Entscheidungsdatum
05.10.2017Norm
AVG 1950 §37Spruch
W114 2017449-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 15.05.2014 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, über die Beschwerde vom 13.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 15.05.2014 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , über die Beschwerde vom 13.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die AMA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 24.03.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1. Am 24.03.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Alm hat sie im MFA für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,27 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für diese Alm hat sie im MFA für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,27 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass Zahlungsansprüche, die über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht genutzt werden würden, der Nationalen Reserve zufielen. Es wäre zwar eine EBP beantragt worden, es stünde jedoch keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung. Der XXXX könne nicht berücksichtigt werden.3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass Zahlungsansprüche, die über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht genutzt werden würden, der Nationalen Reserve zufielen. Es wäre zwar eine EBP beantragt worden, es stünde jedoch keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung. Der römisch 40 könne nicht berücksichtigt werden.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.01.2014 zugestellt.
4. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.01.2014 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass von dieser Entscheidung und der Auszahlungssperre auch rechtswidrig der Heimbetrieb betroffen sei. Die überbetriebliche Übernutzung betreffe den XXXX, wobei diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren anhängig sei.4. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.01.2014 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass von dieser Entscheidung und der Auszahlungssperre auch rechtswidrig der Heimbetrieb betroffen sei. Die überbetriebliche Übernutzung betreffe den römisch 40 , wobei diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren anhängig sei.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf eine überbetriebliche Übernutzung hingewiesen und dargelegt, dass die Almfutterfläche auf dem XXXX nicht berücksichtigt werden könne.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf eine überbetriebliche Übernutzung hingewiesen und dargelegt, dass die Almfutterfläche auf dem römisch 40 nicht berücksichtigt werden könne.
Dieser Abänderungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2014 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.05.2014 einen Vorlageantrag.
7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
8. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes über den Stand des gerichtsanhängigen Verfahrens hinsichtlich der festgestellten überbetrieblichen Übernutzung teilte die AMA mit Schreiben vom 22.05.2017 mit, dass ihr kein Ausgang des Gerichtsverfahrens bekannt sei. Solange der AMA keine neuen Unterlagen übermittelt werden würden, bleibe der Plausifehler aufrecht und es erfolge keine Berechnung der EBP 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf den XXXX. Am 24.03.2013 stellte sie für ihren Heimbetrieb und die den XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013.Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf den römisch 40 . Am 24.03.2013 stellte sie für ihren Heimbetrieb und die den römisch 40 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013.
In weiterer Folge wurde auf dem XXXX eine überbetriebliche Übernutzung festgestellt und daher mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, der Antrag auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen.In weiterer Folge wurde auf dem römisch 40 eine überbetriebliche Übernutzung festgestellt und daher mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, der Antrag auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen.
Die AMA hat bezüglich des XXXX die förderfähige Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 nicht festgestellt. Die AMA hat auch nicht die der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 zustehende förderfähige Fläche auf dem XXXX festgestellt. Der relevante Sachverhalt wurde nur unzureichend ermittelt.Die AMA hat bezüglich des römisch 40 die förderfähige Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 nicht festgestellt. Die AMA hat auch nicht die der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 zustehende förderfähige Fläche auf dem römisch 40 festgestellt. Der relevante Sachverhalt wurde nur unzureichend ermittelt.
Auch in der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, wurde das der Beschwerdeführerin zustehende Ausmaß der Almfutterfläche auf dem XXXXnicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen, insbesondere aus der Darstellung der AMA vom 22.05.2017, und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchteil A.:
Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, wurde der Beschwerdeführerin am 08.01.2014 und der Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, am 02.05.2014 zugestellt. Somit wurde – unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG – die Beschwerdevorentscheidung von der AMA rechtzeitig erlassen und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, und bildet insoweit den vom erkennenden Gericht zu behandelnden Beschwerdegegenstand.Der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, wurde der Beschwerdeführerin am 08.01.2014 und der Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387108, am 02.05.2014 zugestellt. Somit wurde – unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG – die Beschwerdevorentscheidung von der AMA rechtzeitig erlassen und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120778117, und bildet insoweit den vom erkennenden Gericht zu behandelnden Beschwerdegegenstand.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Artikel 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lauten:Artikel 29 Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, lauten:
"Zahlung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang römisch eins aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.
(2) Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.
(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."
Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lautet:Artikel 34 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, lautet:
"Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."
Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 2 Ziffer 23, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet:
"Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet:
"Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteilguter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die Auszahlung der EBP für das Antragsjahr 2013 erfolgt in 2 Tranchen, da aufgrund der vom Europäischen Rechnungshof geäußerten Kritikpunkte zum österreichischen Referenzsystem eine generelle Überprüfung der Almreferenzflächen vor vollständiger Auszahlung der EBP erforderlich wurde.
Die AMA hat daher eine Teilzahlung auf Basis der zum Zeitpunkt des Berechnungsstarts für die Erstauszahlung der EBP 2013 vollständig erfassten und geprüften beihilfefähigen Flächen bzw. der verfügbaren ZA vorgenommen, wenngleich die AMA dabei auch zum Ergebnis kam, dass keine Auszahlung zu tätigen sei. Diese Prüfung erfolgte jedoch ohne Berücksichtigung der Almfutterfläche auf dem XXXX.Die AMA hat daher eine Teilzahlung auf Basis der zum Zeitpunkt des Berechnungsstarts für die Erstauszahlung der EBP 2013 vollständig erfassten und geprüften beihilfefähigen Flächen bzw. der verfügbaren ZA vorgenommen, wenngleich die AMA dabei auch zum Ergebnis kam, dass keine Auszahlung zu tätigen sei. Diese Prüfung erfolgte jedoch ohne Berücksichtigung der Almfutterfläche auf dem römisch 40 .
Für die noch ausständige Einbeziehung der anteiligen Almfutterflächen des XXXX ist vor Erlassung einer Entscheidung das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Flächen zu ermitteln und in der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen, die für die Nutzung der ZA zugrunde zu legen sind, hat durch die AMA auf Basis der Antragsangaben im MFA 2013, zu erfolgen, wobei allfällige zwischenzeitlich - gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 - erfolgte Richtigstellungen und vorzunehmende Verwaltungskontrollen samt Abgleichen mit den Referenzflächen bzw. ggf. allfällig durchgeführte Vorortkontrollen zu berücksichtigen sind.Für die noch ausständige Einbeziehung der anteiligen Almfutterflächen des römisch 40 ist vor Erlassung einer Entscheidung das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Flächen zu ermitteln und in der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen, die für die Nutzung der ZA zugrunde zu legen sind, hat durch die AMA auf Basis der Antragsangaben im MFA 2013, zu erfolgen, wobei allfällige zwischenzeitlich - gemäß Artikel 73, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, - erfolgte Richtigstellungen und vorzunehmende Verwaltungskontrollen samt Abgleichen mit den Referenzflächen bzw. ggf. allfällig durchgeführte Vorortkontrollen zu berücksichtigen sind.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die AMA hat jedoch selbst darauf hingewiesen, dass die aktuellen Zahlungsanspruchs- und Flächenberechnung im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurden.Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die AMA hat jedoch selbst darauf hingewiesen, dass die aktuellen Zahlungsanspruchs- und Flächenberechnung im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurden.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und der entsprechenden rechtlichen Beurteilung.
Aus diesem Grund war die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung der erforderlichen Berechnung hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 an die AMA zurückzuverweisen.
3.4. Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017449.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017