Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
BDG 1979 §236d Abs2Spruch
W106 2171964-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.08.2017, I/Pers.-2928.230857/57-2017, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.08.2017, I/Pers.-2928.230857/57-2017, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(09.10.2017)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Landesschulrates für NÖ vom 01.08.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers (BF) gemäß § 236d Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BDG 1979 mit 28.02.2017 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren 7 Monaten und 14 Tagen festgestellt.römisch eins.1. Mit Bescheid des Landesschulrates für NÖ vom 01.08.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers (BF) gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, BDG 1979 mit 28.02.2017 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren 7 Monaten und 14 Tagen festgestellt.
Lt. Begründung setzt sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt zusammen:
§ 236d Abs. 2 BDG Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG
Jahre
Monate
Tage
Z 2Ziffer 2
Ruhegenussvordienstzeitenbescheid des LSRfNÖ vom 19.09.1996 und Bescheid der PVA vom 30.10.1996: Pflichtvers., Anq.: 23.08.1975-03.10.1975,
10
8
14
Pfiichtvers., Arb.: 08.07.1976-01.08.1976, 07.08.1976-28.09.1976, 18.01.1977-09.02.1977, 30.06.1977-31.08.1977, 20.09.1977-19.10.1977, 06.07.1978-18.07.1978, 13.08.1980-14.09.1980, Sperry Univac, Ang.: 06.07.1981-14.08.1981, Siemens AG, Software-Entw.: 01.12.1982-30.09.1985, BEGASAG, Organ.-Programm.: 01.10.1985-31.08.1987, LSRfNÖ, VTL: 01.09.1987-30.09.1992
Z 3Ziffer 3
Zeiten des Präsenzdienstes: 01.04.1982-30.11.1982
-
8
-
Z 1Ziffer eins
Bundesdienstzeit: 01.10.1992-28.02.2017
24
5
-
gesamt
35
9
14
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass laut seinem Versicherungsdatenauszug folgende Zeiträume nicht berücksichtigt worden römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass laut seinem Versicherungsdatenauszug folgende Zeiträume nicht berücksichtigt worden
seien:
01.08.1975 – 22.08.1975 Angestellter bei der PT-Direktion für Steiermark
01.09.1977 – 19.09.1977 Überweisungsbetrag an den Dienstgeber
19.07.1978 – 30.07.1978 Überweisungsbetrag an den Dienstgeber
22.07.1978 – 30.07.1978 Krankengeldbezug Anstalten d. Kath.
Pressevereines
I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2017 legte sie die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei sie zu den in der Beschwerde angeführten Zeiten Folgendes anmerkte:römisch eins.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2017 legte sie die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei sie zu den in der Beschwerde angeführten Zeiten Folgendes anmerkte:
Der Zeitraum vom 01.08.1975 – 22.08.1975 (Angestellter bei der PT-Direktion für Steiermark) liege vor dem 18. Geburtstag des BF und habe somit nicht als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden können. Diese Zeit scheine daher nicht im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 19.09.1996 auf.
Die angeführten Zeiten vom 01.09.1977 – 19.09.1977 und vom 19.07.1978 – 30.07.1978 scheinen weder im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid auf noch sei für diese ein Überweisungsbetrag geleistet worden.
In der Zeit vom 22.07.1978 bis 30.07.1978 habe der Krankengeld bezogen. Gemäß § 236d Abs. 2 BDG sei eine Anrechnung von Zeiten eines Krankengeldbezuges für nach dem 31.12.1954 Geborene nicht zulässig.In der Zeit vom 22.07.1978 bis 30.07.1978 habe der Krankengeld bezogen. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG sei eine Anrechnung von Zeiten eines Krankengeldbezuges für nach dem 31.12.1954 Geborene nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen und (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen und (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt aus.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeschulrates für NÖ vom 19.09.1996 erfolgte für den BF die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 236d Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:Paragraph 236 d, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Paragraph 236 d, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
..."
§ 53 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet:
"§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.""§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausspricht, knüpft der Gesetzgeber in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. zuletzt VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0033, mwN). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 angerechnet wurden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausspricht, knüpft der Gesetzgeber in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche zuletzt VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0033, mwN). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 angerechnet wurden.
Die vom BF monierte Zeit seiner Erwerbstätigkeit vom 01.08.1975 bis 22.08.1975 scheidet als vor seinem 18. Geburtstag gelegene Zeit gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aus. Der BF unterliegt als im Jahrgang 1957 Geborener jedenfalls der Bestimmung des § 236d BDG 1979. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt.Die vom BF monierte Zeit seiner Erwerbstätigkeit vom 01.08.1975 bis 22.08.1975 scheidet als vor seinem 18. Geburtstag gelegene Zeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG 1979 als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aus. Der BF unterliegt als im Jahrgang 1957 Geborener jedenfalls der Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG 1979. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt.
Die vor dem 18. Geburtstag des BF gelegene Zeit scheint auch im Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 19.09.1996 nicht auf.
Ebenso scheint die vom BF angeführte Zeit vom 01.09. bis 19.09.1977 im Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 19.09.1996 nicht auf und ist auch nicht aktenkundig, dass für diesen Zeitraum ein Überweisungsbetrag bzw. ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde.
Was den vom BF angeführten Zeitraum vom 19.07.1978 bis 30.07.1978 betrifft hat der BF nach seinen Angaben vom 22.07.1978 bis 30.07.1978 Krankengeld bezogen. Zufolge der auf den BF anwendbaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 ist die Anrechnung von Zeiten eines Krankengeldbezugs als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht mehr vorgesehen.Was den vom BF angeführten Zeitraum vom 19.07.1978 bis 30.07.1978 betrifft hat der BF nach seinen Angaben vom 22.07.1978 bis 30.07.1978 Krankengeld bezogen. Zufolge der auf den BF anwendbaren Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 ist die Anrechnung von Zeiten eines Krankengeldbezugs als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht mehr vorgesehen.
Die Nichtberücksichtigung der beantragten Zeiträume zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die vom BF geltend gemachten Zeiten der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zuzuzählen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage, der klaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die vom BF geltend gemachten Zeiten der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zuzuzählen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage, der klaren Bestimmung des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Anrechnung, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2171964.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017