TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/6 I415 1426685-3

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Veröffentlicht am 06.10.2017
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Entscheidungsdatum

06.10.2017

Norm

AVG 1950 §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

I415 1426685-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Rechtsanwälte LEHOFER & LEHOFER, Kalchberggasse 6/1. Stock, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 820452504-161681073, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch: Rechtsanwälte LEHOFER & LEHOFER, Kalchberggasse 6/1. Stock, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 820452504-161681073, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz" aufgefordert, am 10.02.2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligte persönlich" bei Regionaldirektion Wien der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung einer einwöchigen Haftstrafe angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz" aufgefordert, am 10.02.2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligte persönlich" bei Regionaldirektion Wien der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde der Beschwerdeführerin die Verhängung einer einwöchigen Haftstrafe angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt sie darin vor, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, mit welchem ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und über sie eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde sowie ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde bis dato weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste Mitte April illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 27.04.2012, ZI. 12 04.525-BAT, negativ beschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2015, W212 1426685-1/10E, als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof in seiner nichtöffentlichen Sitzung, Zl. E 1704/2015-5, vom 18.09.2015 abgelehnt. Mit Bescheid vom 29.04.2016, Zl. 820452504/1478634, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel erteilt wird, erließ über sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für ihre freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2016, Zl. I415 1426685-2/3E, als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25.11.2016 ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 07.12.2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die in der beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eingebrachten außerordentlichen Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2017, Zl. Ra 2017/21/0009-6, zurück.

Die Beschwerdeführerin leistete dem Ladungsbescheid keine Folge.

Die Beschwerdeführerin reiste am 05.07.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus und hatte bis zum 24.07.2017 einen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgelbliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:3.1.1. Die maßgelbliche Bestimmung des Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

3.1.2. Die maßgelbliche Bestimmung des § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lautet:3.1.2. Die maßgelbliche Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, lautet:

"Abschiebung

§ 46. (2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.Paragraph 46, (2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG)."(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG)."

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 AVG und des § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG und des Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG vor:

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin geladen wird, dass sie persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob ihr Erscheinen nötig ist:Nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob ihr Erscheinen nötig ist:

Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des Ladungsbescheides ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts des beendeten Asylverfahrens, der über sie ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung der Beschwerdeführerin, freiwillig ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch ihr persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).Angesichts des beendeten Asylverfahrens, der über sie ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung der Beschwerdeführerin, freiwillig ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch ihr persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).

Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass die Beschwerdeführerin nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass die Beschwerdeführerin nach Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 820452504/1478634, mit welchem ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und über sie eine Rückkehrentscheidung getroffen sowie ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde bis dato weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei, geht – nachdem ihre Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss 23.02.2017, Zl. Ra 2017/21/0009-6, als unbegründet abgewiesen wurde – ins Leere.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz.

3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.

Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des § 13 Abs 2 VwGVG.Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG.

Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Auch eine derartige "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid aufgezeigt: Die Beschwerdeführerin verblieb bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 05.07.2017 im Bundesgebiet, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise am 02.11.2016 endete und sie im Laufe ihres Verfahrens zur Auseise aus dem Bundesgebiet aufgefordert wurde. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit eine Situation eine derartige Gefahr in Verzug.Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Auch eine derartige "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid aufgezeigt: Die Beschwerdeführerin verblieb bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 05.07.2017 im Bundesgebiet, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise am 02.11.2016 endete und sie im Laufe ihres Verfahrens zur Auseise aus dem Bundesgebiet aufgefordert wurde. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit eine Situation eine derartige Gefahr in Verzug.

Es lag für die belangte Behörde somit auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, aufschiebende Wirkung - Entfall, Ladungsbescheid,
Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.1426685.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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