TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/4 W106 2169603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13b
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973

Spruch

W106 2169603-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde derXXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 18.07.2017, Zl. PersNr. XXXX, betreffend Bezugsnachzahlung nach Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde derXXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 18.07.2017, Zl. PersNr. römisch 40 , betreffend Bezugsnachzahlung nach Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung abgeändert und festgestellt, dass XXXX die aus der Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Bezugsdifferenzen gemäß § 13b GehG ab dem 18.05.2007 – unter Einrechnung der bereits erfolgten Bezugsnachzahlungen ab 11.11.2011 – nachzuzahlen sind.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung abgeändert und festgestellt, dass römisch 40 die aus der Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 13 b, GehG ab dem 18.05.2007 – unter Einrechnung der bereits erfolgten Bezugsnachzahlungen ab 11.11.2011 – nachzuzahlen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(04.10.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, sie wurde am 01.03.1982 in dieses aufgenommen und gehört der Verwendungsgruppe R 1b an.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, sie wurde am 01.03.1982 in dieses aufgenommen und gehört der Verwendungsgruppe R 1b an.

Aufgrund des Antrages der BF vom 18.05.2010 (eingebracht bei der Dienststelle am selben Tag), welcher am 25.04.2012 mit Formularantrag neuerlich eingebracht wurde, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.05.2012 als Vorrückungsstichtag der BF den 20.12.1976 (neu) fest. Unter "Sonstige Hinweise" wurde ausgeführt, dass durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages in der besoldungsrechtlichen Stellung der BF keine Änderung eintritt.

Mit Antrag vom 05.02.2015 begehrte die BF neuerlich – da über ihren am 25.04.2012 gleichzeitig gestellten Antrag auf Feststellung ihrer aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass – mit Bescheid vom 08.05.2012 nicht abgesprochen wurde, die bescheidmäßige Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung.

Am 24.10.2016 erhob die BF bei ihrer Dienstbehörde Säumnisbeschwerde.

Mit Erkenntnis vom 06.12.2016, W188 2140256-1/2E, setzte das Bundesverwaltungsgericht die besoldungsrechtliche Stellung der BF dahingehend fest, dass ihr ab 01.01.2009 ein Gehalt der Gehaltsgruppe R1b, Gehaltsstufe 8, gebührt. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der BF die sich aus der Entscheidung ergebenden Bezugsdifferenzen unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen sind.

In der Folge wurden der BF die Bezüge ab dem 11.11.2011 nachgezahlt, worauf die BF um bescheidmäßige Erledigung ersuchte, weil ihrer Meinung nach für die Verjährungsfrage der ursprüngliche Antrag vom 18.05.2010 maßgeblich sei.

I.2. Mit Bescheid vom 18.07.2017 stellte die belangte Behörde im letzten Absatz des Spruches wie folgt fest:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 18.07.2017 stellte die belangte Behörde im letzten Absatz des Spruches wie folgt fest:

"Die aus der Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung resultierende Bezugsnachzahlung ist Ihnen unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen gemäß § 13b iVm § 113 Abs. 16 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der bis 11.2.2015 geltenden Fassung ab 11.11.2011 nachgezahlt worden.""Die aus der Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung resultierende Bezugsnachzahlung ist Ihnen unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen gemäß Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 16, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der bis 11.2.2015 geltenden Fassung ab 11.11.2011 nachgezahlt worden."

Begründend führte die Behörde aus, dass auf Grund des am 05.02.2015 gestellten Antrags der BF § 113 Abs. 16 GehG in der bis zum 11.02.2015 geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Beginn der Verjährungsfrist falle daher auf den 11.11.2011. Die Ansprüche bis 10.11.2011 seien verjährt.Begründend führte die Behörde aus, dass auf Grund des am 05.02.2015 gestellten Antrags der BF Paragraph 113, Absatz 16, GehG in der bis zum 11.02.2015 geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Beginn der Verjährungsfrist falle daher auf den 11.11.2011. Die Ansprüche bis 10.11.2011 seien verjährt.

I.3. Gegen diesen Bescheid im Umfang des wiedergegebenen letzten Spruchabsatzes erhob die BF rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass für die Berechnung der Verjährungsfrist der Antrag vom 18.05.2010 maßgeblich sei, die Verjährungsfrist daher vom 18.05.2010 an zu rechnen sei. Gemäß § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I 82/2010 gelte eine Verjährungshemmung für den Zeitraum 18.06.2009 bis 30.08.2010. Dies führe zu Nachzahlungsansprüchen ab 18.06.2006.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid im Umfang des wiedergegebenen letzten Spruchabsatzes erhob die BF rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass für die Berechnung der Verjährungsfrist der Antrag vom 18.05.2010 maßgeblich sei, die Verjährungsfrist daher vom 18.05.2010 an zu rechnen sei. Gemäß Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, gelte eine Verjährungshemmung für den Zeitraum 18.06.2009 bis 30.08.2010. Dies führe zu Nachzahlungsansprüchen ab 18.06.2006.

Es wird daher beantragt festzustellen,

1. dass und in welcher Höhe der BF unverjährte Bezugsansprüche für den Zeitraum 18.06.2006 bis 10.11.2011 zustehen;

2. in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (eingelangt am 04.09.2017) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (eingelangt am 04.09.2017) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der BF.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Zu A)

§ 113 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 lautete:Paragraph 113, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, lautete:

"(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.""(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen."

Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§ 175 Abs. 66 leg.cit.).Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (Paragraph 175, Absatz 66, leg.cit.).

Gemäß § 113 Abs. 16 idF BGBl. I Nr. 8/2015 ist für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Diese Bestimmung trat mit 11. November 2014 in Kraft (§ 175 Abs. 78 leg.cit.).Diese Bestimmung trat mit 11. November 2014 in Kraft (Paragraph 175, Absatz 78, leg.cit.).

Mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015 ist (auch) die Bestimmung des § 113 Gehaltsgesetz – GehG zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Zufolge § 175 Abs. 79 Z 2 leg.cit. sind die aufgehobenen Bestimmungen – ua. auch des § 113 – in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.Mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, ist (auch) die Bestimmung des Paragraph 113, Gehaltsgesetz – GehG zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Zufolge Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, leg.cit. sind die aufgehobenen Bestimmungen – ua. auch des Paragraph 113, – in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Die die Verjährungsfristen verlängernden Bestimmungen des § 113 Absatz 13 bzw. Absatz 16 GehG alter Fassung sind somit auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.Die die Verjährungsfristen verlängernden Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 13 bzw. Absatz 16 GehG alter Fassung sind somit auch im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Regelung von Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. die im Urteil Specht vom 19.06.2014, C-501/12, in den Rn. 111 bis 114 zitierten Rechtsprechungsnachweise).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Regelung von Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche die im Urteil Specht vom 19.06.2014, C-501/12, in den Rn. 111 bis 114 zitierten Rechtsprechungsnachweise).

Mit Urteil vom 15.04.2010 in der Rechtssache C-542/08, Barth, hat der EuGH zu Recht erkannt, dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, welche für die Geltendmachung von Leistungen eine dreijährige Verjährungsfrist normiert – wie es § 13b GehG vorsieht – weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (vgl. Rn 27 bis 30 des Urteils).Mit Urteil vom 15.04.2010 in der Rechtssache C-542/08, Barth, hat der EuGH zu Recht erkannt, dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, welche für die Geltendmachung von Leistungen eine dreijährige Verjährungsfrist normiert – wie es Paragraph 13 b, GehG vorsieht – weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt vergleiche Rn 27 bis 30 des Urteils).

Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der BF die Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sind, ist somit anhand des § 13b GehG in der geltenden Fassung zu lösen.Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der BF die Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sind, ist somit anhand des Paragraph 13 b, GehG in der geltenden Fassung zu lösen.

Diese Bestimmung lautet:

"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Die Verjährungsfrist wird generell mit der Geltendmachung des Anspruches gehemmt (§ 13b GehG).Die Verjährungsfrist wird generell mit der Geltendmachung des Anspruches gehemmt (Paragraph 13 b, GehG).

Die BF hat unstrittig bereits am 18.05.2010 – ohne Verwendung des vorgesehenen Formulars – die Nachzahlung der sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sich ergebenden Differenzbeträge beantragt. Am 25.04.2012 hat sie den Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gemäß § 113 Abs. 12 GehG erneut eingebracht. Zufolge dieser Bestimmung gilt bei korrekter Antragstellung der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Im Beschwerdefall gilt somit der 18.05.2010 als maßgebliches Datum der Antragstellung für die geltend gemachten Ansprüche und nicht jener des 05.02.2015, mit welchem sie die Erledigung ihres ursprünglichen Antrags lediglich urgierte.Die BF hat unstrittig bereits am 18.05.2010 – ohne Verwendung des vorgesehenen Formulars – die Nachzahlung der sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sich ergebenden Differenzbeträge beantragt. Am 25.04.2012 hat sie den Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gemäß Paragraph 113, Absatz 12, GehG erneut eingebracht. Zufolge dieser Bestimmung gilt bei korrekter Antragstellung der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Im Beschwerdefall gilt somit der 18.05.2010 als maßgebliches Datum der Antragstellung für die geltend gemachten Ansprüche und nicht jener des 05.02.2015, mit welchem sie die Erledigung ihres ursprünglichen Antrags lediglich urgierte.

Somit sind vom Antragszeitpunkt 18.05.2010 drei Jahre zurückzurechnen, d.h. dass die Ansprüche bis 17.05.2007 verjährt sind.

In diesem Sinne ist der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang abzuändern und festzustellen, dass der BF die aus der Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Bezugsdifferenzen gemäß § 13b GehG ab dem 18.06.2007 – unter Einrechnung der bereits erfolgten Bezugsnachzahlungen ab 11.11.2011 – nachzuzahlen sind.In diesem Sinne ist der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang abzuändern und festzustellen, dass der BF die aus der Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung resultierenden Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 13 b, GehG ab dem 18.06.2007 – unter Einrechnung der bereits erfolgten Bezugsnachzahlungen ab 11.11.2011 – nachzuzahlen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. Angesichts der eindeutigen Rechtslage liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, uva).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. Angesichts der eindeutigen Rechtslage liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, uva).

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung, Bezüge - Nachzahlung,
Bezugsdifferenz, Richter, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2169603.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten