Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W151 2110388-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch Mag. Johannes POLT, Rechtsanwalt, Pragerstraße 5/1/11, 3580 Horn, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.12.2014 betreffend Entrichtung von Beiträgen an die Pensions- und Krankenversicherung sowie offene Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch Mag. Johannes POLT, Rechtsanwalt, Pragerstraße 5/1/11, 3580 Horn, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.12.2014 betreffend Entrichtung von Beiträgen an die Pensions- und Krankenversicherung sowie offene Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 12.05.2006 wurde der Konkurs über das Vermögen von XXXX (in der Folge BF) eröffnet. Daraufhin erging am 17.05.2006 die Anmeldung der Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA, auch belangte Behörde) in Höhe von € 1.431,77 für die Versicherungszeiten von 01.12.2005 bis 30.06.2006.1. Am 12.05.2006 wurde der Konkurs über das Vermögen von römisch 40 (in der Folge BF) eröffnet. Daraufhin erging am 17.05.2006 die Anmeldung der Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA, auch belangte Behörde) in Höhe von € 1.431,77 für die Versicherungszeiten von 01.12.2005 bis 30.06.2006.
2. Mit Schreiben vom 27.06.2006 teilte die SVA der BF mit, dass es aufgrund ihrer Ruhestandsmeldung zu einem Ende ihrer Pflichtversicherung mit 31.05.2006 gekommen sei.
3. Der Rückstandsausweis vom 18.06.2009 zeigte ausstehende Versicherungsbeiträge samt Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von € 1.270,56 betreffend den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.05.2006 an.
4. Mit Schreiben des BG Hollabrunn vom 13.07.2009 wurde die Gehaltsexekution bewilligt.
5. Am 09.11.2011 ersuchte die SVA um Aufrechnung des Beitragsrückstandes für die Zeit von 01.01.2006 bis 31.05.2006, nunmehr in der Höhe von € 1.519,46. Dazu erging am 23.03.2012 ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) mit dem die Aufrechnung der offenen Forderungen der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 103 ASVG auf den Leistungsanspruch bestätigt wurde.5. Am 09.11.2011 ersuchte die SVA um Aufrechnung des Beitragsrückstandes für die Zeit von 01.01.2006 bis 31.05.2006, nunmehr in der Höhe von € 1.519,46. Dazu erging am 23.03.2012 ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) mit dem die Aufrechnung der offenen Forderungen der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 103, ASVG auf den Leistungsanspruch bestätigt wurde.
6. Am 25.09.2014 stellte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides. Nach Eingang einer Zahlungserinnerung vom 16.09.2014 sei die BF der Ansicht, dass keine Zahlungsverpflichtung bestehe und berief sich auf die Entscheidung vor dem Arbeits- und Sozialgericht.
Aufgrund der Berufung der BF gegen den Aufrechnungsbescheid der PVA vom 23.03.2012 erging am 31.07.2013 eine Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX in der ausgeführt wurde, dass keine Aufrechnung zulässig ist, da das Gesamteinkommen der BF unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag (90% des Familienrichtsatzes) liege. Außer Streit gestellt wurde in diesem Verfahren aber das hinsichtlich der BF eine offene Forderung bei der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.04.2012 bestehe.Aufgrund der Berufung der BF gegen den Aufrechnungsbescheid der PVA vom 23.03.2012 erging am 31.07.2013 eine Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 in der ausgeführt wurde, dass keine Aufrechnung zulässig ist, da das Gesamteinkommen der BF unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag (90% des Familienrichtsatzes) liege. Außer Streit gestellt wurde in diesem Verfahren aber das hinsichtlich der BF eine offene Forderung bei der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.04.2012 bestehe.
7. Mit Schreiben vom 11.11.2014 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass das Urteil nur Aussagen über die Art der Einforderung (Aufrechnung) getroffen hat, nicht aber über das Nichtzustehen der Forderung. Die Forderung in Höhe von € 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen wurde explizit außer Streit gestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass es bezüglich der Eintreibung der Forderung mehrere Exekutionsverfahren gegeben habe und somit keine Verjährung gegeben sei. Mit Zahlung der BF vom 28.11.2006 sei es zu einer Abdeckung von Dezember 2005 gekommen. Die Beiträge von Jänner bis Mai 2006 seien weiterhin offen. Die Zahlung von € 90,- im Jahr 2007 habe zu keiner weiteren Monatsabdeckung gereicht.
8. Am 25.11.2014 stellte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erneut einen Antrag auf Bescheiderlassung.
9. Somit erging am 19.12.2014 der nun verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde mit dem festgestellt wurde, dass die BF verpflichtet sei, monatliche Beiträge in folgender Höhe zu entrichten: 1a. von 01.01.2006 bis 31.01.2006 Pensions- und Krankenversicherung € 98,25, 1b. von 01.02.2006 bis 31.05.2006:
Pensionsversicherung € 163,64 und Krankenversicherung € 54,07. Ebenso sei sie 2. verpflichtet, eine offene Forderung der SVA in Höhe von € 998,29 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von € 6,63 und Verzugszinsen in Höhe von € 521,47 zu bezahlen. Sie sei 3. verpflichtet offene Kostenanteile in Höhe von € 22,15 zu bezahlen und 4. dazu verpflichtet, ab 13.12.2014 Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 998,29 zu bezahlen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei ersichtlich, dass die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten dürfe. Die Mindestbeitragsgrundlage betrage 2006 monatlich € 594,18 in der Krankenversicherung und € 1.073,08 in der Pensionsversicherung.
Gemäß § 27 GSVG ist von den nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2006 ein Beitrag von 15,25 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27 GSVG ist von den nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung im Jahr 2006 ein Beitrag von 8,5% der Beitragsgrundlage, gemäß § 27a GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage und gemäß § 27d GSVG ist ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.Gemäß Paragraph 27, GSVG ist von den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2006 ein Beitrag von 15,25 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß Paragraph 27, GSVG ist von den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung im Jahr 2006 ein Beitrag von 8,5% der Beitragsgrundlage, gemäß Paragraph 27 a, GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage und gemäß Paragraph 27 d, GSVG ist ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Die Beitragsgrundlage wurde auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2003 berechnet. Somit erfolge für den vorliegenden Fall, dass der monatliche Beitrag für 2006 in der Pensionsversicherung € 163,64, in der Krankenversicherung € 54,07 und in der Unfallversicherung € 7,30 somit gesamt € 225,01 betrage.
Durch die Zahlungen vom 28 11.2008, 30.04.2012 und 01.08.2012 sei bereits ein Teil der Beiträge für das Versicherungsmonat Jänner 2006 gedeckt. Eine Teilung in Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge sei in diesem Bereich nicht möglich. Für Jänner 2006 sei weiterhin ein Betrag von € 98,25 offen.
Ebenso wurde mitgeteilt, dass laut Auskunft der PVA der laufende Pensionseinbehalt nicht zu Gunsten der Forderung der SVA, sondern zu Gunsten einer Forderung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erfolge.
10. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 20.01.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde richte sich gegen den gesamten Inhalt und werde der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Bescheid entbehre jeglicher Grundlage da das LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht bereits festgestellt habe, dass die Pensionsversicherungsanstalt schuldig sei, der Beschwerdeführerin die Alterspension in vollem Ausmaß auszubezahlen und von einer Aufrechnung in dem im Bescheid der SVA vom 23.3.2012 festgestellten Ausmaß Abstand zu nehmen habe.
Das Gesamteinkommen der Klägerin habe auch im Jahr 2006 den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag nicht überschritten. Der BF müsse 90% des Familienrichtsatzes des jeweiligen Jahres verbleiben. Dies sei nicht der Fall und sei die Vorschreibung der zu entrichtenden Beträge für das Jahr 2006 nicht zu Recht erfolgt. Außerdem behalte die PVA monatliche Beträge aufgrund einer unzulässigen Aufrechnung unberechtigt ein.
Es sei daher auszusprechen, dass die BF keine monatlichen Beiträge für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume zu entrichten habe. Zudem seien die bescheidgegenständlichen Beiträge verfristet.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für die angeführten Zeiträume keinerlei Beiträge zu entrichten seien sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
11. Die belangte Behörde legte am 10.07.2015 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der beiliegenden Beschwerdevorlage wurde der Sachverhalt zusammengefasst und dahingehend ausgeführt, dass im Urteil des Landesgerichts Korneuburg ausgesprochen wurde, dass PVA schuldig ist, von einer weiteren Aufrechnung zu Gunsten der Forderung der SVA Abstand zu nehmen und die Pension in voller Höhe auszubezahlen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die angesprochene Forderung der SVA nicht zustehe, denn das Urteil ist mit der Vorschrift des § 103 Abs. 2 ASVG begründet, wonach der anspruchsberechtigen Person ein Mindesteinkommen von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes verbleiben muss. Bei der Bestimmung des § 103 ASVG handle es sich um eine Regelung, die sich mit der Einbringung der Forderung, nicht aber mit dem Rechtsgrund der Forderung - welcher in der Beschwerde nicht bestritten wurde - auseinandersetzt. Die belangte Behörde habe im Jahr 2012 vor dem Urteil insgesamt einen Betrag von € 90 aus der Aufrechnung durch die PVA erhalten. Seither seien keine Aufrechnungen mehr zu Gunsten der Forderung der belangten Behörde erfolgt. Die derzeit von der PVA vorgenommene Aufrechnung erfolge zu Gunsten der Forderung der NÖGKK.11. Die belangte Behörde legte am 10.07.2015 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der beiliegenden Beschwerdevorlage wurde der Sachverhalt zusammengefasst und dahingehend ausgeführt, dass im Urteil des Landesgerichts Korneuburg ausgesprochen wurde, dass PVA schuldig ist, von einer weiteren Aufrechnung zu Gunsten der Forderung der SVA Abstand zu nehmen und die Pension in voller Höhe auszubezahlen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die angesprochene Forderung der SVA nicht zustehe, denn das Urteil ist mit der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG begründet, wonach der anspruchsberechtigen Person ein Mindesteinkommen von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes verbleiben muss. Bei der Bestimmung des Paragraph 103, ASVG handle es sich um eine Regelung, die sich mit der Einbringung der Forderung, nicht aber mit dem Rechtsgrund der Forderung - welcher in der Beschwerde nicht bestritten wurde - auseinandersetzt. Die belangte Behörde habe im Jahr 2012 vor dem Urteil insgesamt einen Betrag von € 90 aus der Aufrechnung durch die PVA erhalten. Seither seien keine Aufrechnungen mehr zu Gunsten der Forderung der belangten Behörde erfolgt. Die derzeit von der PVA vorgenommene Aufrechnung erfolge zu Gunsten der Forderung der NÖGKK.
12. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.02.2017 langte am 23.02.2017 eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in der zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides mitgeteilt wurde, dass die SVA im Konkursverfahren vor dem LG Korneuburg am 11.08.2015 eine Konkursforderung in Höhe von € 1.068,85 und eine Masseforderung in Höhe von € 362,92 angemeldet hat. In weiterer Folge hat es eine Einschränkung der Konkursforderung bzw. der Masseforderung gegeben, wobei die eingeschränkte Konkursforderung auch der Höhe des Vorschreibebetrags im dritten Quartal 2006 entsprach. Der Konkurs wurde im November 2006 mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 28.11.2006 wurde eine Zahlung in Höhe von € 220,02 geleistet, durch die zunächst die offene Masseforderung in Höhe von € 137,98 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 2,76 und Kostenanteile in Höhe von €
79,35 gedeckt wurden. Am 06.12.2006 wurde ein Wiederaufleben der Forderung verfügt, wodurch die Zahlung vom 28.11.2006 eine neue Widmung, nämlich gemäß § 35 Abs. 1 GSVG auf die älteste Schuld erfahren hat. Somit wurden mit der Zahlung somit folgende Forderungen abgedeckt: Verzugszinsen € 2,76; Kostenanteile 79,35 €79,35 gedeckt wurden. Am 06.12.2006 wurde ein Wiederaufleben der Forderung verfügt, wodurch die Zahlung vom 28.11.2006 eine neue Widmung, nämlich gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG auf die älteste Schuld erfahren hat. Somit wurden mit der Zahlung somit folgende Forderungen abgedeckt: Verzugszinsen € 2,76; Kostenanteile 79,35 €
(drittes und viertes Quartal 2006); offener Teil Dezember 2005 €
11,15. Dadurch verbleibt ein Betrag von € 126,76 für die Deckung des Monats Jänner 2006.
Der monatliche Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Mai 2006 beträgt € 225,01, da noch der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von € 7,30 zu berücksichtigen ist. € 225,01 abzüglich € 126,76 (Restbetrag der Zahlung vom 28.11.2006) ergibt somit einen Betrag von € 98,25 (Jänner 2006).
Der Betrag von € 225,01 setzt sich zusammen aus € 163,64 Beitrag zur Pensionsversicherung und € 54,07 Beitrag zur Krankenversicherung sowie € 7,30 Beitrag zur Unfallversicherung. Die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung scheinen deswegen im Spruch des Bescheides nicht auf, da die die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung im ASVG geregelt ist.
Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung wurden korrekt berechnet.
Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde dargelegt, worauf sich die offene Forderung in Höhe von € 998,29 bezieht und wie sie sich errechnet. Die Forderung von € 998,29 setzt sich zusammen aus €
98,25 für Jänner 2006, € 900,04 für die Monate Februar bis Mai (4mal € 225,01), somit insgesamt € 998,29.
Zu Spruchpunkt 3 wurde erläutert, dass die Kostenanteile in Höhe von € 22,15 erstmals mit der Vorschreibung des vierten Quartals 2006 vorgeschrieben wurden. Diese Forderung ist nicht verjährt, da die SVA immer wieder verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt hat.
Zu Spruchpunkt 4 erklärte die belangte Behörde, dass die Verzugszinsen im Jahr 2006 5,93 % betrugen. Die Vorschreibung im Prozentsatz von 7,88 % bezieht sich aber auf den Zeitpunkt 18.12.2014.
Diese Stellungnahme wurde der BF mit Parteiengehör vom 01.03.2017 zur Kenntnis gebracht.
13. Dazu nahm die BF durch ihre rechtliche Vertretung am 06.03.2017 Stellung und brachte vor, dass die angeführten Beträge bei Umlegung auf den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2014 nicht deckungsgleich seien. Ansonsten wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Zu diesem Schreiben nahm die belangte Behörde nicht mehr Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 12.05.2006 kam es zu einer Konkurseröffnung über das Vermögen der BF. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch eine offene Forderung der SVA. Aufgrund von nicht kostendeckendem Vermögen wurde das Konkursverfahren am 07.11.2006 aufgehoben.
Die SVA setzte ab diesem Zeitpunkt laufend Eintreibungsmaßnahmen.
Mit Bescheid der PVA vom 23.03.2012 wurde die Aufrechnung der Forderung der SVA an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von €
1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen mit dem Leistungsanspruch bestätigt. Mit Erkenntnis des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. XXXX , vom 31.07.2013 wurde festgestellt, dass lediglich keine Aufrechnung der Forderung der SVA mit den laufenden Leistungen aus der Pensionsversicherung zulässig ist. Die Höhe der offenen Forderung (€ 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen) wurde aber außer Streit gestellt.1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen mit dem Leistungsanspruch bestätigt. Mit Erkenntnis des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. römisch 40 , vom 31.07.2013 wurde festgestellt, dass lediglich keine Aufrechnung der Forderung der SVA mit den laufenden Leistungen aus der Pensionsversicherung zulässig ist. Die Höhe der offenen Forderung (€ 1.519,46 zuzüglich Verzugszinsen) wurde aber außer Streit gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich nun um die Frage, ob die Forderung der SVA dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, unabhängig von der vorgebrachten Aufrechnungsthematik.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ist 01.01.2006 bis 31.05.2006. Monatlich beträgt der Pensionsversicherungsbeitrag €
163,64 und der Krankversicherungsbeitrag € 54,07 sowie der Unfallversicherungsbeitrag € 7,30, somit gesamt € 225,01.
Aufgrund einer Einzahlung der BF am 28.11.2006 kam es zu einer Teilanrechnung auf den Monat Jänner. Somit hat die BF für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.01.2006 nur mehr Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von € 98,25 zu zahlen. Für die Zeit von 01.02.2006 bis 31.05.2006 hat die BF noch Beiträge in der Pensions- und in der Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung (in Höhe von € 225,01 monatlich) somit € 900,04 zu leisten. Daraus ergibt sich insgesamt eine offene Forderung in Höhe von € 998,29 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von € 6,63 und Verzugszinsen in Höhe von €
521,47. Ebenso hat die BF offene Kostenanteile in Höhe von € 22,15 (für Behandlungen im zweiten Quartal 2006) sowie ab 18.12.2014 (ab Erlassung des Bescheides der SVA) Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 998,29 zu bezahlen.
Die Forderung der SVA ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.
Die laufend einbehaltene Pension erfolgt zugunsten einer Forderung der NÖGKK.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der SVA stützte, in dem der BF Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Weiters wurde in den Akt des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX Einsicht genommen.Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der SVA stützte, in dem der BF Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Weiters wurde in den Akt des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 Einsicht genommen.
Aus den vorliegenden Unterlagen – besonders aus dem Schreiben der SVA vom 23.02.2017 - ist ersichtlich, dass die Forderung der BF nachvollziehbar und - wie später ausgeführt auch rechtlich korrekt - berechnet wurde. Monatlich sind ein Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von € 163,64 und ein Krankversicherungsbeitrag in der Höhe von € 54,07 sowie ein Unfallversicherungsbeitrag von € 7,30 zu entrichten. Dem erkennenden Gericht liegt durch diese Stellungnahme eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der zu entrichtenden Beiträge vor, die von der BF unbestritten blieb.
Die Eingaben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF beziehen sich lediglich auf die Zulässigkeit der Aufrechnung/Einbehaltung der Pensionsbeiträge. Im Verfahren vor dem erkennenden Gericht ist aber die Feststellung der Beträge dem Grunde und der Höhe nach relevant. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zeichnet sich für das Bundesverwaltungsgericht ein eindeutiges Bild zum Verfahrensgegenstand.
Dem Vorbringen der BF, es handle sich um unberechtigte Forderungen kann aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen (insbesondere der Einsichtnahme in den Akt des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX ) und des Akteninhaltes somit nicht gefolgt werden. Mit der Entscheidung des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht am 31.07.2013 zu XXXX wurde lediglich über die Unmöglichkeit der Aufrechnung der Forderung mit der Pension der BF abgesprochen, nicht aber über die Rechtsgrundlage der Forderungen an sich. Die Höhe der damaligen offenen Forderung wurde sogar außer Streit gestellt. In der gegenständlichen Beschwerde wurde der Rechtsgrund der Forderung in der Beschwerde auch nicht bestritten.Dem Vorbringen der BF, es handle sich um unberechtigte Forderungen kann aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen (insbesondere der Einsichtnahme in den Akt des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 ) und des Akteninhaltes somit nicht gefolgt werden. Mit der Entscheidung des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht am 31.07.2013 zu römisch 40 wurde lediglich über die Unmöglichkeit der Aufrechnung der Forderung mit der Pension der BF abgesprochen, nicht aber über die Rechtsgrundlage der Forderungen an sich. Die Höhe der damaligen offenen Forderung wurde sogar außer Streit gestellt. In der gegenständlichen Beschwerde wurde der Rechtsgrund der Forderung in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Zum Vorbringen der Verjährung ist auszuführen, dass sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, dass die Behörde laufend verjährungsunterbrechende Maßnahmen in Form von unzähligen Eintreibungsversuchen setzte, was von der BF auch nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG unterliegenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG unterliegen
[1. ]
[2. ]
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4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG) übersteigen. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25, GSVG) im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 GSVG) übersteigen. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.
Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurdenBeitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden
Gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem so genannten Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem so genannten Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent.
Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen sind, als endgültige Beitragsgrundlagen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen sind, als endgültige Beitragsgrundlagen.
Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt 2008 monatlich € 594,18 in der Krankenversicherung und € 1,073,08 in der Pensionsversicherung.
Gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung ist von den nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2008 ein Beitrag von 15,25 % der Beitragsgrundlage zu entrichten:Gemäß Paragraph 27, GSVG in der jeweils geltenden Fassung ist von den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2008 ein Beitrag von 15,25 % der Beitragsgrundlage zu entrichten:
Gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung ist von den nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung im Jahr 2006 ein Beitrag von 8,5% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27a GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27d GSVG ist ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.Gemäß Paragraph 27, GSVG in der jeweils geltenden Fassung ist von den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung im Jahr 2006 ein Beitrag von 8,5% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß Paragraph 27 a, GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß Paragraph 27 d, GSVG ist ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit bezahlt werden, von den Beiträgen Verzugszinsen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu entrichten.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit bezahlt werden, von den Beiträgen Verzugszinsen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu entrichten.
Für das Jahr 2006 beträgt betragen die Verzugszinsen 5,93%, für 2014 7,88% (siehe Sonntag, Kommentar zum GSVG, 6. Auflage 2017).
Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalen Kostenersatz für die durch die Einleitung der zwangsweisen Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen verlangen. Nicht als Nebengebühren im Sinne dieser Bestimmung gelten die durch die Einleitung eines Exekutionsverfahrens verursachten Gebühren, da diese Bestimmung regelt, dass der Anspruch auf der im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten hievon nicht berührt wird.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalen Kostenersatz für die durch die Einleitung der zwangsweisen Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen verlangen. Nicht als Nebengebühren im Sinne dieser Bestimmung gelten die durch die Einleitung eines Exekutionsverfahrens verursachten Gebühren, da diese Bestimmung regelt, dass der Anspruch auf der im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten hievon nicht berührt wird.
Gemäß § 86 GSVG hat der Versicherte für vom Versicherungsträger gewährte Sachleistungen einen Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung festzustellen. Der Kostenanteil ist vom Versicherungsträger einzuheben und wird gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben.Gemäß Paragraph 86, GSVG hat der Versicherte für vom Versicherungsträger gewährte Sachleistungen einen Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung festzustellen. Der Kostenanteil ist vom Versicherungsträger einzuheben und wird gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben.
Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG werden Teilzahlungen anteilsmäßig jeweils auf den ältesten Rückstand angerechnet Gemäß § 1416 ABGB sind mit den geleisteten Zahlungen zuerst die Verzugszinsen und Nebengebühren und dann die offenen Beiträge abzudecken.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG werden Teilzahlungen anteilsmäßig jeweils auf den ältesten Rückstand angerechnet Gemäß Paragraph 1416, ABGB sind mit den geleisteten Zahlungen zuerst die Verzugszinsen und Nebengebühren und dann die offenen Beiträge abzudecken.
Pflichtversicherte nach § 2 GSVG unterliegen gemäß § 8 ASVG auch der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Die SVA hat gemäß § 250 GSVG die Unfallversicherungsbeiträge einzuheben und an die AUVA abzuführen. Da sich die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge jedoch nach dem ASVG richtet, können diese nicht Gegenstand dieses Bescheides sein, sind aber zur Information jeweils angeführt. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt im Jahr 2006 € 7,30 monatlich.Pflichtversicherte nach Paragraph 2, GSVG unterliegen gemäß Paragraph 8, ASVG auch der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Die SVA hat gemäß Paragraph 250, GSVG die Unfallversicherungsbeiträge einzuheben und an die AUVA abzuführen. Da sich die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge jedoch nach dem ASVG richtet, können diese nicht Gegenstand dieses Bescheides sein, sind aber zur Information jeweils angeführt. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt im Jahr 2006 € 7,30 monatlich.
1. Rechtliche Würdigung:
Die BF brachte vor, dass die offene Forderung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.05.2006 unberechtigt und die Aufrechnung nicht erlaubt sei.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies:
Die Beitragsgrundlage 2006 wurde wegen Anwendung des § 25 Abs. 7 GSVG auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2003 berechnet.Die Beitragsgrundlage 2006 wurde wegen Anwendung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2003 berechnet.
Die monatliche Beitragspflicht von € 225,01 errechnet sich wie folgt:
Pensionsversicherung: € 163,64
Krankenversicherung: € 54,07
Unfallversicherung: € 7,30.
Somit ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner bis Mai 2006 ein monatlicher Beitrag in Höhe von € 225,01 angefallen. Aufgrund einer Zahlung der BF am 28.11.2006 wurde der Beitrag für Jänner 2006 auf € 98,25 reduziert. Für die Monate Februar bis Mai 2006 ist noch der volle Betrag in Höhe von € 990,04 (4mal € 225,01) aushaftend. Somit ergibt sich eine offene Gesamtforderung von € 998,29.
Hinzu kommen Nebengebühren von € 6,63 (für Mahnspesen und Postauftragsgebühren) und Verzugszinsen (5,93% für das Jahr 2006), da die BF nicht binnen der 15tägigen Nachfrist die offenen Beträge beglichen hat.
Ab dem 18.12.2014 (dem Tag der Bescheiderlassung) wurden der BF Verzugszinsen von 7,88% aus dem Kapital vorgeschrieben.
Weiters hat die BF den offenen Kostenanteil, erstmals vorgeschrieben im vierten Quartal 2006, in Höhe von € 22,15 für zwei Behandlungen im zweiten Quartal 2006 zu bezahlen.
Das erkennende Gericht folgt somit im Ergebnis der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde, da ein umfassendes und nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Zum Einwand der Verjährung:
Gemäß § 40 Abs. 1 GVG gilt:Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GVG gilt:
"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung."(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung."
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über ihre Pensionsbezüge gemacht hat und dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet wurde, gilt hinsichtlich der Pflicht der BF zur Zahlung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen die dreijährige Verjährungsfrist.
Den Unterlagen der SVA vom 16.08.2016 ist zu entnehmen, dass die BF von der belangten Behörde erstmals im Jahr 2006 bis laufend zur Nachzahlung von Beiträgen aufgefordert wurde. Die belangte Behörde hat dadurch verjährungsunterbrechende Handlungen gesetzt. Eine Verjährung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge wie auch von Nebengebühren und Kostenanteilen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt folglich nicht vor.
Die belangte Behörde hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen den ausgewiesenen Betrag zuzüglich Nebengebühren und Zinsen eingefordert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG dennoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Der Beschwerdeführer hat zwar einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG dennoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Eine mündliche Erörterung hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Eine mündliche Erörterung hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Berechnung, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2110388.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017