Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
AVG 1950 §10Spruch
W179 2136662-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von XXXX , für XXXX , geb am XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von römisch 40 , für römisch 40 , geb am römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben und wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer dritten Person per E-Mail eingebracht. Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG für ein Absehen von einer solchen vor (vgl Inhalt der Beschwerde).1. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben und wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer dritten Person per E-Mail eingebracht. Eine hiezu benötigte Vollmacht ist nicht aktenkundig und liegen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG für ein Absehen von einer solchen vor vergleiche Inhalt der Beschwerde).
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag erging die Aufforderung, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG eine Vollmacht nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde hinterlegt, war der erste Tag einer möglichen Behebung der XXXX und wurde dieser am XXXX an den Einbringer ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag erging die Aufforderung, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Vollmacht nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde hinterlegt, war der erste Tag einer möglichen Behebung der römisch 40 und wurde dieser am römisch 40 an den Einbringer ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag dem Einbringer zugestellt wurde und die gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt blieb, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.2. Da der Mängelbehebungsauftrag dem Einbringer zugestellt wurde und die gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt blieb, war die "Beschwerde" gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2136662.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017