TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/10 W101 2122952-1

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Veröffentlicht am 10.10.2017
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Entscheidungsdatum

10.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §32 TP2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W101 2122952-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.01.2016, Zl. 1 Jv 1954/15 g – 33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.01.2016, Zl. 1 Jv 1954/15 g – 33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 15.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Verfahren zu 206 C 825/15 t beim Bezirksgericht Graz-Ost (im Folgenden: BG) eine Besitzstörungsklage (Streitwert € 750,00) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wider die beklagten Parteien 1.) XXXX und 2.) XXXX ein. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes war folgender Vermerk angebracht: "Kein Gebühreneinzug, Gerichtsgebühr wird von der Klägerin direkt bei Gericht einbezahlt".Am 15.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Verfahren zu 206 C 825/15 t beim Bezirksgericht Graz-Ost (im Folgenden: BG) eine Besitzstörungsklage (Streitwert € 750,00) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wider die beklagten Parteien 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 ein. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes war folgender Vermerk angebracht: "Kein Gebühreneinzug, Gerichtsgebühr wird von der Klägerin direkt bei Gericht einbezahlt".

Gegen den Endbeschluss vom 08.09.2015, Zl. 206 C 825/15 t – 7, brachte die Beschwerdeführerin am 11.11.2015 einen Rekurs ein. Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl. I Nr. 87/2015 iHv € 137,00 sowie die 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG iHv € 13,70 sind nicht entrichtet worden.Gegen den Endbeschluss vom 08.09.2015, Zl. 206 C 825/15 t – 7, brachte die Beschwerdeführerin am 11.11.2015 einen Rekurs ein. Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, iHv € 137,00 sowie die 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG iHv € 13,70 sind nicht entrichtet worden.

In der Folge zog die Kostenbeamtin die dafür angefallenen Pauschalgebühren nach TP 2 GGG (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) im Betrag von insgesamt € 150,70 durch Abbuchung vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Laut Mitteilung der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 27.11.2015 habe der Einziehungsauftrag im AEV jedoch wegen "nicht spezifiziertem" Grund nicht durchgeführt werden.

In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin am 03.12.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 206 C 825/15 t – VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 (Bemessungsgrundlage: € 750,00) (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) iHv € 112,20 und gemäß TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 87/2015 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) iHv € 150,70 und sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 270,90, verpflichtet worden war.In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin am 03.12.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 206 C 825/15 t – VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, (Bemessungsgrundlage: € 750,00) (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) iHv € 112,20 und gemäß TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) iHv € 150,70 und sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 270,90, verpflichtet worden war.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.12.2015 fristgerecht eine Vorstellung (welche am 24.12.2015 am BG einlangte) und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Im Mandatsbescheid sei als Zahlungspflichtige die Beschwerdeführerin angegeben. Das zugestellte Dokument enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, der Adressat sei nicht erkennbar, da der Empfänger der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei, der unstrittig nicht Adressat sein könne. Es liege sohin kein beachtenswerter Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Im Übrigen sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig.

In weiterer Folge war die Vorstellung dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LG) mit Schreiben vom 29.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Daraufhin erließ der Präsident des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. 1 Jv 1954/15 g – 33, und schrieb darin der Beschwerdeführerin die im Verfahren zu 206 C 825/15 t angelaufenen Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 262,90 (Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 [Bemessungsgrundlage € 750,00], 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG iHv € 10,20, Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 87/2015 iHv € 137,00, Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG iHv € 13,70), sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv €Daraufhin erließ der Präsident des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. 1 Jv 1954/15 g – 33, und schrieb darin der Beschwerdeführerin die im Verfahren zu 206 C 825/15 t angelaufenen Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 262,90 (Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, [Bemessungsgrundlage € 750,00], 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG iHv € 10,20, Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, iHv € 137,00, Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG iHv € 13,70), sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv €

8,00 und einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 hinsichtlich TP 1 GGG und hinsichtlich TP 2 GGG iHv je € 21,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 312,90 zur Zahlung vor. Hinsichtlich des für TP 1 GGG und TP 2 GGG anfallenden Mehrbetrages gemäß § 31 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG ist auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet worden.8,00 und einen Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, hinsichtlich TP 1 GGG und hinsichtlich TP 2 GGG iHv je € 21,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 312,90 zur Zahlung vor. Hinsichtlich des für TP 1 GGG und TP 2 GGG anfallenden Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet worden.

Begründend führte er nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, ebenso nicht gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Die Gerichtsgebühren seien Abgaben, bei denen eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich sei. Ihre Bemessung nach dem Streitwert diene der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des Streitwertes festlege. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ergänzend war darauf hingewiesen worden, dass der Zahlungsauftrag vom 03.12.2015 gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.Begründend führte er nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, ebenso nicht gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Die Gerichtsgebühren seien Abgaben, bei denen eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich sei. Ihre Bemessung nach dem Streitwert diene der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des Streitwertes festlege. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ergänzend war darauf hingewiesen worden, dass der Zahlungsauftrag vom 03.12.2015 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 23.02.2016 eine Beschwerde.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen. Durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb das Gericht einen Antrag nach Art. 140 B-VG stellen möge. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe. Daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen. Durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb das Gericht einen Antrag nach Artikel 140, B-VG stellen möge. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe. Daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit am 11.03.2016 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren zu 206 C 825/15 t am 15.07.2015 eine Besitzstörungsklage gegen zwei Parteien eingebracht und in Folge den in diesem Verfahren ergangenen Endbeschluss mit Rekurs vom 11.11.2015 bekämpft.

Die dadurch entstandenen Gebühren iHv € 262,90 sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,00, insgesamt somit ein Betrag von €

270,90, sind der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.12.2015 zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.12.2015 hat die Beschwerdeführerin mit dem am 24.12.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz fristgerecht eine Vorstellung erhoben. Die belangte Behörde hat innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten ist.Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.12.2015 hat die Beschwerdeführerin mit dem am 24.12.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz fristgerecht eine Vorstellung erhoben. Die belangte Behörde hat innerhalb der in Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der in Rede stehenden Gebühr nach TP 1 und TP 2 iHv € 262,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 sowie des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 iHv je € 21,00, insgesamt sohin zur Zahlung von € 312,90, verpflichtet. Hinsichtlich des anfallenden Mehrbetrages sowie der Einhebungsgebühr wurde auch ihr Rechtsvertreter zur Zahlung verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der in Rede stehenden Gebühr nach TP 1 und TP 2 iHv € 262,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 sowie des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, iHv je € 21,00, insgesamt sohin zur Zahlung von € 312,90, verpflichtet. Hinsichtlich des anfallenden Mehrbetrages sowie der Einhebungsgebühr wurde auch ihr Rechtsvertreter zur Zahlung verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Die Beschwerde bekämpft nicht die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sondern nur die rechtliche Beurteilung (hinsichtlich der Verfassungskonformität der Vorschreibung). Im gesamten Verfahren wurde nicht behauptet, dass die Ursache der gescheiterten Abbuchung und Einziehung der gegenständlichen Pauschalgebühr im Bereich der Vorschreibungsbehörde gelegen gewesen wäre. Die (fristgerechte) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Einlangen der Vorstellung ist nicht aktenkundig. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass dieser nur einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost 1 (TP 1) des GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 2 GGG sieht Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Berufungsinteresses vor.

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a bzw. c GGG mit Überreichung der Klage bzw. Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, bzw. c GGG mit Überreichung der Klage bzw. Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).

§ 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Paragraph 4, Absatz 4, GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs. 2 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung, AEV).Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung, AEV).

Nach § 31 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.Nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben. Gemäß Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen € 750,00.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen € 750,00.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Ein-ziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestim-men (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Ein-ziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestim-men (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit.) zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführerin durch die Einbringung einer Besitzstörungsklage gegen zwei Parteien und das in Folge erhobene Rechtsmittel gegen den entsprechenden Endbeschluss Pauschalgebühren nach TP 1 GGG und TP 2 GGG in der jeweils zur Entstehung der Gebührenschuld maßgebenden Fassung sowie ein entsprechender Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG iHv je 10 % und damit insgesamt – wie oben bereits festgestellt – Gebühren iHv €3.2.3. Im vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführerin durch die Einbringung einer Besitzstörungsklage gegen zwei Parteien und das in Folge erhobene Rechtsmittel gegen den entsprechenden Endbeschluss Pauschalgebühren nach TP 1 GGG und TP 2 GGG in der jeweils zur Entstehung der Gebührenschuld maßgebenden Fassung sowie ein entsprechender Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG iHv je 10 % und damit insgesamt – wie oben bereits festgestellt – Gebühren iHv €

312,90 entstanden.

Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen, dass das System der Gerichtsgebühren nach dem GGG verfassungs- und unionsrechtswidrig sei. Es wird jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die belangte Behörde die Vorschriften des GGG unrichtig angewandt oder die vorgeschriebene Gebühr falsch berechnet hätte.

3.2.4. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:

3.2.4.1. Gemäß der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf bis zum 31.12.2015 erlassene Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden ist (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.3.2.4.1. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die auf bis zum 31.12.2015 erlassene Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG anzuwenden ist vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Ergänzend wird angemerkt: Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.Ergänzend wird angemerkt: Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß Paragraph 19 a, GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.

Da der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.12.2015 mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war, war über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG abzusprechen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben, wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgesprochen.Da der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.12.2015 mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war, war über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG abzusprechen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben, wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgesprochen.

3.2.4.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Adressat des Mandatsbescheides nicht erkennbar sei, da der Empfänger der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei, der unstrittig nicht Adressat sein könne, und daher ein nichtiger Bescheid vorliege. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass im betreffenden Mandatsbescheid vom 03.12.2015 ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Adressatin bezeichnet ist. Aufgrund des aufrechten Vertretungsverhältnisses und der damit verbundenen Zustellbevollmächtigung hat die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet und diesem den Mandatsbescheid zugestellt. In der Vorgehensweise der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.3.2.4.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Adressat des Mandatsbescheides nicht erkennbar sei, da der Empfänger der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei, der unstrittig nicht Adressat sein könne, und daher ein nichtiger Bescheid vorliege. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass im betreffenden Mandatsbescheid vom 03.12.2015 ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Adressatin bezeichnet ist. Aufgrund des aufrechten Vertretungsverhältnisses und der damit verbundenen Zustellbevollmächtigung hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet und diesem den Mandatsbescheid zugestellt. In der Vorgehensweise der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

3.2.4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Es steht ihm auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Der Gesetzgeber kann bei der Gebührenfestsetzung in generalisierender Weise sowohl auf den typischen Aufwand als auch auf die Nutzenäquivalenz abstellen (VfSlg. 19.666/2012, 19.914/2014, 19.943/2014, jeweils mwN). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die, dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend, den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte) abverlangt. Auch aus einem Vergleich mit anderen, besonderen Verfahren und deren Gebührenordnungen kann angesichts ihrer grundsätzlichen Unterschiedlichkeit für sich alleine eine "Exzessivität" und damit Unsachlichkeit der Gerichtsgebühren nicht abgeleitet werden (VfSlg. 18.070/2007).3.2.4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Es steht ihm auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Der Gesetzgeber kann bei der Gebührenfestsetzung in generalisierender Weise sowohl auf den typischen Aufwand als auch auf die Nutzenäquivalenz abstellen (VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.914 aus 2014,, 19.943 aus 2014,, jeweils mwN). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die, dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend, den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte) abverlangt. Auch aus einem Vergleich mit anderen, besonderen Verfahren und deren Gebührenordnungen kann angesichts ihrer grundsätzlichen Unterschiedlichkeit für sich alleine eine "Exzessivität" und damit Unsachlichkeit der Gerichtsgebühren nicht abgeleitet werden (VfSlg. 18.070 aus 2007,).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig. Vielmehr sind die Gerichtsgebühren Abgaben, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist. Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Gebührenschuld entsteht (vgl. VwGH 02.07.1998, Zl. 96/16/0105; 30.4.2003, Zl. 2000/16/0086; 18.09.2003, Zl. 2003/16/0040; 26.06.2014, Zl. 2013/16/0150).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig. Vielmehr sind die Gerichtsgebühren Abgaben, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist. Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Gebührenschuld entsteht vergleiche VwGH 02.07.1998, Zl. 96/16/0105; 30.4.2003, Zl. 2000/16/0086; 18.09.2003, Zl. 2003/16/0040; 26.06.2014, Zl. 2013/16/0150).

Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Auch die Bestimmung des § 31 GGG, die die Erhebung eines Mehrbetrages und eine Haftung des Bevollmächtigten als "Bürge und Zahler" für Gerichtsgebühren normiert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 31 GGG und E1 zum früheren § 7 GJGebGes 1962 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).Auch die Bestimmung des Paragraph 31, GGG, die die Erhebung eines Mehrbetrages und eine Haftung des Bevollmächtigten als "Bürge und Zahler" für Gerichtsgebühren normiert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph 31, GGG und E1 zum früheren Paragraph 7, GJGebGes 1962 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, gestützt hat, sind in Zusammenhang mit TP1 GGG bzw. TP 2 GGG, der auf den Streitwert bzw. das Berufungsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157 aus 2014,, gestützt hat, sind in Zusammenhang mit TP1 GGG bzw. TP 2 GGG, der auf den Streitwert bzw. das Berufungsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.

3.2.4.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird – da das Tätigwerden der Gerichte nicht davon abhängt, dass Gerichtsgebühren entrichtet werden – dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Das System, wonach die Gerichtsgebühren an den Streitwert anknüpfen, erscheint nicht in sich unverhältnismäßig. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe und der Stundung und des Nachlasses nach § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Z 57, 61, 65).3.2.4.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird – da das Tätigwerden der Gerichte nicht davon abhängt, dass Gerichtsgebühren entrichtet werden – dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Das System, wonach die Gerichtsgebühren an den Streitwert anknüpfen, erscheint nicht in sich unverhältnismäßig. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe und der Stundung und des Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Ziffer 57, 61, 65,).

Dem Vorbringen, wonach bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr gelte ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Ansicht des Verfassungsgerichtshofs handelt, sondern um eine gesetzliche Festlegung der Eingabengebühr handelt (§ 17a VfGG). Dass diese Gebühr einem anderen Prinzip folgt als die Gebühren nach dem GGG, macht die Gebühren nach dem GGG ebensowenig verfassungswidrig.Dem Vorbringen, wonach bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr gelte ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Ansicht des Verfassungsgerichtshofs handelt, sondern um eine gesetzliche Festlegung der Eingabengebühr handelt (Paragraph 17 a, VfGG). Dass diese Gebühr einem anderen Prinzip folgt als die Gebühren nach dem GGG, macht die Gebühren nach dem GGG ebensowenig verfassungswidrig.

3.2.5. Folglich können die Bedenken der Beschwerdeführerin ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des GGG und deren Konformität mit Unionsrecht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung von der zuständigen Einzelrichterin nicht geteilt werden. Sowohl von einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Europäischen Gerichtshof wird daher Abstand genommen.

3.2.6. Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.3.2.6. Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. insbesondere VwGH 25.04.2017, Zl. 2017/16/0026).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche insbesondere VwGH 25.04.2017, Zl. 2017/16/0026).

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Besitzstörungsklage, Gerichtsgebühren,
Mehrbetrag, Pauschalgebührenauferlegung, Rechtsmittelgebühr,
Streitgenossenzuschlag, Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2122952.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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