellenwertes daher unmaßgeblich. Selbst bei Berücksichtigung des römisch 40 mit seinem DTVw von 1850 Kfz (abzüglich von 10 – 15 % für den JDTV) wird der Schwellenwert von 2000 Kfz nicht erreicht.

Auf Grund des kumulativen Charakters der Aufzählung in Z 9 lit. h UVP-G 2000 war nicht weiter auf das Kriterium der Länge der neu zu errichtenden Straße (=Verbindungsstraße) und eine eventuelle Miteinbeziehung des bereits erfolgten Ausbaus des XXXX einzugehen (US 26.07.2006, 4B/2006/11-12 B7 neu 1).Auf Grund des kumulativen Charakters der Aufzählung in Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 war nicht weiter auf das Kriterium der Länge der neu zu errichtenden Straße (=Verbindungsstraße) und eine eventuelle Miteinbeziehung des bereits erfolgten Ausbaus des römisch 40 einzugehen (US 26.07.2006, 4B/2006/11-12 B7 neu 1).

Die Ertüchtigung des einspurigen XXXX um eine Gegenfahrbahn (Zulegung eines Fahrstreifens), stellt im Sinne der Judikatur keinen Neubau einer Straße oder eines Teilabschnittes im Sinne der Z 9 lit. h dar, weil keine von einer bereits bestehenden Straße räumlich getrennte völlig neue Straße errichtet wird und keine Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen erfolgt (US 4B/2010/2-10 "Steyr"; US 9/2000/2-21 Wiener Neustadt Ost).Die Ertüchtigung des einspurigen römisch 40 um eine Gegenfahrbahn (Zulegung eines Fahrstreifens), stellt im Sinne der Judikatur keinen Neubau einer Straße oder eines Teilabschnittes im Sinne der Ziffer 9, Litera h, dar, weil keine von einer bereits bestehenden Straße räumlich getrennte völlig neue Straße errichtet wird und keine Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen erfolgt (US 4B/2010/2-10 "Steyr"; US 9/2000/2-21 Wiener Neustadt Ost).

3.4.2. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 (Städtebauvorhaben):3.4.2. Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 (Städtebauvorhaben):

Zu klären war, ob das gegenständliche Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne der zitierten Vorschrift ist.

Gemäß Anhang 1 Fußnote 3a UVP-G 2000 sind Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich.

Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich auch im "Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben" (Stand 2013) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft). Erfasst sind demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere ist hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird.

Das geplante Vorhaben umfasst Wohnungen, einen Nahversorger für den Einzugsbereich des Vorhabens, zwei Kindergärten und eine Verbindungsstraße zum Zwecke der Erschließung des Areals. Es fehlen Geschäftsräumlichkeiten und Versorgungseinrichtungen, deren Einzugsgebiet über jenes des Vorhabens hinausreicht.

Andere Bedürfnisse der im Vorhabensgebiet anzusiedelnden Bewohner wie beispielsweise rekreative, soziale, kulturelle und religiöse, werden vom Vorhaben nicht angesprochen. Dem Bauvorhaben liegt kein erkennbarer Wille zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung zu Grunde, sondern vielmehr die Befriedigung von ausschließlich Wohn-, Versorgungs- und Kinderbetreuungsbedürfnisse der zukünftigen Bewohner. Die Voraussetzungen für ein Städtebauvorhaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liegen sohin nicht vor.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Schwellenwert des Tatbestandes Städtebauvorhaben bei einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 und einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha liegt. Selbst bei Annahme, es würde sich entgegen den obigen Ausführungen beim Vorhaben um ein Städtebauvorhaben im Sinne von Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 handeln, wäre trotzdem von keiner UVP-Pflicht auszugehen, da die Bruttogeschoßfläche lediglich 108.300 m2 beträgt, der Schwellenwert von 150.000 m2 somit nicht erreicht wird. Auf das Kriterium der Flächeninanspruchnahme war auf Grund des kumulativen Charakters der Aufzählung jedenfalls nicht mehr einzugehen (auch das Kriterium der Flächeninanspruchnahme wird mit den geplanten 10,7 ha nicht erreicht).Ergänzend ist anzumerken, dass der Schwellenwert des Tatbestandes Städtebauvorhaben bei einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 und einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha liegt. Selbst bei Annahme, es würde sich entgegen den obigen Ausführungen beim Vorhaben um ein Städtebauvorhaben im Sinne von Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 handeln, wäre trotzdem von keiner UVP-Pflicht auszugehen, da die Bruttogeschoßfläche lediglich 108.300 m2 beträgt, der Schwellenwert von 150.000 m2 somit nicht erreicht wird. Auf das Kriterium der Flächeninanspruchnahme war auf Grund des kumulativen Charakters der Aufzählung jedenfalls nicht mehr einzugehen (auch das Kriterium der Flächeninanspruchnahme wird mit den geplanten 10,7 ha nicht erreicht).

Das gegenständliche Vorhaben ist auch kein Teil eines Städtebauvorhabens "Zielgebiet Liesing Mitte". Wie dem Stadtentwicklungsplan der Stadt Wien zu entnehmen ist, ist "Liesing-Mitte" eines von vielen Zielgebieten, welche einem speziellen Zielgebietsmanagement unterliegen. Bei den Zielgebieten handelt es sich um Gebiete von gesamtstädtischer Bedeutung, in welchen hohes Entwicklungspotenzial beziehungsweise spezifische Herausforderungen komplexe Koordinations- und Abstimmungserfordernisse mit sich bringen - Rahmenbedingungen, die eine besonders enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen privaten und öffentlichen Interessensgruppen notwendig machen. Das bedeutet aber nicht, dass jedes dieser nach einem Managementplan festgelegten Zielgebiete ein Städtebauvorhaben im Sinne des UVP-G 2000 darstellt, sondern ein Gebiet, in dem Entwicklungsprogramme, Strategien, Zielsetzungen, Maßnahmen in Erwägung gezogen werden und in einem bestimmten Zeitraum umgesetzt werden sollen. Richtig ist, dass das gegenständliche Vorhaben ein Projekt dieses Zielgebietes "Liesing-Mitte" ist, wie auch das Carree Atzgersdorf, In der Wiesen Ost, Industriegebiet Liesing, ErnteLAA Meischlgasse, aber kein Teil eines Städtebauvorhabens im Sinne des UVP-G 2000.

3.4.3. Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 (Einkaufszentren):3.4.3. Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 (Einkaufszentren):

Der gesetzliche Schwellenwert liegt bei der Flächeninanspruchnahme für ein Einkaufszentrum bei mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Er wird durch das Vorhaben nicht erreicht, da für den Nahversorger eine Fläche von 900 m2 vorgesehen wird und maximal 16 von den geplanten 76 öffentlich zugänglichen Stellplätzen dem Nahversorger gewidmet sind.

Zudem werden die in der Fußnote 4 definierten Merkmale, wie Gebäudekomplex mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen nicht erfüllt. Der gegenständliche Nahversorger soll einzig und allein die künftigen Bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs versorgen. Siehe auch Ausführungen im Pkt. 2 Beweiswürdigung.

3.4.4. Anhang 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000 (öffentlich zugänglich Parkplätze):3.4.4. Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 (öffentlich zugänglich Parkplätze):

Der gesetzliche Schwellenwert liegt bei 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die öffentlich zugänglich sind. Er wird durch das Vorhaben nicht erreicht, weil maximal 76 öffentlich zugängliche Stellplätze errichtet werden, von denen im Übrigen 16 für den ebenfalls zu errichtenden Nahversorger vorbehalten werden. Die 780 nichtöffentlichen Parkplätze (3 Tiefgaragen) stehen einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis, nämlich den Bewohnern der geplanten Wohneinheiten zur Verfügung und sind mit einer Zugangsbeschränkung bzw. Abschrankung versehen, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieser Parkplätze ausschließt.

Was die Bedenken einzelner Beschwerdeführer hinsichtlich der Abschrankungen der 780 zu errichtenden Kfz-Stellplätze betrifft wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Projekte projektgemäß ausgeführt werden. Daher ist auch davon auszugehen, dass eine - wie auch von der Antragstellerin vorgesehen - ordnungsgemäße Abschrankung der nicht öffentlichen Parkplätze erfolgen wird (vgl. VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095; BVwG 03.09.2015, W113 2011751). Dasselbe gilt – unter Berücksichtigung der Tragweise der Widmung "W – Wohnbaugebiet" – für die Frage, ob im Laufe der Realisierung des Bauvorhabens einige Bauplätze zu Büroeinheiten ausgebaut werden.Was die Bedenken einzelner Beschwerdeführer hinsichtlich der Abschrankungen der 780 zu errichtenden Kfz-Stellplätze betrifft wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Projekte projektgemäß ausgeführt werden. Daher ist auch davon auszugehen, dass eine - wie auch von der Antragstellerin vorgesehen - ordnungsgemäße Abschrankung der nicht öffentlichen Parkplätze erfolgen wird vergleiche VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095; BVwG 03.09.2015, W113 2011751). Dasselbe gilt – unter Berücksichtigung der Tragweise der Widmung "W – Wohnbaugebiet" – für die Frage, ob im Laufe der Realisierung des Bauvorhabens einige Bauplätze zu Büroeinheiten ausgebaut werden.

3.4.5. Weiteres Vorbringen:

Kundmachung

Auf das Vorbringen, der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, wird nicht weiter eingegangen, da den Beschwerdeführern gelungen ist, binnen offener Frist Beschwerde zu erheben und kein Rechtschutznachteil entstanden ist.

Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000Kumulation nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000

Da das vorliegende Wohnbauvorhaben wie oben ausgeführt den Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anlage 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt, war eine Kumulationsprüfung gem. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit anderen Projekten des Zielgebietes "Liesing Mitte", die möglicherweise Städtebauvorhaben sind, nicht durchzuführen, weil eine solche nur zwischen gleichartigen Vorhaben stattfindet.Da das vorliegende Wohnbauvorhaben wie oben ausgeführt den Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anlage 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 nicht erfüllt, war eine Kumulationsprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit anderen Projekten des Zielgebietes "Liesing Mitte", die möglicherweise Städtebauvorhaben sind, nicht durchzuführen, weil eine solche nur zwischen gleichartigen Vorhaben stattfindet.

In der Beschwerde der Sechst- bis Zwölftbeschwerdeführer wird ein räumlicher Zusammenhang mit den Bauvorhaben XXXX, XXXX, XXXX und "XXXX" in der XXXX behauptet, sodass deren Kapazitäten addiert werden müssten; dies mit der Folge einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Bauvorhaben.In der Beschwerde der Sechst- bis Zwölftbeschwerdeführer wird ein räumlicher Zusammenhang mit den Bauvorhaben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und "XXXX" in der römisch 40 behauptet, sodass deren Kapazitäten addiert werden müssten; dies mit der Folge einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Bauvorhaben.

Gem. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegen Vorhaben der Anlage 1, die den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, einer Einzelfallprüfung. Diese hat zu entfallen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.Gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegen Vorhaben der Anlage 1, die den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreichen, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, einer Einzelfallprüfung. Diese hat zu entfallen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

Das geplante Wohnbauvorhaben stellt als solches keinen Tatbestand des Anhangs 1 dar, weil es keinen Tatbestand "Wohnbau" gibt, veranlasst aber hinsichtlich anderer Teilaspekte des Vorhabens zu einer Kumulationsprüfung:

1. Anhang 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000 (öffentlich zugängliche Parkplätze):1. Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 (öffentlich zugängliche Parkplätze):

Das beantragte Vorhaben weist nicht die Kapazität von mindesten 25 % des Schwellenwertes, das sind 188 Stellplätze, auf. Es sind 76 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Eine Prüfung gem. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 konnte entfallen.Das beantragte Vorhaben weist nicht die Kapazität von mindesten 25 % des Schwellenwertes, das sind 188 Stellplätze, auf. Es sind 76 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Eine Prüfung gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 konnte entfallen.

2. Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 (Einkaufszentren):2. Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 (Einkaufszentren):

Der Kumulationsschwellenwert von 125 dem Nahversorger zugeordnete Kfz-Stellflächen wird nicht erreicht. Vorgesehen sind 16 Parkplätze. Selbst unter Einbeziehung der 60 geplanten öffentlichen Parkplätze wird das 25 % Schwellenkriterium nicht erreicht.

3. Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 (sonstige Straßen):3. Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 (sonstige Straßen):

Zu kumulieren ist das Längenkriterium, zudem muss jede der Straßen die sonstigen Voraussetzungen – das Kriterium des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) erfüllen (Schmelz/Schwarzer UVP-G, Z9 Rz 20). Die vorgesehene Verbindungsstraße hat eine Länge von 420m und erreicht zwar den Kumulationsschwellenwert (125m), nicht aber das Kriterium des DTV, wie oben ausgeführt.

4. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 (Städtebauvorhaben):4. Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 (Städtebauvorhaben):

Ob die von den Beschwerdeführern genannten Wohnbauvorhaben als "Städtebauvorhaben" zu qualifizieren sind, war nicht zu prüfen, weil schon das vorliegende Wohnbauvorhaben "Wildgarten-Wohnen am Rosenhügel" nicht den Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anlage 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erfüllt und eine Kumulation im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nur zwischen gleichartigen Vorhaben vorzunehmen ist.Ob die von den Beschwerdeführern genannten Wohnbauvorhaben als "Städtebauvorhaben" zu qualifizieren sind, war nicht zu prüfen, weil schon das vorliegende Wohnbauvorhaben "Wildgarten-Wohnen am Rosenhügel" nicht den Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anlage 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 erfüllt und eine Kumulation im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nur zwischen gleichartigen Vorhaben vorzunehmen ist.

Zum Vorhaben "Hundswiese" liegen zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Anträge auf Genehmigung bei Behörden auf. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, erst kürzlich ausführte, kommt es nicht auf "beabsichtigte" Vorhaben an, weshalb eine Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 schon von vornherein ausscheidet (vgl. auch BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1).Zum Vorhaben "Hundswiese" liegen zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Anträge auf Genehmigung bei Behörden auf. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, erst kürzlich ausführte, kommt es nicht auf "beabsichtigte" Vorhaben an, weshalb eine Kumulationsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 schon von vornherein ausscheidet vergleiche auch BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfrage, ob das DTV einen Durchschnitt von Wochentagen oder Werktagen abbilden soll, ist im gegenständlichen Verfahren – wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt – nicht präjudiziell.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfrage, ob das DTV einen Durchschnitt von Wochentagen oder Werktagen abbilden soll, ist im gegenständlichen Verfahren – wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt – nicht präjudiziell.

Schlagworte

Berechnung, Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren,
Flächenverbrauch, Grenzwert, Gutachten, Kumulierung, mündliche
Verhandlung, Nachbarrechte, Parteistellung, Prognose,
Sachverständigengutachten, Schutzgebiet, Schwellenwert,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W155.2125061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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