TE Bvwg Beschluss 2017/10/6 W230 2163417-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2017
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Entscheidungsdatum

06.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W230 2163417-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den am 05.10.2017 (neuerlich) gestellten Antrag des XXXX, auf "1. Verfahrenshilfe, 2. Gebührenersatz, 3. Reisekostenersatz" zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den am 05.10.2017 (neuerlich) gestellten Antrag des römisch 40 , auf "1. Verfahrenshilfe, 2. Gebührenersatz, 3. Reisekostenersatz" zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX:

A)

I. Der Antrag wird, soweit es sich dabei (neuerlich) um den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers handelt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird, soweit es sich dabei (neuerlich) um den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers handelt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hat zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX bereits in seiner Beschwerde vom 21.06.2017 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.08.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass nicht nur seine Einkommensverhältnisse sondern auch seine Vermögensverhältnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2017 mittels RSb-Schreiben zugestellt (ein eigenhändig vom Empfänger unterschriebener Rückschein liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes). Der Beschluss blieb unbekämpft.1. Der Beschwerdeführer hat zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. römisch 40 bereits in seiner Beschwerde vom 21.06.2017 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.08.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass nicht nur seine Einkommensverhältnisse sondern auch seine Vermögensverhältnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2017 mittels RSb-Schreiben zugestellt (ein eigenhändig vom Empfänger unterschriebener Rückschein liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes). Der Beschluss blieb unbekämpft.

2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem E-Mail vom 05.10.2017 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit (Fehler im Original):

"Durch die Koplexität der Verordnungen und der unterschiedlichen Auffassungen von FMA, Gewerbeamt, WKO und in der Vergangenheit einbezogenen Rechtsvertreter ist es mir nicht möglich ohne einen oder mehrerer Experten, Rechtsanwälte and der Verhandlung teilzunehmen.

Ich ersuche daher um:

1. Verfahrenshilfe

2. Gebührenersatz

3. Reisekostenersatz

und bitte um Übermittlung der etwaig erforderlichen Formulare."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (dieser ist vor dem Hintergrund des § 40 VwGVG jedenfalls als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verstehen) steht die Rechtskraft des den ersten Antrag des Einschreiters abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017 entgegen.1. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (dieser ist vor dem Hintergrund des Paragraph 40, VwGVG jedenfalls als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verstehen) steht die Rechtskraft des den ersten Antrag des Einschreiters abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017 entgegen.

2. Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Dies gilt auch für in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn ein neuer Antrag gestellt wird, obwohl sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).2. Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Dies gilt auch für in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn ein neuer Antrag gestellt wird, obwohl sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

3. Soweit der Antrag über die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auch noch "Gebührenersatz" und "Reisekostenersatz" beantragt, ist er zurückzuweisen, weil sich der Umfang der Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafrecht ausschließlich auf die Beigabe eines Verteidigers erstreckt, im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten keine Gebühren anfallen, der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, ein Kostenersatz verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist und insbesondere auch unter dem Titel eines Beteiligtengebührenersatzes im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht kommt (§ 49 VwGVG).3. Soweit der Antrag über die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auch noch "Gebührenersatz" und "Reisekostenersatz" beantragt, ist er zurückzuweisen, weil sich der Umfang der Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafrecht ausschließlich auf die Beigabe eines Verteidigers erstreckt, im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten keine Gebühren anfallen, der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, ein Kostenersatz verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist und insbesondere auch unter dem Titel eines Beteiligtengebührenersatzes im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht kommt (Paragraph 49, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache, Finanzmarktaufsicht, Gerichtsgebühren,
Kostentragung, Rechtskraft der Entscheidung, Reisekostenersatz, res
iudicata, Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeantrag,
Verteidigungskosten, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2163417.3.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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