Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
BBG §40Spruch
L518 2168354-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.07.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.07.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, 41 und § 45 Abs 1 bis 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins, 41 und Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 24.10.2016, am 31.10.2016 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der BF ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Ein am 9.3.2017 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendesEin am 9.3.2017 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes
Ergebnis:
Anamnese:
Vorliegend 2 Vorgutachten: 03/2016 Dr. XXXX : Nackenschmerzen bei Bandscheibenvorfällen C4-6 30 v.H. und 07/2016 Dr. Dengg/HNO:Vorliegend 2 Vorgutachten: 03 aus 2016, Dr. römisch 40 : Nackenschmerzen bei Bandscheibenvorfällen C4-6 30 v.H. und 07 aus 2016, Dr. Dengg/HNO:
Teilverlust bzw. kosmetische Beeinträchtigung der Nase 10 v.H. und Tinnitus 10 v.H. – gesamt 10 v.H. Herr XXXX berichtet, dass er im September 1993 vom Hausarzt zum Nervenfacharzt überwiesen wurde. Die Ursache dafür bleibt trotz Nachfragens offen. 1996 wäre er in einer geschlossenen Abteilung gewesen und mit Truxal behandelt worden. Es ist im Gespräch nicht herauszufinden, was die Ursache war. Herr XXXX schweift im Gespräch ab und verbreitet sich in Kleinigkeiten. Speziell beschäftigt ihn die Frage, ob die im MRC diagnostizierte Arachnoidalzyste eine unfallcausale Ursache habe. Herr XXXX berichtet auch über ein Alkoholproblem zum damaligen Zeitpunkt. In einem auf Eigeninitiative durchgeführten SPECT-CT sei eine Stoffwechselstörung des Gehirns mit regionaler Minderperfusionen festgestellt worden, welche vereinbar mit einem HWS-Distortionstrauma wären. Herr XXXX berichtet, dass er davon ausgehe, dass die Subarachnoidalzysten unfallcausal seien und die daraus resultierende Hirndrucksymptomatik für seine Beschwerden verantwortlich sei. Einer diesbezüglichen Operation stehe er positiv gegenüber. Grundsätzlich könne er sagen – meint Herr XXXX – dass er psychische Probleme habe. Ursache dafür seien seine Schlafstörung und dass er "seine gesteckten Ziele nicht erreichen könne, weil er durch allgemeine Sachen wie Verspannung der Wirbelsäule sie nicht erreichen könne". Deswegen mache er auch regelmäßig = 2 x im Zeitraum von 5 Jahren Kuraufenthalte in XXXX . Dort sagt der Psychologe, er solle sich seine Ziele nicht zu hoch stecken, sondern sich erreichbare Ziele setzen. "Die Frage ist, was ist das Ziel, das ich im Leben habe". Herr XXXX verliert sich dann im Monolog in Stoffwechseltheorien, Hormonen und anderen Faktoren, welche Schizophrenie auslösen könnten. Prinzipiell meine er aber, die Symptome einer Schizophrenie nicht an sich selbst erkennen zu können.Teilverlust bzw. kosmetische Beeinträchtigung der Nase 10 v.H. und Tinnitus 10 v.H. – gesamt 10 v.H. Herr römisch 40 berichtet, dass er im September 1993 vom Hausarzt zum Nervenfacharzt überwiesen wurde. Die Ursache dafür bleibt trotz Nachfragens offen. 1996 wäre er in einer geschlossenen Abteilung gewesen und mit Truxal behandelt worden. Es ist im Gespräch nicht herauszufinden, was die Ursache war. Herr römisch 40 schweift im Gespräch ab und verbreitet sich in Kleinigkeiten. Speziell beschäftigt ihn die Frage, ob die im MRC diagnostizierte Arachnoidalzyste eine unfallcausale Ursache habe. Herr römisch 40 berichtet auch über ein Alkoholproblem zum damaligen Zeitpunkt. In einem auf Eigeninitiative durchgeführten SPECT-CT sei eine Stoffwechselstörung des Gehirns mit regionaler Minderperfusionen festgestellt worden, welche vereinbar mit einem HWS-Distortionstrauma wären. Herr römisch 40 berichtet, dass er davon ausgehe, dass die Subarachnoidalzysten unfallcausal seien und die daraus resultierende Hirndrucksymptomatik für seine Beschwerden verantwortlich sei. Einer diesbezüglichen Operation stehe er positiv gegenüber. Grundsätzlich könne er sagen – meint Herr römisch 40 – dass er psychische Probleme habe. Ursache dafür seien seine Schlafstörung und dass er "seine gesteckten Ziele nicht erreichen könne, weil er durch allgemeine Sachen wie Verspannung der Wirbelsäule sie nicht erreichen könne". Deswegen mache er auch regelmäßig = 2 x im Zeitraum von 5 Jahren Kuraufenthalte in römisch 40 . Dort sagt der Psychologe, er solle sich seine Ziele nicht zu hoch stecken, sondern sich erreichbare Ziele setzen. "Die Frage ist, was ist das Ziel, das ich im Leben habe". Herr römisch 40 verliert sich dann im Monolog in Stoffwechseltheorien, Hormonen und anderen Faktoren, welche Schizophrenie auslösen könnten. Prinzipiell meine er aber, die Symptome einer Schizophrenie nicht an sich selbst erkennen zu können.
Derzeitige Beschwerden:
Beklagt werden primär Beschwerden und Verspannungen der HWS mit Ausstrahlung in den Schultergürtel und Occiputbereich und eine Schlafstörung, welche ihn seine gesteckten Ziele nicht erreichen lasse.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Johanniskraut und autogenes Training
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
1987 KH XXXX : Kieferhöhlenzysten- und Nasenmuschel-OP1987 KH römisch 40 : Kieferhöhlenzysten- und Nasenmuschel-OP
05/1993 KH XXXX : HWS-Distorsion (Verkehrsunfall)05 aus 1993, KH römisch 40 : HWS-Distorsion (Verkehrsunfall)
1995 KH XXXX : Fract.nasi, "open roof"1995 KH römisch 40 : Fract.nasi, "open roof"
1997 KH XXXX : FESS1997 KH römisch 40 : FESS
10/1999 XXXX : Schizophrener Residualzustand mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, Verschleissleiden der Halswirbelsäule (Einstufung mit 50 %)10 aus 1999, römisch 40 : Schizophrener Residualzustand mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, Verschleissleiden der Halswirbelsäule (Einstufung mit 50 %)
KH XXXX : SeptumplastikKH römisch 40 : Septumplastik
KH XXXX : open roof-VerschlussKH römisch 40 : open roof-Verschluss
07/2006: KH XXXX /Orthopädie: Kopfgelenksfunktionsstörung07/2006: KH römisch 40 /Orthopädie: Kopfgelenksfunktionsstörung
12/2009 Dr. XXXX : MR des Schädels, große septierte Arachnoidalzyste in der hinteren Schädelgrube mit geringer lokaler raumfordernder Wirkung12 aus 2009, Dr. römisch 40 : MR des Schädels, große septierte Arachnoidalzyste in der hinteren Schädelgrube mit geringer lokaler raumfordernder Wirkung
2011 KH XXXX : Nachoperation2011 KH römisch 40 : Nachoperation
08/2011 Dr. XXXX /Unfallchirurgie: Chronisches Cervicalsyndrom, Discusprolaps C6/708 aus 2011, Dr. römisch 40 /Unfallchirurgie: Chronisches Cervicalsyndrom, Discusprolaps C6/7
12/2013 Dr. XXXX : MR des Gehirns: Infratentorielle Arachnoidalzyste links – occipital ohne Komplikationshinweise12 aus 2013, Dr. römisch 40 : MR des Gehirns: Infratentorielle Arachnoidalzyste links – occipital ohne Komplikationshinweise
12/2013 Dr. XXXX : MR der HWS: Discushernie C4/5/6 mit Retrospondylose und NFS C5/6 und C6/712 aus 2013, Dr. römisch 40 : MR der HWS: Discushernie C4/5/6 mit Retrospondylose und NFS C5/6 und C6/7
2014 KH in XXXX : Nasenflügelinsuffizienz – OP2014 KH in römisch 40 : Nasenflügelinsuffizienz – OP
02/2014 Dr. XXXX /Orthopädie: Cervicobrachialsyndrom li (Chirotherapie)02 aus 2014, Dr. römisch 40 /Orthopädie: Cervicobrachialsyndrom li (Chirotherapie)
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
normal
Größe: 183,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/75
Klinischer Status – Fachstatus:
47jähriger Mann, Haut und sichtbare SH ausreichend durchblutet, keine Dyspnoe, keine Zyanose
Visus und Gehör: Unauffällig
Caput: Saniertes Eigengebiss in OK und UK, Pupillen reagieren prompt und seitengleich auf Licht und Konvergenz, HNAP frei, Zunge und Rachen bland, Nase: mäßige Asymmetrie, keine ausgeprägte Nasenflügelbildung, der rechte Nasenflügel flacher als links. Narbige Veränderungen. Deutliche Delle Angiektasien. Das Septum steht annähernd median. Grundsätzlich ein befriedigendes kosmetisches Ergebnis.
Collum: HWS nach rechts bis 75°, nach links bis 60° demonstriert. KJ-Abstand 2,5 cm. Reklination wird nur angedeutet
Thorax: Symmetrisch und seitengleich belüftet
Pulmo, Cor, Abdomen: Unauffällig
OE: Rechtshänder, keine pathologischen Auffälligkeiten
UE: FBA 21 cm, sonst unauffällig
WS: Die Beweglichkeit der HWS mäßig, der LWS geringgradig eingeschränkt, paravertebraler Hartspann der HWS. Verstrichene Lendenlordose
Gesamtmobilität – Gangbild:
Das Gangbild sicher und raumgreifend. Ballen- und Fersengang bds. möglich, keine Gehhilfe nötig. Keine Einschränkung der Wegstrecke. Öffentliche Verkehrsmittel sind gefahrlos benützbar.
Status Psychicus:
Örtlich, zeitlich und persönlich ausreichend orientiert. Rapport- und kontaktfähig. Auffassung, Wahrnehmung und Merkfähigkeit erscheinen ungestört. Die Konzentration eingeschränkt. Die Denkabläufe imponieren nicht kohärent und geordnet. Teilweise inhaltlich und formelle Denkstörung. Das intellektuelle Leistungsniveau scheint unauffällig. Herr XXXX entwickelt im Laufe des Gespräches eine Logorrhoe und ausgeprägte Fixierung auf ein Einzelereignis, das Jahrzehnte zurückliegt.Örtlich, zeitlich und persönlich ausreichend orientiert. Rapport- und kontaktfähig. Auffassung, Wahrnehmung und Merkfähigkeit erscheinen ungestört. Die Konzentration eingeschränkt. Die Denkabläufe imponieren nicht kohärent und geordnet. Teilweise inhaltlich und formelle Denkstörung. Das intellektuelle Leistungsniveau scheint unauffällig. Herr römisch 40 entwickelt im Laufe des Gespräches eine Logorrhoe und ausgeprägte Fixierung auf ein Einzelereignis, das Jahrzehnte zurückliegt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Neurotische Belastungsreaktionen mittleren Grades
Aufgrund der Stimmungsveränderungen, des geänderten Erlebens, der Stimmungslabilität, der vegetativen Symptome wie Schlafstörung und Biorhythmusstörung, der Zwangsgedanken, der Störung der Kritikfähigkeit und aufgrund der sozialen Deprivation mit Störung der Teilhabe am öffentlichen Leben sind 50 v.H. zu vergeben. -03.05.02 -50
2 -Funktionseinschränkung der HWS mittleren Grades
Bandscheibenvorfälle mit nur geringer FE und ohne neurologische Ausfälle und nur bedarfsweiser analgetischer Behandlung entspricht dem unteren Grenzwert des RS = 30 vH: ( unverändert zur VU) -02.01.02 -30
3 -Teilverlust, bzw. kosmetische Beeinträchtigung der Nase
Geringfügige kosmetische, ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung entspricht dem unteren GW des RS = 10 vH (unverändert zur VU) -12.04.01 -10
4 -Tinnitus
Kompensierter Tinnitus li laut HNO-GA 07/16 = 10 vH. -12.02.02 -10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Da die Verspannung der HWS aufgrund des geänderten Erlebens im Rahmen der Grunderkrankung zu vermehrter Stimmungslabilität mit vegetativer Symptomatik führt, steigert Nr.2 die führende GS Nr 1 um 10 = 60 vH.
Nachuntersuchung 03/2020 weil Der Zustand scheint sich seit dem Jahr 1999 (siehe Befund v. Versorgungsamt XXXX ) nicht wesentlich geändert zu haben - er hat in unserem sozialen Gefüge einfach "ein anderes Erleben" und ist geplagt von Zwangsgedanken, außerdem hat er sich bisher aufgrund seiner "speziellen Wahrnehmung seines Zustandes" einer effektiven psychiatrischen Therapie immer entzogen - und daran wird sich aller Wahrscheinlichkeit nichts ändern .... aber ich habe keine Probleme mit einer NU, auch wenn ich sie nicht für sinnvoll erachte.Nachuntersuchung 03 aus 2020, weil Der Zustand scheint sich seit dem Jahr 1999 (siehe Befund v. Versorgungsamt römisch 40 ) nicht wesentlich geändert zu haben - er hat in unserem sozialen Gefüge einfach "ein anderes Erleben" und ist geplagt von Zwangsgedanken, außerdem hat er sich bisher aufgrund seiner "speziellen Wahrnehmung seines Zustandes" einer effektiven psychiatrischen Therapie immer entzogen - und daran wird sich aller Wahrscheinlichkeit nichts ändern .... aber ich habe keine Probleme mit einer NU, auch wenn ich sie nicht für sinnvoll erachte.
Mit Schreiben der bB vom 16.5.207 wurde der Beschwerdeführer zum Zweck der Ausstellung eines Behindertenpasses erstmals aufgefordert ein Passbild beizubringen.
Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach, sondern trat dem Gutachten mit Schreiben vom 26.5.2017 entgegen.
Mit neuerlichem Schreiben der bB vom 8.6.2017 wurde der BF wiederum aufgefordert ein Passbild beizubringen, um den Behindertenpass auszustellen.
In Ermangelung der Vorlage des Passbildes stellte die bB das den Antrag vom 31.10.2016 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. der §§ 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idgF. bescheidmäßig ein.In Ermangelung der Vorlage des Passbildes stellte die bB das den Antrag vom 31.10.2016 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. der Paragraphen 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, idgF. bescheidmäßig ein.
Nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 45 Abs. 2 und 41 Abs. 3 BBG führte die bB beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt der schriftlichen Aufforderung (gemeint auf Vorlage eines Passbildes) ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe, weshalb das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzustellen war. Dem BF bleibt eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt unbenommen.Nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 45, Absatz 2 und 41 Absatz 3, BBG führte die bB beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt der schriftlichen Aufforderung (gemeint auf Vorlage eines Passbildes) ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe, weshalb das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzustellen war. Dem BF bleibt eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt unbenommen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zur Frage der Zulässigkeit der Verfahrenseinstellung:
3.4. Entspricht gem. § 41 Abs. 3 BBG ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.3.4. Entspricht gem. Paragraph 41, Absatz 3, BBG ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Im konkreten Fall kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur zumutbaren klinischen Untersuchung zur Erstellung des Sachverständigengutachtens am 9.3.2017 nach. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für 03/2020 angesetzt.Im konkreten Fall kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur zumutbaren klinischen Untersuchung zur Erstellung des Sachverständigengutachtens am 9.3.2017 nach. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für 03 aus 2020, angesetzt.
Da sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen – und auch die belangte Behörde den Sachverhalt iS der Antragstellung des BF beurteilte, wurde letztgenannter aufgefordert, ein Lichtbild für die Ausstellung des Behindertenpasses beizubringen. Der BF übermittelte - trotz wiederholter Aufforderung der Beibringung eines Lichtbildes - dieses nicht, weshalb die bB das Verfahren iS des. § 41 Abs. 3 zweiter Halbsatz einstellte.Da sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen – und auch die belangte Behörde den Sachverhalt iS der Antragstellung des BF beurteilte, wurde letztgenannter aufgefordert, ein Lichtbild für die Ausstellung des Behindertenpasses beizubringen. Der BF übermittelte - trotz wiederholter Aufforderung der Beibringung eines Lichtbildes - dieses nicht, weshalb die bB das Verfahren iS des. Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Halbsatz einstellte.
§ 41 Abs. 3 BBG zielt darauf ab, ein Verfahren des BBG einzustellen, wenn der Antragsteller einer in seiner Sphäre liegenden Verpflichtung an der Sachverhaltsermittlung, nämlich Durchführung einer klinischen Untersuchung zur Gutachtenserstellung bzw. – wie im zweiten Halbsatz dezidiert dargelegt - die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Dieser, in seiner Sphäre liegenden Obliegenheit zur Sachverhaltsermittlung kam der Beschwerdeführer unbestritten nach und wurde letzten Endes auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses durch die bB bejaht.Paragraph 41, Absatz 3, BBG zielt darauf ab, ein Verfahren des BBG einzustellen, wenn der Antragsteller einer in seiner Sphäre liegenden Verpflichtung an der Sachverhaltsermittlung, nämlich Durchführung einer klinischen Untersuchung zur Gutachtenserstellung bzw. – wie im zweiten Halbsatz dezidiert dargelegt - die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Dieser, in seiner Sphäre liegenden Obliegenheit zur Sachverhaltsermittlung kam der Beschwerdeführer unbestritten nach und wurde letzten Endes auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses durch die bB bejaht.
Insoweit der BF jedoch trotz wiederholter Aufforderung kein für die Behindertenpassausstellung notwendiges Passbild beibrachte, so ist dies zwar eine in die Zuständigkeit des BF fallende Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung, jedoch stellt dies keine für das Verfahren unerlässliche Angabe iSd § 41 Abs. 3 BBG dar, weshalb sich die Einstellung des Verfahrens als unzulässig erwies und spruchgemäß zu entscheiden war.Insoweit der BF jedoch trotz wiederholter Aufforderung kein für die Behindertenpassausstellung notwendiges Passbild beibrachte, so ist dies zwar eine in die Zuständigkeit des BF fallende Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung, jedoch stellt dies keine für das Verfahren unerlässliche Angabe iSd Paragraph 41, Absatz 3, BBG dar, weshalb sich die Einstellung des Verfahrens als unzulässig erwies und spruchgemäß zu entscheiden war.
Im konkreten Fall wäre es der bB frei gestanden bescheidmäßig – nicht mittels Behindertenpass, welchem ebenfalls Bescheidcharakter zukommt – über den Antrag des BF abzusprechen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es fehlt diesbezüglich noch an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es fehlt diesbezüglich noch an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Grad der Behinderung, Lichtbild, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L518.2168354.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017