Entscheidungsdatum
06.10.2017Norm
AVG 1950 §19Spruch
I401 2128045-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch DI Peter MARHOLD, MBA, helping hands, Taubstummengasse 5 - 7, 1040 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zahl: IFA-Zahl: 830 856 209 + Verfahrenszahl: 160 737 275, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch DI Peter MARHOLD, MBA, helping hands, Taubstummengasse 5 - 7, 1040 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zahl: IFA-Zahl: 830 856 209 + Verfahrenszahl: 160 737 275, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2013 unter dem (oben angeführten) Aliasnamen und dem (drei Jahre jüngeren) Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2016 abgewiesen wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und eine Frist für die Ausreise für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Darüber hinaus erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2016, I411 2128045-1/13E, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Auf Grund des dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2016 eingeräumten Parteiengehörs betreffend das Verfahren "Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und eventuelle Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76Abs. 2 Z 1 FPG" legte er eine "Identitätsbestätigung" der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich vom 01.06.2016 vor. In ihr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger ist und er einen Antrag auf einen neuen Reisepass beantragt hat und ihm, sobald er die Voraussetzung für seine Immatrikulation erfüllt (Visum bzw. Bestätigung der Behörde, dass er [das] Visum bekommen wird) die Konsularabteilung offizielle Dokumente (Reisepass) ausstellen wird.2. Auf Grund des dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2016 eingeräumten Parteiengehörs betreffend das Verfahren "Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und eventuelle Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76 A, b, s, 2 Ziffer eins, FPG" legte er eine "Identitätsbestätigung" der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich vom 01.06.2016 vor. In ihr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger ist und er einen Antrag auf einen neuen Reisepass beantragt hat und ihm, sobald er die Voraussetzung für seine Immatrikulation erfüllt (Visum bzw. Bestätigung der Behörde, dass er [das] Visum bekommen wird) die Konsularabteilung offizielle Dokumente (Reisepass) ausstellen wird.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2017 abgewiesen wurde.3. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2017 abgewiesen wurde.
Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
4. Mit dem bekämpften Ladungsbescheid vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, am 10.10.2017, um 9.45 Uhr, in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (zur belangten Behörde), in folgender Angelegenheit (ohne diese jedoch konkret anzuführen) als Beteiligter persönlich zu kommen und mitzuwirken.4. Mit dem bekämpften Ladungsbescheid vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgefordert, am 10.10.2017, um 9.45 Uhr, in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (zur belangten Behörde), in folgender Angelegenheit (ohne diese jedoch konkret anzuführen) als Beteiligter persönlich zu kommen und mitzuwirken.
Als "Gegenstand der Amtshandlung" wurde Folgendes angeführt: "Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Ausreisentscheidung. Für Sie ist ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen. Eine Befragung zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft ist erforderlich."
Es wurde ihm aufgetragen, in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde.Es wurde ihm aufgetragen, in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde.
Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Der Ladungsbescheid enthielt darüber hinaus die Hinweise, dass ein Behördenvertreter der belangten Behörde anwesend sein wird und es dem Beschwerdeführer frei steht, zusammen mit einem Bevollmächtigten, der mit der Sachlage vertraut sein muss, zu erscheinen.
5. Gegen diesen Ladungsbescheid erhob der durch DI Peter Marhold, MBA, vertretene Beschwerdeführer Beschwerde vom 20.09.2017, in der er auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Begründet wurde sie - zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer den Ladungen durch die belangte Behörde bislang nachgekommen sei. Er habe eigeninitiativ eine Bescheinigung der algerischen Botschaft betreffend seine Identität erlangt und diese vorgelegt.
Aufgrund der aktuellen (Drogen-) Therapie und der damit logischerweise verbundenen Anwesenheitsverpflichtung sei er zu "dulden"; ein Verfahren zur Ausstellung einer Duldung (gemeint: einer Karte für Geduldete) sei gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die belangte Behörde behaupte, es läge eine durchsetzbare Ausreiseverpflichtung vor; sie sei aber nicht in der Lage, dies zu begründen.
Für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides sei Voraussetzung, dass das persönliche Erscheinen des Beteiligten bei der Behörde notwendig sei. Die Notwendigkeit sei einerseits dann nicht gegeben, wenn anstelle des verlangten persönlichen Erscheinens auch mit dem Erscheinen eines informierten Vertreters das Auslangen gefunden werden könne, wenn also nur das Erscheinen des Beteiligten oder seines Vertreters nötig sei. Dies sei im gegenständlichen Fall schon deshalb ausreichend, weil die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststehe und keinerlei persönliche Daten erhoben werden müssten oder eine Sprachanalyse etc. stattfinden müsse. Andererseits fehle die Notwendigkeit aber auch dann, wenn der Zweck der Vorladung auch auf andere Weise als durch persönliches Erscheinen, etwa schriftlich oder telefonisch, erreicht werden könne. Als in diesem Sinne "nicht nötig" sei das persönliche Erscheinen der Partei erachtet worden, um sich einer Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG zu unterziehen, um einen Bescheid ausgefolgt zu erhalten oder um die Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung zu klären. Auch der bloße Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie könne die Annahme der Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens nicht rechtfertigen. Wenn die - zuständige - Vertretungsbehörde erheben wolle, ob es überhaupt einen tauglichen Grund für eine beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung gebe, könne das sowohl durch einen Vertreter als auch schriftlich erfolgen. Im Übrigen sei völlig unklar, wo denn welche allfällige "Einvernahme" durch welchen Behördenvertreter stattfinden solle. Die Ladung erfolge an die Adresse der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien. Dort sei aber keine Vertretungsbehörde angesiedelt. Wenn, was naheliegend wäre, die algerische Vertretungsbehörde gemeint sein sollte, wäre das Erscheinen zu den Parteienverkehrszeiten an der näher angeführten Adresse anzuordnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit die Vertretungsbehörde eigeninitiativ aufgesucht. Der bekämpfte Bescheid, insbesondere die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sei mit einer Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft begründet worden, was aber seitens der algerischen Vertretungsbehörde längst festgestellt worden und aktenkundig sei.Für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides sei Voraussetzung, dass das persönliche Erscheinen des Beteiligten bei der Behörde notwendig sei. Die Notwendigkeit sei einerseits dann nicht gegeben, wenn anstelle des verlangten persönlichen Erscheinens auch mit dem Erscheinen eines informierten Vertreters das Auslangen gefunden werden könne, wenn also nur das Erscheinen des Beteiligten oder seines Vertreters nötig sei. Dies sei im gegenständlichen Fall schon deshalb ausreichend, weil die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststehe und keinerlei persönliche Daten erhoben werden müssten oder eine Sprachanalyse etc. stattfinden müsse. Andererseits fehle die Notwendigkeit aber auch dann, wenn der Zweck der Vorladung auch auf andere Weise als durch persönliches Erscheinen, etwa schriftlich oder telefonisch, erreicht werden könne. Als in diesem Sinne "nicht nötig" sei das persönliche Erscheinen der Partei erachtet worden, um sich einer Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG zu unterziehen, um einen Bescheid ausgefolgt zu erhalten oder um die Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung zu klären. Auch der bloße Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie könne die Annahme der Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens nicht rechtfertigen. Wenn die - zuständige - Vertretungsbehörde erheben wolle, ob es überhaupt einen tauglichen Grund für eine beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung gebe, könne das sowohl durch einen Vertreter als auch schriftlich erfolgen. Im Übrigen sei völlig unklar, wo denn welche allfällige "Einvernahme" durch welchen Behördenvertreter stattfinden solle. Die Ladung erfolge an die Adresse der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien. Dort sei aber keine Vertretungsbehörde angesiedelt. Wenn, was naheliegend wäre, die algerische Vertretungsbehörde gemeint sein sollte, wäre das Erscheinen zu den Parteienverkehrszeiten an der näher angeführten Adresse anzuordnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit die Vertretungsbehörde eigeninitiativ aufgesucht. Der bekämpfte Bescheid, insbesondere die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sei mit einer Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft begründet worden, was aber seitens der algerischen Vertretungsbehörde längst festgestellt worden und aktenkundig sei.
Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Ladungsbescheides, noch dazu unter Androhung der Festnahme des Beschwerdeführers im Nichtbefolgungsfall, jedenfalls nicht gegeben. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum angesetzten Termin mit der Erlassung eines Festnahmeauftrages, mithin also mit einem Eingriff in seine persönliche Freiheit, "sanktioniert" werden sollte, wo es doch bei der gegenwärtigen Sachlage von Vornherein an einem tauglichen Anlass für die Erlassung eines Ladungsbescheides fehle. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer angesichts der seit der Erlassung des "Asylberufungsbescheides" unveränderten Sachlage die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nach § 76 FPG keinesfalls vorlägen und somit § 34 BFA-VG keine Grundlage für die Erlassung eines Festnahmeauftrages bilden könne. Soweit der belangten Behörde indes für den Fall der Nichtbefolgung des bekämpften Bescheides die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG vorschweben sollte, genüge es, darauf es darauf hinzuweisen, dass eine geklärte Identität denklogisch nicht als "klärungsbedürftig" angesehen werden könne. § 34 BFA-VG könne aber auch nicht so verstanden werden, als dass es gerechtfertigt wäre, Ladungsbescheide bei Fehlen aller Voraussetzungen nach § 19 AVG nur deshalb zu erlassen, um im Falle ihrer Nichtbefolgung Zwangsmittel zur Anwendung bringen zu können.Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Ladungsbescheides, noch dazu unter Androhung der Festnahme des Beschwerdeführers im Nichtbefolgungsfall, jedenfalls nicht gegeben. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, weshalb ein Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum angesetzten Termin mit der Erlassung eines Festnahmeauftrages, mithin also mit einem Eingriff in seine persönliche Freiheit, "sanktioniert" werden sollte, wo es doch bei der gegenwärtigen Sachlage von Vornherein an einem tauglichen Anlass für die Erlassung eines Ladungsbescheides fehle. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer angesichts der seit der Erlassung des "Asylberufungsbescheides" unveränderten Sachlage die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nach Paragraph 76, FPG keinesfalls vorlägen und somit Paragraph 34, BFA-VG keine Grundlage für die Erlassung eines Festnahmeauftrages bilden könne. Soweit der belangten Behörde indes für den Fall der Nichtbefolgung des bekämpften Bescheides die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG vorschweben sollte, genüge es, darauf es darauf hinzuweisen, dass eine geklärte Identität denklogisch nicht als "klärungsbedürftig" angesehen werden könne. Paragraph 34, BFA-VG könne aber auch nicht so verstanden werden, als dass es gerechtfertigt wäre, Ladungsbescheide bei Fehlen aller Voraussetzungen nach Paragraph 19, AVG nur deshalb zu erlassen, um im Falle ihrer Nichtbefolgung Zwangsmittel zur Anwendung bringen zu können.
Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.3.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Absatz 4, ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Frage des zweifelsfreien Feststehens der Identität und Herkunft folgende Rechtansicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0121, mwN):3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Frage des zweifelsfreien Feststehens der Identität und Herkunft folgende Rechtansicht vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0121, mwN):
"Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit der Ladung, weil seine Identität und Herkunft zweifelsfrei feststünde. Er habe nie etwas anderes behauptet, als nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, im Asylverfahren einen nigerianischen Pass vorgelegt, der seine Identität zweifelsfrei bestätige, und alle erforderlichen Identitätsdokumente beigeschafft, die zu seiner Eheschließung in Österreich notwendig gewesen seien. Es sei ihm nicht erklärlich, warum die belangte Behörde nun vermeine, seine Identität und Herkunft müssten einer Überprüfung unterzogen werden. .
Die belangte Behörde hat im Ladungsbescheid auch die Einholung eines Ersatzreisedokuments als Gegenstand der Amtshandlung angeführt. Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität des Beschwerdeführers für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).Die belangte Behörde hat im Ladungsbescheid auch die Einholung eines Ersatzreisedokuments als Gegenstand der Amtshandlung angeführt. Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität des Beschwerdeführers für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).
Dass der Beschwerdeführer aber bereits über ein - nach wie vor gültiges - Reisedokument verfügt hätte und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat er nicht behauptet. ."
3.2.2. Der Beschwerdeführer gab zwar bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.05.2016 betreffend die Zuerkennung des Status als Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten an, über einen vom algerischen Konsulat in Wien vor acht Wochen, also Mitte März 2016, ausgestellten Reisepass zu verfügen, legte aber bis zum gegebenen Zeitpunkt einen solchen nicht vor. Damit war bzw. ist die Ladung zur Einholung eines Ersatzreisedokuments notwendig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Fall könne mit dem Erscheinen eines informierten Vertreters (zu ergänzen: bei der belangten Behörde) das Auslangen gefunden werden, weil seine Identität längst zweifelsfrei feststehe, geht damit ins Leere.
3.2.3. Mit seinen angeführten Beispielen für das Fehlen einer Notwendigkeit für sein persönliches Erscheinen, wie das Erteilen einer Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG, die Ausfolgung eines Bescheides, die Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung und das Vorliegen verwaltungsökonomischer Gründe, nimmt der Beschwerdeführer auf den Gegenstand des Ladungsbescheides betreffend die Einholung eines Ersatzreisedokuments nicht bedacht.3.2.3. Mit seinen angeführten Beispielen für das Fehlen einer Notwendigkeit für sein persönliches Erscheinen, wie das Erteilen einer Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG, die Ausfolgung eines Bescheides, die Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung und das Vorliegen verwaltungsökonomischer Gründe, nimmt der Beschwerdeführer auf den Gegenstand des Ladungsbescheides betreffend die Einholung eines Ersatzreisedokuments nicht bedacht.
3.2.4. Was sein Vorbringen, die belangte Behörde behaupte, es läge eine durchsetzbare Ausreiseverpflichtung vor, sei aber nicht in der Lage, dies zu begründen, und die Annahme betrifft, die Erhebung durch die zuständige Vertretungsbehörde (gemeint: die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich) zur Frage, ob es einen tauglichen Grund für eine beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung gebe, könne durch einen Vertreter des Beschwerdeführers oder schriftlich erfolgen, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch den im Ladungsbescheid angeführten Gegenstand der Amtshandlung "Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung" in Kenntnis war. Es war ihm bekannt, dass die in Aussicht genommene (allenfalls im Beisein eines Bevollmächtigten vorzunehmende) Amtshandlung primär der Erlangung eines gültigen Ersatzreisedokuments zur Durchsetzung der Ausreiseentscheidung dienen soll.
3.2.5. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, es sei völlig unklar, wo denn welche allfällige "Einvernahme" durch welchen Behördenvertreter stattfinden solle. Die Ladung sei an die Adresse der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, erfolgt. Dort sei aber keine Vertretungsbehörde angesiedelt. Wenn, was naheliegend wäre, die algerische Vertretungsbehörde gemeint sein sollte, wäre das Erscheinen zu ihren Parteienverkehrszeiten an der näher angeführten Adresse anzuordnen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316, unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005, 330 BlgNR 24. GP 32, aus, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume (hier: in das Generalkonsulat der Republik Türkei) vorzuführen. Das impliziert, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind. Stets muss es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung kann auch "an Ort und Stelle" erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316, unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 32, aus, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume (hier: in das Generalkonsulat der Republik Türkei) vorzuführen. Das impliziert, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind. Stets muss es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung kann auch "an Ort und Stelle" erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar.
Damit erfolgte die Aufforderung, der Beschwerdeführer habe zum vorgegebenen Termin an der Adresse der belangten Behörde (unter Mitnahme des Ladungsbescheides und relevanter Dokumente) zu erscheinen, zu Recht. Ob die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter Algeriens mitumfasst oder außerhalb der Amtsräume der belangten Behörde stattfindet, ist für die Erlassung des Ladungsbescheides nicht von Bedeutung, zumal es dem Beschwerdeführer frei steht, zusammen mit einem informierten Bevollmächtigten den Termin (am 10.10.2017) wahrzunehmen.
3.2.6. Zudem führte der Beschwerdeführer ins Treffen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sein Nichterscheinen zum angesetzten Termin mit der Erlassung eines Festnahmeauftrages, also mit einem Eingriff in seine persönliche Freiheit, "sanktioniert" werden sollte, wo es doch bei der gegenwärtigen Sachlage von Vornherein an einem tauglichen Anlass für die Erlassung eines Ladungsbescheides gefehlt habe. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer angesichts der seit der Erlassung des "Asylberufungsbescheides" unveränderten Sachlage die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nach § 76 FPG keinesfalls vorlägen und somit § 34 BFA-VG keine Grundlage für die Erlassung eines Festnahmeauftrages bilden könne. Soweit der belangten Behörde indes für den Fall der Nichtbefolgung des bekämpften Bescheides die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG vorschweben sollte, genüge es, darauf es darauf hinzuweisen, dass eine geklärte Identität denklogisch nicht als "klärungsbedürftig" angesehen werden könne. § 34 BFA-VG könne aber auch nicht so verstanden werden, als dass es gerechtfertigt wäre, Ladungsbescheide bei Fehlen aller Voraussetzungen nach § 19 AVG nur deshalb zu erlassen, um im Falle ihrer Nichtbefolgung Zwangsmittel zur Anwendung bringen zu können.3.2.6. Zudem führte der Beschwerdeführer ins Treffen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sein Nichterscheinen zum angesetzten Termin mit der Erlassung eines Festnahmeauftrages, also mit einem Eingriff in seine persönliche Freiheit, "sanktioniert" werden sollte, wo es doch bei der gegenwärtigen Sachlage von Vornherein an einem tauglichen Anlass für die Erlassung eines Ladungsbescheides gefehlt habe. Dies umso mehr, als beim Beschwerdeführer angesichts der seit der Erlassung des "Asylberufungsbescheides" unveränderten Sachlage die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nach Paragraph 76, FPG keinesfalls vorlägen und somit Paragraph 34, BFA-VG keine Grundlage für die Erlassung eines Festnahmeauftrages bilden könne. Soweit der belangten Behörde indes für den Fall der Nichtbefolgung des bekämpften Bescheides die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG vorschweben sollte, genüge es, darauf es darauf hinzuweisen, dass eine geklärte Identität denklogisch nicht als "klärungsbedürftig" angesehen werden könne. Paragraph 34, BFA-VG könne aber auch nicht so verstanden werden, als dass es gerechtfertigt wäre, Ladungsbescheide bei Fehlen aller Voraussetzungen nach Paragraph 19, AVG nur deshalb zu erlassen, um im Falle ihrer Nichtbefolgung Zwangsmittel zur Anwendung bringen zu können.
Im gegenständlichen Ladungsbescheid wurde ausschließlich eine auf § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG gestützte Festnahme angedroht, hingegen nicht eine Schubhaft im Sinne des § 76 FPG schriftlich mit Bescheid angeordnet.Im gegenständlichen Ladungsbescheid wurde ausschließlich eine auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG gestützte Festnahme angedroht, hingegen nicht eine Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG schriftlich mit Bescheid angeordnet.
Nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.Nach Artikel eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Gemäß Absatz 3, leg. cit. darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Nach § 19 Abs. 3 AVG hat der Geladene, wenn er nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten; er kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat der Geladene, wenn er nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten; er kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Der gegenständliche Ladungsbescheid beschränkt sich auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Ladung nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 AVG und § 46 Abs. 2a FPG Folge zu leisten; erst an deren Nichterfüllung knüpft sich die im Ladungsbescheid angedrohte Zwangsfolge der Festnahme (im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG). Die erst bei einem Nichtbefolgen der Aufforderung (allenfalls) erfolgende Festnahme zur Vorführung vor die belangte Behörde soll gerade dazu dienen, dass der Beschwerdeführer der Ladung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes, Folge leistet.Der gegenständliche Ladungsbescheid beschränkt sich auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Ladung nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folge zu leisten; erst an deren Nichterfüllung knüpft sich die im Ladungsbescheid angedrohte Zwangsfolge der Festnahme (im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG). Die erst bei einem Nichtbefolgen der Aufforderung (allenfalls) erfolgende Festnahme zur Vorführung vor die belangte Behörde soll gerade dazu dienen, dass der Beschwerdeführer der Ladung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes, Folge leistet.
Gegen den Beschwerdeführer besteht - wie bereits ausgeführt - eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreise- und Rückkehrentscheidung. In der im Ladungsbescheid angedrohten Festnahme zur Verwirklichung der im Gesetz (AsylG, FPG etc.) normierten Ziele kann keine Ein- und Beschränkung seiner persönlichen Freiheit erblickt werden, zumal er an der Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich mitzuwirken hat und er einen Bevollmächtigen beiziehen kann.
Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers für den 10.10.2017, 09:45 Uhr, bei der belangten Behörde bei Anwesenheit eines Behördenvertreters für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtet hat.Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers für den 10.10.2017, 09:45 Uhr, bei der belangten Behörde bei Anwesenheit eines Behördenvertreters für "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG erachtet hat.
3.2.7. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.2.8. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B): (Un-) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, aufrechte Rückkehrentscheidung, Festnahmeauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2128045.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017