Entscheidungsdatum
05.10.2017Norm
AVG 1950 §10 Abs4Spruch
W179 2135888-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über das Anbringen des XXXX , wohnhaft in XXXX , in der Beschwerdesache der zwischenzeitig am XXXX verstorbenen XXXX , geb am XXXX , zuletzt wohnhaft im XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über das Anbringen des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , in der Beschwerdesache der zwischenzeitig am römisch 40 verstorbenen römisch 40 , geb am römisch 40 , zuletzt wohnhaft im römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
Spruch
A) Anbringen
Das Anbringen wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit eigenhändiger Unterschrift am
XXXX einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.römisch 40 einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages, welchem die Beschwerdeführerin nicht nachkam, mit dem angefochtenen Bescheid zurück.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende Anbringen des im Spruchkopf genannten XXXX der Beschwerdeführerin.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende Anbringen des im Spruchkopf genannten römisch 40 der Beschwerdeführerin.
4. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
5. Über Auszug aus dem Zentralen Melderegister erlangt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Ableben der Beschwerdeführerin und nimmt diesbezüglich Kontakt mit dem Einbringer der Beschwerde (
XXXX ) auf.römisch 40 ) auf.
6. Der Einbringer des Rechtsmittels bringt den Einantwortungsbeschluss zur verstorbenen Beschwerdeführerin in Vorlage und gibt fernmündlich als auch schriftlich bekannt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über keine Vollmacht XXXX verfügt zu haben und sei diese zu diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Tode "unter keiner ¿Vormundschaft¿" gestanden.6. Der Einbringer des Rechtsmittels bringt den Einantwortungsbeschluss zur verstorbenen Beschwerdeführerin in Vorlage und gibt fernmündlich als auch schriftlich bekannt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über keine Vollmacht römisch 40 verfügt zu haben und sei diese zu diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Tode "unter keiner ¿Vormundschaft¿" gestanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorbenen.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 verstorbenen.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lebte die Beschwerdeführerin bereits in einem XXXX , hatte der Einbringer des Rechtsmittels keine Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung und war jene auch nicht besachwaltert.Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lebte die Beschwerdeführerin bereits in einem römisch 40 , hatte der Einbringer des Rechtsmittels keine Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung und war jene auch nicht besachwaltert.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen erschließen sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen.
Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig am XXXX verstorben ist, ergibt sich übereinstimmend aus dem vorliegenden Einantwortungsbeschluss, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der diesbezüglichen Angaben des XXXX als Einbringer der Beschwerde.Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig am römisch 40 verstorben ist, ergibt sich übereinstimmend aus dem vorliegenden Einantwortungsbeschluss, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der diesbezüglichen Angaben des römisch 40 als Einbringer der Beschwerde.
Die Feststellungen zur fehlenden Vollmacht zur Beschwerdeerhebung und dem Nichtvorliegen einer Besachwalterung der Beschwerdeführerin, beides im Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels, beruht auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des XXXX der Beschwerdeführerin als Einbringer des Rechtsmittels. Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitpunkt bereits in einem XXXX lebte, erschließt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde.Die Feststellungen zur fehlenden Vollmacht zur Beschwerdeerhebung und dem Nichtvorliegen einer Besachwalterung der Beschwerdeführerin, beides im Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels, beruht auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des römisch 40 der Beschwerdeführerin als Einbringer des Rechtsmittels. Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitpunkt bereits in einem römisch 40 lebte, erschließt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
Allerdings erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig, weil dem Einbringer dazu, wie festgestellt, die Vollmacht fehlte und die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG zum Absehen von einer Vollmacht nicht vorliegen; handelt es sich beim Einbringer des Rechtsmittels doch um keinen dem BVwG bekannten ("amtsbekannten") Angehörigen, noch um einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, lebte diese doch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wie dargestellt, in einem XXXX . Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig verstorben ist, war von einem Mängelbehebungsauftrag abzusehen und ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.Allerdings erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig, weil dem Einbringer dazu, wie festgestellt, die Vollmacht fehlte und die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG zum Absehen von einer Vollmacht nicht vorliegen; handelt es sich beim Einbringer des Rechtsmittels doch um keinen dem BVwG bekannten ("amtsbekannten") Angehörigen, noch um einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, lebte diese doch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wie dargestellt, in einem römisch 40 . Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig verstorben ist, war von einem Mängelbehebungsauftrag abzusehen und ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist anzumerken, wäre die Beschwerde zulässig, so wäre das Beschwerdeverfahren aufgrund des Ablebens der Beschwerdeführerin einzustellen gewesen (vgl BVwG 15.12.2015, W179 2006025-1).Im Übrigen ist anzumerken, wäre die Beschwerde zulässig, so wäre das Beschwerdeverfahren aufgrund des Ablebens der Beschwerdeführerin einzustellen gewesen vergleiche BVwG 15.12.2015, W179 2006025-1).
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2135888.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017