Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L525 1422423-2/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Migranntinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Migranntinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.1.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Bescheid vom 9.6.2017 wird ersatzlos behoben und wird die Beschwerde vom 8.7.2017 zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Soweit für das Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2012, Zl. E10 422423-1/2011/13E abgewiesen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.9.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.9.2014 einer Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Ende Juli 2014 hätte es einen Angriff auf den Beschwerdeführer von den Mitgliedern der politischen Partei PMLN gegeben. Diese hätten ihn auch damals verfolgt. Bei diesem Angriff hätten sie ihn umbringen wollen, hätten aber seinen Bruder verletzt, welcher auch verstarb. Auch seine Mutter sei dabei schwer verletzt worden. Der Grund sei gewesen, dass er für eine andere politische Partei tätig gewesen sei. Er sei der Privatchauffeur eines Politikers gewesen. In weiterer Folge sei er auch ständig verfolgt worden.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.8.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte politische Gründe. Diese halte er aufrecht. Er hätte versucht in Pakistan zu leben, doch hätte er wieder Probleme gehabt.
Mit Bescheid vom 20.1.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20.1.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung dem Beschwerdeführer mittels RSa/RSb persönlich an den Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 2.2.2017 wurde der Bescheid mit Wirksamkeit vom gleichen Tag bei der Behörde hinterlegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können.Mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vom 2.2.2017 wurde der Bescheid mit Wirksamkeit vom gleichen Tag bei der Behörde hinterlegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zeitglich die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.1.2017 aus. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte den Bescheid vom 20.1.2017 nicht erhalten. Der Beschwerdeführer sei durchgehend gemeldet gewesen, der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten regelmäßig Postsendungen erhalten, jedoch keine Briefe oder Benachrichtigungen vom BFA erhalten. Eine Hinterlegung im Akt ohne Verständigung des Einschreiters widerspreche dem Zustellgesetz.
Mit Schreiben vom 3.5.2017 erging ein Erhebungsersuchen an die LPD Wien. Es sei versucht worden einen Bescheid an den Beschwerdeführer an der Meldeadresse XXXX zuzustellen, der Beschwerdeführer sei trotz zweimaligen Versuchs an der Adresse unbekannt.Mit Schreiben vom 3.5.2017 erging ein Erhebungsersuchen an die LPD Wien. Es sei versucht worden einen Bescheid an den Beschwerdeführer an der Meldeadresse römisch 40 zuzustellen, der Beschwerdeführer sei trotz zweimaligen Versuchs an der Adresse unbekannt.
Mit Bericht vom 5.5.2017 gab die LPD Wien an, an der Adresse hätte nur die Frau des Beschwerdeführers angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer sei vor einer Woche nach Deutschland ausgereist. Schriftstücke seien laut der Frau des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden.
Mit Bescheid vom 9.6.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.4.2017 abgewiesen. Das BFA führte im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer sei an seiner Wohnadresse nicht auffindbar gewesen, weswegen die Hinterlegung im Akt am 2.2.2017 rechtsrichtig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen.
Mit Schreiben vom 12.6.2017 wurde der Verfahrensakt mittels Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 21.6.2017 wurde die Post AG (Kundenservice) aufgefordert binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer der zuständige Postbedienstete gewesen sei, der für die Zustellung verantwortlich gewesen sei und wie der Postbedienstete zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer an der Zustelladresse nicht wohnhaft gewesen sei, sowie, welche Ermittlungen dahingehend unternommen worden seien.
Mit Schreiben vom 13.7.2017 legte das BFA die Beschwerde vom 8.7.2017 gegen den Bescheid vom 9.6.2017 vor.
Mit Schreiben vom 20.7.2017 teilte die Post mit, dass die Zustellbasis in 1120 Wien mitgeteilt habe, dass es die Adresse nicht gäbe und der Empfänger (gemeint: Beschwerdeführer) unbekannt sei.
Mit Schreiben vom 25.7.2017 wurde der Post abermals aufgetragen den Namen des zuständigen Postbeamten zu nennen und die bereits im Schreiben vom 21.6.2017 gestellten Fragen zu beantworten.
Ebenfalls mit Schreiben vom 25.7.2017 wurde das magistratische Bezirksamt im 12. Bezirk im Wege der Amtshilfe ersucht, zu erheben, ob die Meldeadresse des Beschwerdeführers XXXX existiert, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt Jänner/Februar 2017 an der Adresse tatsächlich aufhältig gewesen sei und ob es sein könne, dass die Meldeadresse zwar existiere, jedoch nicht als Postabgabestelle.Ebenfalls mit Schreiben vom 25.7.2017 wurde das magistratische Bezirksamt im 12. Bezirk im Wege der Amtshilfe ersucht, zu erheben, ob die Meldeadresse des Beschwerdeführers römisch 40 existiert, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt Jänner/Februar 2017 an der Adresse tatsächlich aufhältig gewesen sei und ob es sein könne, dass die Meldeadresse zwar existiere, jedoch nicht als Postabgabestelle.
Mit Schreiben vom 27.7.2017 teilte die Post zunächst den Namen des Postbediensteten mit und gab weiters bekannt, dass der Postbedienstete an der Adresse angeläutet habe. Dort habe ihm ein Schwarzafrikaner aufgemacht und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an dieser Partei nicht wohne, weswegen der Brief retourniert worden sei.
Mit Schreiben vom 28.7.2017 teilte die Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, mit, dass über Nachschau an der Adresse XXXX der Beschwerdeführer und seine Gattin angetroffen worden seien.Mit Schreiben vom 28.7.2017 teilte die Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, mit, dass über Nachschau an der Adresse römisch 40 der Beschwerdeführer und seine Gattin angetroffen worden seien.
Dieses Schreiben wurden der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen drei Wochen mit Schreiben vom 29.8.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nicht festgestellt werden kann, dass der Bescheid vom 20.1.2017 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle an der Adresse XXXX , 1120 Wien, im Zeitpunkt Jänner/Februar 2017 aufgegeben hat.Nicht festgestellt werden kann, dass der Bescheid vom 20.1.2017 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle an der Adresse römisch 40 , 1120 Wien, im Zeitpunkt Jänner/Februar 2017 aufgegeben hat.
2. Beweiswürdigung:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen ist. Einerseits liegt der Originalbescheid immer noch im Akt im Kuvert auf (AS 233), andererseits konnten auch die Stellungnahmen der Post bzw. des Postbediensteten zu keinem klaren Ergebnis führen.
Dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben hatte, konnte auch nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 19.1.2017 durchgehend an der XXXX gemeldet ist. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Meldung nach dem ZMR nur Indizwirkung hat, jedoch ergibt sich aus der Mitteilung der Post auf der Rückseite des Kuverts nicht, aus welchen Umständen der Postbedienstete schloss, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei bzw. wen und ob der Postbedienstete nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt hätte. Dass die Post über Vorhalt des erkennenden Gerichtes ausführte, dass ihm ein nicht näher genannter Schwarzafrikaner gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer nicht an der XXXX aufhältig sei, vermag nicht zu überzeugen. Weder nennt die Post den Namen des Schwarzafrikaners, noch nennt sie Kontaktdaten. Allerdings widersprach sich die Post auch. So führte die Post zunächst aus, die Adresse existiere überhaupt nicht (Gerichtsakt OZ 12) und schränkte danach (auch über Vorhalt des erkennenden Gerichtes) in der zweiten Stellungnahme ein, dass die Adresse offenbar schon existiere, aber an der Adresse der Beschwerdeführer offenbar nicht wohne (Gerichtsakt OZ 16). Dem steht aber die Stellungnahme der MA 6 vom 28.7.2017 entgegen, wonach der Beschwerdeführer dort offensichtlich wohnhaft ist und angetroffen wurde (Gerichtsakt OZ 17). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kommt der Stellungnahme der MA 6 bzw. dem Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes, einer Abteilung des Magistrat Wiens, ein sehr hoher Glaubwürdigkeitswert zu, zumal die dort eingesetzten Mitarbeiter auf solche Erhebungen geschult sind und die Post bzw. der Postbedienstete in den Stellungnahmen seine Aussage änderte. Dass die Zustellung durch einen Postbediensteten versucht wurde ergibt sich aus dem "Aktenvermerk" des Postbediensteten auf dem Kuvert des Bescheides, und dem dortigen Text "Empfänger ist unter dieser Adresse (Tür 9???) unbekannt!!! Trotz zweimaligem Versuch Empfänger zu finden 31.1.2017" (AS 233). Auch das spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutig dafür, dass der Bescheid nie zugestellt wurde, jedoch sagt die Mitteilung nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer seine Abgabestelle auch tatsächlich aufgegeben hätte.Dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben hatte, konnte auch nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 19.1.2017 durchgehend an der römisch 40 gemeldet ist. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Meldung nach dem ZMR nur Indizwirkung hat, jedoch ergibt sich aus der Mitteilung der Post auf der Rückseite des Kuverts nicht, aus welchen Umständen der Postbedienstete schloss, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei bzw. wen und ob der Postbedienstete nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt hätte. Dass die Post über Vorhalt des erkennenden Gerichtes ausführte, dass ihm ein nicht näher genannter Schwarzafrikaner gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer nicht an der römisch 40 aufhältig sei, vermag nicht zu überzeugen. Weder nennt die Post den Namen des Schwarzafrikaners, noch nennt sie Kontaktdaten. Allerdings widersprach sich die Post auch. So führte die Post zunächst aus, die Adresse existiere überhaupt nicht (Gerichtsakt OZ 12) und schränkte danach (auch über Vorhalt des erkennenden Gerichtes) in der zweiten Stellungnahme ein, dass die Adresse offenbar schon existiere, aber an der Adresse der Beschwerdeführer offenbar nicht wohne (Gerichtsakt OZ 16). Dem steht aber die Stellungnahme der MA 6 vom 28.7.2017 entgegen, wonach der Beschwerdeführer dort offensichtlich wohnhaft ist und angetroffen wurde (Gerichtsakt OZ 17). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kommt der Stellungnahme der MA 6 bzw. dem Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes, einer Abteilung des Magistrat Wiens, ein sehr hoher Glaubwürdigkeitswert zu, zumal die dort eingesetzten Mitarbeiter auf solche Erhebungen geschult sind und die Post bzw. der Postbedienstete in den Stellungnahmen seine Aussage änderte. Dass die Zustellung durch einen Postbediensteten versucht wurde ergibt sich aus dem "Aktenvermerk" des Postbediensteten auf dem Kuvert des Bescheides, und dem dortigen Text "Empfänger ist unter dieser Adresse (Tür 9???) unbekannt!!! Trotz zweimaligem Versuch Empfänger zu finden 31.1.2017" (AS 233). Auch das spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutig dafür, dass der Bescheid nie zugestellt wurde, jedoch sagt die Mitteilung nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer seine Abgabestelle auch tatsächlich aufgegeben hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A1:
Die Beschwerde bringt im Ergebnis vor, dass der Bescheid vom 20.1.2017 dem Beschwerdeführer nie zugestellt wurde, sondern er von dessen Existenz im Zuge eines Polizeiberichtes erfahren habe. Eine Zustellung sei nicht bewirkt worden. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:
Zunächst gilt es zu untersuchen, ob der Bescheid vom 20.1.2017 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Zustellgesetz ordentlich zugestellt wurde. Die Behörde stützt sich in ihren Ausführungen im Bescheid vom 9.6.2017 maßgeblich darauf, dass der Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei und sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht ortsanwesend gewesen. Die Behörde geht daher erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben hatte.Zunächst gilt es zu untersuchen, ob der Bescheid vom 20.1.2017 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz ordentlich zugestellt wurde. Die Behörde stützt sich in ihren Ausführungen im Bescheid vom 9.6.2017 maßgeblich darauf, dass der Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei und sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht ortsanwesend gewesen. Die Behörde geht daher erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben hatte.
Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (vgl. unter vielen das Erk des VwGH vom 19.3.2013, Zl. 2011/21/0244, mwN). Nicht jedem Untergang einer Wohnung als Abgabestelle durch Ortsabwesenheit entspricht eine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 ZustellG, weil eine solche Änderung eine dauernde Verlegung voraussetzt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, § 8 ZustG, E 8 angeführten Rechtsprechung). Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen kann (vgl. das Erk. vom 11.6.2013, Zl. 2013/21/0011, mwN). Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0313, mwN).Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt vergleiche unter vielen das Erk des VwGH vom 19.3.2013, Zl. 2011/21/0244, mwN). Nicht jedem Untergang einer Wohnung als Abgabestelle durch Ortsabwesenheit entspricht eine Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, ZustellG, weil eine solche Änderung eine dauernde Verlegung voraussetzt vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, Paragraph 8, ZustG, E 8 angeführten Rechtsprechung). Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen kann vergleiche das Erk. vom 11.6.2013, Zl. 2013/21/0011, mwN). Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0313, mwN).
Der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie verkennt, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben hätte. Die belangte Behörde bezieht sich dabei maßgeblich auf das Schreiben des Postbediensteten, der zweimal versucht hätte, den Bescheid zuzustellen. Dabei ist der belangten Behörde aber entgegenzuhalten, dass sie aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht einmal annähernd versucht hat das Bestehen einer Abgabestelle zu ermitteln. Das Schreiben des Postbediensteten weist zwar ein Datum auf, allerdings ist nicht erkennbar, wer der Postbedienstete war, der versucht hätte, zuzustellen. Die belangte Behörde konnte sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nur auf die Mitteilung auf der Rückseite des Kuverts mit dem Bescheid vom 20.1.2017, wonach der Beschwerdeführer unter der angegeben Adresse unbekannt wäre, verlassen, sondern hätte sie viel mehr weitere Ermittlungen zum Vorliegen einer Abgabestelle vornehmen müssen und wäre es auch angezeigt gewesen, die genaueren Umstände des Zustandekommens der Mitteilung durch die Post zu hinterfrage. Für das erkennende Gericht ist v.a. der Umstand, dass aus dem Schreiben der Post nicht einmal der Name des Zustellorgans lesbar abgebildet war, ausschlaggebend, dass sich die Behörde nicht nur einfach auf die schriftliche Mitteilung hätte verlassen dürfen, sondern hätte die Mitteilung erst weitere Ermittlungen auslösen müssen. Dies wäre der belangten Behörde auch leicht möglich gewesen, gab die Freundin des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde an, der Beschwerdeführer und sie würden gemeinsam im gemeinsamen Haushalt wohnen (AS 95) und ergibt sich auch aus dem ZMR, dass der Beschwerdeführer seit dem 19.1.2017 einen Hauptwohnsitz an der angegeben Adresse in der XXXX inne hat. Auch war es der MA 6 möglich, den Beschwerdeführer an der angegeben Adresse anzutreffen. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer keine Verfehlung nach § 8 Abs. 2 ZustellG anzulasten ist und die Abgabestelle im Zustellzeitpunkt nicht aufgegeben wurde. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Abgabestelle im Zustellzeitpunkt seitens des Beschwerdeführers aufgegeben wurde, so hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, dass sie versucht hätte eine neue Abgabestelle zu ermitteln bzw. dass dies ohne Schwierigkeiten nicht möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle an der Adresse XXXX dauerhaft aufgegeben hat, ist für das erkennende Gericht nicht ausreichend durch die belangte Behörde ermittelt worden.Der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie verkennt, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben hätte. Die belangte Behörde bezieht sich dabei maßgeblich auf das Schreiben des Postbediensteten, der zweimal versucht hätte, den Bescheid zuzustellen. Dabei ist der belangten Behörde aber entgegenzuhalten, dass sie aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht einmal annähernd versucht hat das Bestehen einer Abgabestelle zu ermitteln. Das Schreiben des Postbediensteten weist zwar ein Datum auf, allerdings ist nicht erkennbar, wer der Postbedienstete war, der versucht hätte, zuzustellen. Die belangte Behörde konnte sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nur auf die Mitteilung auf der Rückseite des Kuverts mit dem Bescheid vom 20.1.2017, wonach der Beschwerdeführer unter der angegeben Adresse unbekannt wäre, verlassen, sondern hätte sie viel mehr weitere Ermittlungen zum Vorliegen einer Abgabestelle vornehmen müssen und wäre es auch angezeigt gewesen, die genaueren Umstände des Zustandekommens der Mitteilung durch die Post zu hinterfrage. Für das erkennende Gericht ist v.a. der Umstand, dass aus dem Schreiben der Post nicht einmal der Name des Zustellorgans lesbar abgebildet war, ausschlaggebend, dass sich die Behörde nicht nur einfach auf die schriftliche Mitteilung hätte verlassen dürfen, sondern hätte die Mitteilung erst weitere Ermittlungen auslösen müssen. Dies wäre der belangten Behörde auch leicht möglich gewesen, gab die Freundin des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde an, der Beschwerdeführer und sie würden gemeinsam im gemeinsamen Haushalt wohnen (AS 95) und ergibt sich auch aus dem ZMR, dass der Beschwerdeführer seit dem 19.1.2017 einen Hauptwohnsitz an der angegeben Adresse in der römisch 40 inne hat. Auch war es der MA 6 möglich, den Beschwerdeführer an der angegeben Adresse anzutreffen. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer keine Verfehlung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG anzulasten ist und die Abgabestelle im Zustellzeitpunkt nicht aufgegeben wurde. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Abgabestelle im Zustellzeitpunkt seitens des Beschwerdeführers aufgegeben wurde, so hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, dass sie versucht hätte eine neue Abgabestelle zu ermitteln bzw. dass dies ohne Schwierigkeiten nicht möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle an der Adresse römisch 40 dauerhaft aufgegeben hat, ist für das erkennende Gericht nicht ausreichend durch die belangte Behörde ermittelt worden.
Da Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. § 28 Abs 1 VwGVG die Erlassung eines gültigen Bescheides ist, war mangels Vorliegen dieser Voraussetzung die Beschwerde gegen den nicht erlassenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren den Bescheid vom 20.1.2017 rechtsgültig zuzustellen haben. Auf § 11 BFA-VG wird ebenso wie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, für das Folgeverfahren hingewiesen.Da Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Erlassung eines gültigen Bescheides ist, war mangels Vorliegen dieser Voraussetzung die Beschwerde gegen den nicht erlassenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren den Bescheid vom 20.1.2017 rechtsgültig zuzustellen haben. Auf Paragraph 11, BFA-VG wird ebenso wie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, für das Folgeverfahren hingewiesen.
Zu Spruchpunkt A2:
Da – wie festgestellt – der Bescheid vom 20.1.2017 nie rechtswirksam zugestellt wurde, kommt mangels Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (vgl. das Erk des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/0036, mwN). Der Bescheid vom 9.6.2017 war daher aus dem Rechtsbestand zu eliminieren und war die Beschwerde dagegen ebenfalls zurückzuweisen.Da – wie festgestellt – der Bescheid vom 20.1.2017 nie rechtswirksam zugestellt wurde, kommt mangels Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Frage vergleiche das Erk des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/0036, mwN). Der Bescheid vom 9.6.2017 war daher aus dem Rechtsbestand zu eliminieren und war die Beschwerde dagegen ebenfalls zurückzuweisen.
Zum Absehen der mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleiche Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.
Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG gestandenen Anordnung.
Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich:Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich:
• der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
• bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen,
• die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und
darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Soweit der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine mündliche Verhandlung beantragt, wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid des BFA im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. wurde nicht schlüssig und konkret erörtert, womit sich die für die Entscheidung maßgeblichen Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ausreisekausaler Gründe führten, erklären lassen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. den B des VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002).Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche den B des VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002).
Das erkennende Gericht hat der belangten Behörde insbesondere alle Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht, die belangte Behörde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und ist den Ermittlungsergebnissen nicht entgegengetreten. Darüber hinaus steht für das erkennende Gericht fest, dass auch aufgrund des Akteninhaltes und den Ausführungen der belangten Behörde zur Hinterlegung des zurückweisenden Bescheides im Akt bereits die rechtliche Würdigung als verfehlt anzusehen war, zumal die Behörde eben den von der Rechtsprechung geforderten Ermittlungsschritten nicht entsprochen hat.
Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerde, Nichtbescheid, rechtliche Verhinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L525.1422423.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017