Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.
Da das BFA die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl. VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082) entsprechenden Bescheides freizumachen.Da das BFA die auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl. VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082) entsprechenden Bescheides freizumachen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, entschiedene Sache, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2172080.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017