TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/11 W213 2141843-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

BDG 1979 §36
BDG 1979 §40 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2141843-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14.08.2017, GZ. 646424/024-I/1/b/2017, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14.08.2017, GZ. 646424/024-I/1/b/2017, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres der Abteilung II/BK/7 zur Dienstleistung zugewiesen.

Am 11.08.2017 richtete er eine E-Mail an das Bundesministerium für Inneres und führte darin aus, im ESS sowie im SAP sei ersichtlich, dass er per 01.12.2016 konsenslos von der Abteilung IV/IR in die Abteilung II/BK/7 "verändert" worden sei. Dienststellenausschuss und Behindertenvertrauensperson seien weder davon in Kenntnis gesetzt worden noch hätten sie zugestimmt. Der Akt stelle in seiner Rechtswidrigkeit eine Diskriminierung dar. Der Beschwerdeführer beantragte daher eine "bescheidmäßige Abfrage" der Rechtsmäßigkeit dieser dienstrechtlichen Maßnahme an seinen Rechtsanwalt.

2. Die Bundesministerin für Inneres (in Folge: belangte Behörde) erließ mit 14.08.2017 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 11. August 2017 auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme Ihrer "Veränderung" von der Abteilung IV/IR in die Abteilung II/BK/7 per 1. Dezember 2016, die im ESS (Stammdaten) und im SAP (Stammdienststelle) ersichtlich wäre, wird wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei beginnend mit 04.10.2010 zunächst für die Dauer von drei Monaten und mit Erledigung vom 13.12.2010 bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 habe er beantragt, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei dieser Dienstzuteilung um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe. Mit Bescheid vom 27.01.2014 habe die Dienstbehörde festgestellt, dass es sich bei dieser Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 um eine Weisung, die eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG 1979 darstelle, gehandelt habe und daher weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege. Gegen diesen Bescheid sei vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben worden.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei beginnend mit 04.10.2010 zunächst für die Dauer von drei Monaten und mit Erledigung vom 13.12.2010 bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 habe er beantragt, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei dieser Dienstzuteilung um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt habe. Mit Bescheid vom 27.01.2014 habe die Dienstbehörde festgestellt, dass es sich bei dieser Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7 um eine Weisung, die eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 darstelle, gehandelt habe und daher weder eine Versetzung noch eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege. Gegen diesen Bescheid sei vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben worden.

Über die dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegende Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers von der Abteilung IV/IR in die Abteilung II/BK/7 sei mit Bescheid vom 27.01.2014 somit bereits bescheidmäßig abgesprochen worden. Darin sei ausgeführt worden, dass durch die im Dezember 2010 ergangene Weisung eine einfache Verwendungsänderung des Beschwerdeführers erfolgt sei, wodurch der Beschwerdeführer rechtmäßig von seiner früheren Verwendung in der Abteilung IV/IR abberufen worden sei und ihm auf Dauer eine neue Verwendung in der Abteilung II/BK/7 zugewiesen worden sei. Dieser bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid stehe einer neuerlichen Entscheidung in der Sache entgegen. Dass sich der gegenständliche Antrag offenbar auf die Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Eintragungen in elektronischen Programmen der Personalabteilung beziehe, ändere daran nichts, da mit dem Antrag offensichtlich eine Neuaufrollung der Frage der Rechtsmäßigkeit der Verwendungsänderung bewirkt werden solle. Eintragungen in elektronischen Programmen würden aber keine "dienstrechtlichen Maßnahmen" bzw. Verfügungen darstellen und hätten keine rechtliche Verbindlichkeit. Mit der vom Beschwerdeführer dargestellten Eintragung im ESS bzw. SAP sei eine selbstständige Personalverfügung erfolgt, sondern sei dies lediglich eine interne Anpassung.

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt habe, dass das Personen- und Sachverwaltungsprogramm rechtlich nicht relevant sei und somit sämtliche rechtliche Verfügungen des öffentlichen Rechts/Dienstes nicht bindend seien. Die belangte Behörde bedenke dabei aber nicht, dass dies für den gesamten öffentlichen Dienst gelte und in die alleinige Kompetenz des Bundeskanzleramts falle. Der Beschwerdeführer beantragte daher die ersatzlose Behebung aller in dieser Causa ergangener Bescheide.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.09.2017 diese Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und verwies darin insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2017, GZ. W213 2123538-1/9E. Darin werde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Dienststellenzugehörigkeit nicht der Datenbestand in diversen Administrationssystemen, sondern der Rechtszustand, der sich aus den rechtsgestaltenden Akten der Dienstbehörde ergebe, maßgeblich sei. Angesichts des rechtskräftigen Bescheides vom 27.01.2014 sei daher unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer sein Arbeitsplatz in der Abteilung II/BK/7 rechtswirksam zugewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist mit 01.12.1989 in den Bundesdienst eingetreten. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 wurde er vom Unabhängigen Bundesasylsenat zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/IR, versetzt und mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, betraut. Mit Erlass der belangten Behörde vom 04.10.2010 wurde er zunächst für die Dauer von drei Monaten, danach mit Erlass vom 13.12.2010 bis auf weiteres der Abteilung II/BK/7 zugewiesen, wo er seither seinen Dienst versieht.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 38 BDG 1979 i.V.m. § 40 BDG 1979 bedürfe.Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bzw. 12.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob es sich bei seiner Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7, welche mit Dezember 2010 unbefristet verlängert worden sei, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, so dass es bejahendenfalls der Erlassung eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens gemäß Paragraph 38, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 40, BDG 1979 bedürfe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG 1979 handelt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14, wurde festgestellt, dass es sich bei der "Dienstzuteilung" zur Abteilung II/BK/7 um eine mittels Weisung verfügte schlichte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 handelt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Schreiben vom 11.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme, wonach er – wie im ESS und im SAP ersichtlich - per 01.12.2016 konsenslos und ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses sowie der Behindertenvertrauensperson von der Abteilung IV/IR in die Abteilung II/BK/7 verändert worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens in der Beschwerde getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Mit Schreiben vom 11.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme seiner "Veränderung" per 01.12.2016 von der Abteilung IV/IR in die Abteilung II/BK/7, die im ESS und im SAP ersichtlich sei.

Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" des Antrages auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwH).Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" des Antrages auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwH).

Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlicher Weisung der belangten Behörde vom 13.12.2010 der Abteilung II/BK/7 des Bundesministeriums für Inneres auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen. Mit dieser dienstrechtlichen Maßnahme änderte sich weder seine Dienststelle noch seine Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe. Diese Weisung stellte daher eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG 1979 dar. Dies ist auch dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014 zu entnehmen.Der Beschwerdeführer wurde mit schriftlicher Weisung der belangten Behörde vom 13.12.2010 der Abteilung II/BK/7 des Bundesministeriums für Inneres auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen. Mit dieser dienstrechtlichen Maßnahme änderte sich weder seine Dienststelle noch seine Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe. Diese Weisung stellte daher eine einfache Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 dar. Dies ist auch dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014 zu entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer Eintragungen aus den Personaladministrationssystemen der belangten Behörde ins Treffen führt, geht dieses Vorbringen ins Leere. Maßgeblich ist nicht der Datenbestand in diversen Administrationssystemen, sondern der Rechtszustand, der sich aus den rechtsgestaltenden Akten der Dienstbehörde ergibt. Hier aber besteht - angesichts des rechtskräftigen Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 24.01.2014, GZ. 255.194/38-I/1/b/14 - kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer sein Arbeitsplatz in der Abteilung II/BK/7 durch die Weisung vom 04.10.2010 bzw. 13.12.2010 rechtswirksam zugewiesen wurde.

Mit gegenständlichem Antrag sah der Beschwerdeführer der bescheidmäßigen Absprache über die Rechtmäßigkeit der oben dargestellten dienstrechtlichen Maßnahme (einfache Verwendungsänderung) entgegen. Er beantragte daher die Feststellung der Rechtsmäßigkeit einer Weisung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 27.02.2014, 2013/12/0159, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 27.02.2014, 2013/12/0159, mwN).

Der Beschwerdeführer verrichtet seit Oktober 2010, sohin seit sieben Jahren, seinen Dienst in der Abteilung II/BK/7. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Befolgung der Weisung vom 13.12.2010 gehöre nicht zu seinen Dienstpflichten. Eine diesbezügliche Intention ist auch weder dem gegenständlichen Antrag noch der Beschwerde zu entnehmen. Vielmehr beantragte er ausdrücklich die Feststellung ("Abfrage") der Rechtmäßigkeit der dargestellten dienstrechtlichen Maßnahme (einfache Verwendungsänderung). Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrag des konnte daher nur die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen (Weisungen) bloß dann, wenn durch diesen Dienstauftrag die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden (so die Formulierung im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, 86/12/0097). Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann es nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem subjektiven aus dem Dienstrecht sich ergebenden Recht verletzt wurde (VwGH 26.05.1999, 94/12/0299, mwN). Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen (Weisungen) bloß dann, wenn durch diesen Dienstauftrag die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden (so die Formulierung im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, 86/12/0097). Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann es nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem subjektiven aus dem Dienstrecht sich ergebenden Recht verletzt wurde (VwGH 26.05.1999, 94/12/0299, mwN). Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184, mwN).

Fallbezogen erfolgte mit der betreffenden dienstrechtlichen Maßnahme eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 BDG 1979. Aus § 36 BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0027). Ein Recht des Beamten auf Beibehaltung der ihm auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten besteht nicht (VwGH 22.11.2000, 99/12/0168). Durch die schlichte Verwendungsänderung wurden daher keine aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers berührt bzw. verletzt.Fallbezogen erfolgte mit der betreffenden dienstrechtlichen Maßnahme eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979. Aus Paragraph 36, BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0027). Ein Recht des Beamten auf Beibehaltung der ihm auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten besteht nicht (VwGH 22.11.2000, 99/12/0168). Durch die schlichte Verwendungsänderung wurden daher keine aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers berührt bzw. verletzt.

Da somit durch den Dienstauftrag (einfache Verwendungsänderung in Form einer Weisung) die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt wurde, kommt jenem kein Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit der mit Weisung erfolgten "schlichten" Verwendungsänderung zu und erweist sich das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Begehren als unzulässig.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Absprache über die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme der "schlichten" Verwendungsänderung somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da der Feststellungsantrag bereits aus dem dargelegten Grund unzulässig war, konnte die Frage, ob der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014 einer neuerlichen Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Sache wegen res judicata entgegensteht, dahingestellt bleiben.

Dass die Zurückweisung von der belangten Behörde anders begründet wurde als die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, bewirkt keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, weil der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wurde (vgl. zB. VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123).Dass die Zurückweisung von der belangten Behörde anders begründet wurde als die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, bewirkt keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, weil der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wurde vergleiche zB. VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123).

Soweit in der Beschwerde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung begehrt wurde, die belangte Behörde habe nicht die Kompetenz, über die Verbindlichkeit bzw. rechtliche Relevanz des Personen- und Sachverwaltungsprogrammes des öffentlichen Dienstes abzusprechen, ist daraus nichts zu gewinnen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung betreffend die Verbindlichkeit der Inhalte des SAP (oder anderer EDV-Anwendungen) nicht getroffen wurde. Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu (vgl. zB. VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015).Soweit in der Beschwerde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung begehrt wurde, die belangte Behörde habe nicht die Kompetenz, über die Verbindlichkeit bzw. rechtliche Relevanz des Personen- und Sachverwaltungsprogrammes des öffentlichen Dienstes abzusprechen, ist daraus nichts zu gewinnen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung betreffend die Verbindlichkeit der Inhalte des SAP (oder anderer EDV-Anwendungen) nicht getroffen wurde. Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu vergleiche zB. VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015).

Weiters beschränkt sich der Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wie bereits ausgeführt, auf die Frage, ob die Behörde den zugrunde liegenden Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Andere in dieser Causa tangierte Bescheide sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit keinesfalls einer Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages konnte aufgrund der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet werden.

Schlagworte

Arbeitsplatzzuweisung, Befolgungspflicht, Dienstauftrag,
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, subjektive Rechte,
Verwendungsänderung - schlichte, Weisung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2141843.4.00

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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