RS Vwgh 2004/3/1 2004/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2004
beobachten
merken

Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §163;
BVergG 2002 §168 Abs3;
BVergG 2002 §175 Abs2;
BVergG 2002 §184 Abs2;
LVergRG Krnt 2003 §13 Abs3;
LVergRG Krnt 2003 §18 Abs2;
LVergRG Krnt 2003 §8;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wird zwischenzeitlich (d.h. nach der Entscheidung der Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren und vor dem Erkenntnis des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes) der Zuschlag erteilt (oder das Vergabeverfahren widerrufen), so hat eine Aufhebung des Bescheides der Vergabekontrollbehörde durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die gemäß § 18 Abs. 2 K-VergRG (bzw. § 175 Abs. 2 BVergG 2002) vorgesehene Wirkung, dass im fortgesetzten Verfahren vor der Vergabekontrollbehörde unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes bloß festzustellen ist, ob der angefochtene Bescheid des Auftraggebers rechtswidrig war. Damit ist für den Fall einer zwischenzeitlichen Zuschlagserteilung (oder eines Widerrufes des Vergabeverfahrens) eine Feststellung durch die Vergabekontrollbehörde, welche gemäß § 184 Abs. 2 BVergG 2002 eine zwingende Voraussetzung für Schadenersatzansprüche ist, gesichert, ohne dass es eines neuerlichen Feststellungsantrages durch den Antragsteller im Verfahren zur Nichtigerklärung nach § 8 K-VergRG (bzw. Nachprüfungsverfahren nach § 163 BVergG 2002) bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040012.X04

Im RIS seit

28.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten