Entscheidungsdatum
06.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2163417-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den am 05.10.2017 (neuerlich) gestellten Antrag des XXXX, auf "1. Verfahrenshilfe, 2. Gebührenersatz, 3. Reisekostenersatz" zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den am 05.10.2017 (neuerlich) gestellten Antrag des römisch 40 , auf "1. Verfahrenshilfe, 2. Gebührenersatz, 3. Reisekostenersatz" zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX:
A)
I. Der Antrag wird, soweit es sich dabei (neuerlich) um den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers handelt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird, soweit es sich dabei (neuerlich) um den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers handelt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX bereits in seiner Beschwerde vom 21.06.2017 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.08.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass nicht nur seine Einkommensverhältnisse sondern auch seine Vermögensverhältnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2017 mittels RSb-Schreiben zugestellt (ein eigenhändig vom Empfänger unterschriebener Rückschein liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes). Der Beschluss blieb unbekämpft.1. Der Beschwerdeführer hat zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. römisch 40 bereits in seiner Beschwerde vom 21.06.2017 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.08.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, dass nicht nur seine Einkommensverhältnisse sondern auch seine Vermögensverhältnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2017 mittels RSb-Schreiben zugestellt (ein eigenhändig vom Empfänger unterschriebener Rückschein liegt im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes). Der Beschluss blieb unbekämpft.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem E-Mail vom 05.10.2017 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit (Fehler im Original):
"Durch die Koplexität der Verordnungen und der unterschiedlichen Auffassungen von FMA, Gewerbeamt, WKO und in der Vergangenheit einbezogenen Rechtsvertreter ist es mir nicht möglich ohne einen oder mehrerer Experten, Rechtsanwälte and der Verhandlung teilzunehmen.
Ich ersuche daher um:
1. Verfahrenshilfe
2. Gebührenersatz
3. Reisekostenersatz
und bitte um Übermittlung der etwaig erforderlichen Formulare."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (dieser ist vor dem Hintergrund des § 40 VwGVG jedenfalls als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verstehen) steht die Rechtskraft des den ersten Antrag des Einschreiters abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017 entgegen.1. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (dieser ist vor dem Hintergrund des Paragraph 40, VwGVG jedenfalls als Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verstehen) steht die Rechtskraft des den ersten Antrag des Einschreiters abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017 entgegen.
2. Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Dies gilt auch für in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn ein neuer Antrag gestellt wird, obwohl sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).2. Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Dies gilt auch für in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn ein neuer Antrag gestellt wird, obwohl sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
3. Soweit der Antrag über die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auch noch "Gebührenersatz" und "Reisekostenersatz" beantragt, ist er zurückzuweisen, weil sich der Umfang der Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafrecht ausschließlich auf die Beigabe eines Verteidigers erstreckt, im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten keine Gebühren anfallen, der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, ein Kostenersatz verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist und insbesondere auch unter dem Titel eines Beteiligtengebührenersatzes im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht kommt (§ 49 VwGVG).3. Soweit der Antrag über die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auch noch "Gebührenersatz" und "Reisekostenersatz" beantragt, ist er zurückzuweisen, weil sich der Umfang der Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafrecht ausschließlich auf die Beigabe eines Verteidigers erstreckt, im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten keine Gebühren anfallen, der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, ein Kostenersatz verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist und insbesondere auch unter dem Titel eines Beteiligtengebührenersatzes im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht kommt (Paragraph 49, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
entschiedene Sache, Finanzmarktaufsicht, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2163417.3.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017