Entscheidungsdatum
11.10.2017Norm
ASVG §341Spruch
W201 2010262-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Dr. Jutta ADLBRECHT, Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Dr. Erich SCHMATZBERGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH, Stock-im-Eisen-Platz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, W-LSK 6/2013, vom 27.03.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Dr. Jutta ADLBRECHT, Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Dr. Erich SCHMATZBERGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH, Stock-im-Eisen-Platz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, W-LSK 6 aus 2013,, vom 27.03.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, W-LSK 6/2013, vom 27.03.2014, wird aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, W-LSK 6 aus 2013,, vom 27.03.2014, wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Inhalt der für die Vertragsärzte bzw Gruppenpraxen für medizinische und chemische Labordiagnostik getroffenen gesamtvertraglichen Vereinbarung die durch diese abgerechnete kurative Honorarsumme ist und nicht auch jene (zusätzliche) Honorarsumme, die Vertragsfachärzten für Hygiene und Mikrobiologie ausbezahlt wurde bzw. wird. Bei der Berechnung der von den Vertragsfachärzten bzw. Vertragsgruppenpraxen für medizinische und chemische Labordiagnostik jeweils pro Jahr erreichten kurativen Honorarsumme hat die von den Vertragsfachärzten für Hygiene und Mikrobiologie abgerechnete kurative Honorarsumme unberücksichtigt zu bleiben.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 08.10.2013 stellte die XXXX , vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH, einen Antrag an die Landesschiedskommission für Wien, diese möge bescheidmäßig feststellen, dass Inhalt der für die Vertragsfachärzte bzw. Gruppenpraxen für medizinische und chemische Labordiagnostik getroffenen gesamtvertraglichen Vereinbarung die durch diese abgerechnete kurative Honorarsumme sei und nicht auch jene (zusätzliche) Honorarsumme, die an Vertragsfachärzte für Hygiene ausbezahlt worden sei bzw. werde. Bei der Berechnung der von den Vertragsfachärzten bzw. Vertragsgruppenpraxen für medizinische und chemische Labordiagnostik jeweils pro Jahr erreichten kurativen Honorarsumme habe die von den Vertragsfachärzten für Hygiene abgerechnete kurative Honorarsumme unberücksichtigt zu bleiben.Mit Eingabe vom 08.10.2013 stellte die römisch 40 , vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH, einen Antrag an die Landesschiedskommission für Wien, diese möge bescheidmäßig feststellen, dass Inhalt der für die Vertragsfachärzte bzw. Gruppenpraxen für medizinische und chemische Labordiagnostik getroffenen gesamtvertraglichen Vereinbarung die durch diese abgerechnete kurative Honorarsumme sei und nicht auch jene (zusätzliche) Honorarsumme, die an Vertragsfachärzte für Hygiene ausbezahlt worden sei bzw. werde. Bei der Berechnung der von den Vertragsfachärzten bzw. Vertragsgruppenpraxen für medizinische und chemische Labordiagnostik jeweils pro Jahr erreichten kurativen Honorarsumme habe die von den Vertragsfachärzten für Hygiene abgerechnete kurative Honorarsumme unberücksichtigt zu bleiben.
Zu diesem Antrag erstattete die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) am 18.10.2013 eine Stellungnahme und brachte vor, für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik seien bereits lange vor dem Jahr 2006 ähnliche Bestimmungen vereinbart worden - schon 1987 sei mit dem 3. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 25.06.1956 in der Fassung vom 01.01.1987 für die Fachgruppe eine Jahreshonorarsumme in Form eines Richtwertes vereinbart worden.
Eine gesonderte Honorarordnung für Vertragsfachärzte, die dem Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie angehörten, habe - ganz im Gegensatz zum mit der medizinischen und chemischen Labordiagnostik verwandten Sonderfach Pathologie - zu keinem Zeitpunkt existiert. Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie, von denen aktuell zwei in einem Vertragsverhältnis zur WGKK stünden, hätten die von ihnen erbrachten Leistungen seit jeher auf Basis der für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik geltenden Honorarordnung abgerechnet - daran habe auch die Einführung des so genannten Laborkataloges im Jahr 1999 nichts geändert. Ein eigener Leistungskatalog habe nie existiert -auch die Forderung nach einem solchen sei weder von den Angehörigen des Sonderfaches noch von der Ärztekammer gestellt worden.
Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit die Notwendigkeit einer gesonderten Honorarregelung für das Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie gesehen - auch mit der In-vertragnahme von Dr. XXXX sei die WGKK nicht mit einer derartigen Fragestellung konfrontiert worden. Da es keinen eigenen Leistungskatalog für das Sonderfach gegeben habe, sei auch für die oben Genannte wie schon für Dr. XXXX nur der für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik geltende Leistungskatalog zur Verfügung gestanden. Die Abrechnung der von den genannten Fachärzten durchgeführten Leistungen sei folglich nach der jeweils für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik geltenden Honorarordnung vorgenommen worden.Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit die Notwendigkeit einer gesonderten Honorarregelung für das Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie gesehen - auch mit der In-vertragnahme von Dr. römisch 40 sei die WGKK nicht mit einer derartigen Fragestellung konfrontiert worden. Da es keinen eigenen Leistungskatalog für das Sonderfach gegeben habe, sei auch für die oben Genannte wie schon für Dr. römisch 40 nur der für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik geltende Leistungskatalog zur Verfügung gestanden. Die Abrechnung der von den genannten Fachärzten durchgeführten Leistungen sei folglich nach der jeweils für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik geltenden Honorarordnung vorgenommen worden.
In keiner zwischen der XXXX und der WGKK abgeschlossenen Honorarregelung -beginnend mit dem 3. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 25.06.1956 in der Fassung vom 01.01.1987 bis zum aktuell gültigen 1. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 01.01.2011 - finde die Abgeltung der von den Angehörigen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen gesonderte Erwähnung. Die Subsumierung dieser Leistungen unter die jeweils für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik verrechneten Leistungen erfolge im Einvernehmen von der XXXX und der WGKK seit 1987.In keiner zwischen der römisch 40 und der WGKK abgeschlossenen Honorarregelung -beginnend mit dem 3. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 25.06.1956 in der Fassung vom 01.01.1987 bis zum aktuell gültigen 1. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 01.01.2011 - finde die Abgeltung der von den Angehörigen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen gesonderte Erwähnung. Die Subsumierung dieser Leistungen unter die jeweils für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik verrechneten Leistungen erfolge im Einvernehmen von der römisch 40 und der WGKK seit 1987.
Der Einwand der Antragstellerin, die Tatsache, dass die von den Angehörigen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie in die für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik mit der WGKK vereinbarten Honorarsummen seit jeher eingerechnet worden seien, sei von ihr nicht bemerkt worden, müsse als absurd bezeichnet werden.
Wären die diesen beiden Vertragsfachärzten zuzurechnenden Honorarvolumina nicht in der Honorarsumme der Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik enthalten gewesen, hätte es für diese Fachgruppe eine eigene Honorarsumme geben müssen. Dies sei aber seit 1987 nicht der Fall, was der Antragstellerin doch nicht erst im Jahre 2013 auffallen habe können. Auch die Antragstellerin sei also unzweifelhaft davon ausgegangen, dass das auf diese beiden entfallende Honorarvolumen in der Honorarsumme der Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik enthalten sei.
Die WGKK stellte daher den Antrag an die Landesschiedskommission, die Anträge der XXXX abzuweisen.Die WGKK stellte daher den Antrag an die Landesschiedskommission, die Anträge der römisch 40 abzuweisen.
In einer Äußerung der XXXX vom 25.03.2014 zu der Stellungnahme der WGKK brachte diese im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass die Abgeltung der von den Angehörigen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen keine gesonderte Erwähnung in der Honorarordnung finde, impliziere zunächst, dass beide Parteien des Gesamtvertrages diesem Umstand offenbar keine Bedeutung beigemessen hätten. Folglich könne aber dann auch kein Einvernehmen darüber bestanden haben, dass die Leistungen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie unter die Deckelung der Honorarsumme der Fachgruppe für medizinische und chemische Labordiagnostik subsumiert würden.In einer Äußerung der römisch 40 vom 25.03.2014 zu der Stellungnahme der WGKK brachte diese im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass die Abgeltung der von den Angehörigen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen keine gesonderte Erwähnung in der Honorarordnung finde, impliziere zunächst, dass beide Parteien des Gesamtvertrages diesem Umstand offenbar keine Bedeutung beigemessen hätten. Folglich könne aber dann auch kein Einvernehmen darüber bestanden haben, dass die Leistungen des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie unter die Deckelung der Honorarsumme der Fachgruppe für medizinische und chemische Labordiagnostik subsumiert würden.
Im Übrigen existierten viele Tarifpositionen, die jede Fachgruppe in derselben Höhe in Rechnung stellen dürfe (zum Beispiel Position 1-91 im Tarifkatalog der allgemeinen Fachärzte). Dass bei einzelnen Fachgruppen eine Deckelung vereinbart werde, habe keinen Einfluss auf die verrechenbaren einzelnen Tarifpositionen von anderen Fachärzten ohne Deckelung.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 und Einschränkung des Zeitraumes durch die Beschwerdeführerin auf die Jahre 2006 bis inklusive 2012 wies die Landeschiedskommission Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der XXXX ab. Rechtlich führte die Landesschiedskommission aus, ein Anerkenntnis der XXXX zur Verrechnungsweise der WGKK könne nicht gegeben sein, weil auch ein solches dem Schriftlichkeitsgebot des § 338 ASVG unterliege.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 und Einschränkung des Zeitraumes durch die Beschwerdeführerin auf die Jahre 2006 bis inklusive 2012 wies die Landeschiedskommission Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der römisch 40 ab. Rechtlich führte die Landesschiedskommission aus, ein Anerkenntnis der römisch 40 zur Verrechnungsweise der WGKK könne nicht gegeben sein, weil auch ein solches dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 338, ASVG unterliege.
Da kein eigener Honorartarif für die Fachärzte für Hygiene vorliege, sei durch Auslegung zu klären, ob die vorhandenen Honorartarife auch für die Fachärzte für Hygiene anzuwenden seien. Ob sie einer eigenen Fachgruppe angehörten sei bedeutungslos, weil nach § 17 der Satzung der XXXX die Bildung einer eigenen Fachgruppe nicht zwingend sei. Fest stehe, dass die Fachärzte für Hygiene ausschließlich Leistungen erbrächten und der WGKK gegenüber verrechneten, die im Honorartarif der Laborärzte aufgelistet seien und sie auch von der WGKK nach diesem Tarif honoriert würden.Da kein eigener Honorartarif für die Fachärzte für Hygiene vorliege, sei durch Auslegung zu klären, ob die vorhandenen Honorartarife auch für die Fachärzte für Hygiene anzuwenden seien. Ob sie einer eigenen Fachgruppe angehörten sei bedeutungslos, weil nach Paragraph 17, der Satzung der römisch 40 die Bildung einer eigenen Fachgruppe nicht zwingend sei. Fest stehe, dass die Fachärzte für Hygiene ausschließlich Leistungen erbrächten und der WGKK gegenüber verrechneten, die im Honorartarif der Laborärzte aufgelistet seien und sie auch von der WGKK nach diesem Tarif honoriert würden.
Das bedeute, dass mangels einer entsprechenden vertraglichen Honorarordnung die Vertragsfachärzte für Hygiene nach dem für vergleichbare Leistungen vertraglich festgelegten Tarif zu honorieren seien (vgl 10 Obs 123/00m, 10 ObS 247/02z). Sie seien daher zu Recht nach dem Labortarif entlohnt worden, so dass auch das an sie ausbezahlte Honorar in die Honorarsumme der Laborärzte einzubeziehen gewesen sei. Es habe kein Hindernis bestanden um eine andere vertragliche Regelung zu treffen, zumal den Vertragsparteien bekannt gewesen sei, dass die Fachärzte für Hygiene einem mit den Laborärzten nicht identen Sonderfach angehörten.Das bedeute, dass mangels einer entsprechenden vertraglichen Honorarordnung die Vertragsfachärzte für Hygiene nach dem für vergleichbare Leistungen vertraglich festgelegten Tarif zu honorieren seien vergleiche 10 Obs 123/00m, 10 ObS 247/02z). Sie seien daher zu Recht nach dem Labortarif entlohnt worden, so dass auch das an sie ausbezahlte Honorar in die Honorarsumme der Laborärzte einzubeziehen gewesen sei. Es habe kein Hindernis bestanden um eine andere vertragliche Regelung zu treffen, zumal den Vertragsparteien bekannt gewesen sei, dass die Fachärzte für Hygiene einem mit den Laborärzten nicht identen Sonderfach angehörten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der XXXX , vom 23.07.2014, mit dem Vorbringen, der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung des Gesamtvertrages vom 01.01.2004, der dazu vereinbarten Zusatzprotokolle sowie der Einzelverträge der beiden Fachärzte für Hygiene.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der römisch 40 , vom 23.07.2014, mit dem Vorbringen, der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung des Gesamtvertrages vom 01.01.2004, der dazu vereinbarten Zusatzprotokolle sowie der Einzelverträge der beiden Fachärzte für Hygiene.
Wie aus den Zusatzprotokollen ersichtlich sei, erfolge die Honorierung zum einen nach einem (Sonderleistungs-)Tarif bzw. Leistungskatalog. In diesem seien bestimmte ärztliche Tätigkeiten angeführt, die je mit einem bestimmten Betrag vergütet würden. Zum anderen fänden sich in diesen Zusatzprotokollen auch Limitierungsregelungen, und zwar dahingehend, als die Honorierung ärztlicher Leistungen einer bestimmten Fachgruppe (vorliegend ausdrücklich der Fachgruppe für medizinische und chemische Labordiagnostik) degressiv sei, d.h., gewisse Leistungen würden nur bis zu einer bestimmten Anzahl mit dem vollen Wert honoriert.
Da die Leistungen der Fachärzte für Hygiene mit denen der Laborärzte identisch seien, wäre die Honorierung nach einem anderen Tarifkatalog wohl auch nicht denkbar. Die Honorierung nach diesem Tarif bedeute aber noch lange nicht, dass die an die Fachärzte für Hygiene ausbezahlten Honorare für die Jahre 2006,2007,2009, 2010 und 2012 in die Honorarsumme der Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik einzubeziehen wären.
Die belangte Behörde verkenne, dass die Anwendung des Tarifes für Einzelleistungen (Honorierung nach Einzelleistungen bzw. Tarifpositionen) für die Fachärzte für Hygiene mit den Limitierungsregelungen in den Zusatzprotokollen überhaupt nichts zu tun hätte. Diese Limitierungsregelungen würden schon nach der Wortinterpretation der Zusatzprotokolle ausschließlich für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik gelten.
Auch aus der in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung ergebe sich die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung nicht.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass 90 Tarifpositionen im Tarifkatalog 2004 der allgemeinen Vertragsfachärzte stünden, die jede Fachgruppe in derselben Höhe in Rechnung stellen dürfe und der Umstand, dass bei einzelnen Fachgruppen eine Deckelung vereinbart sei, keinen Einfluss auf die Höhe der Verrechenbarkeit einzelner Tarifpositionen von anderen Fachärzten ohne Deckelung habe.
Bei richtiger Auslegung des Tarifkataloges sowie der Zusatzprotokolle lasse sich nur ableiten, dass verschiedene Fachgruppen bei Anwendung desselben Tarifs von den Parteien des Gesamtvertrages vereinbarten Limitierungsregelungen unterlägen oder eine Erhöhung des Tarifs erhielten und andere nicht. In diesem Zusammenhang sei auf II C des VI. Zusatzprotokolls zu verweisen, in welchem Sonderregelungen für Vertragsfachärzte für physikalische Medizin aufgelistet seien, insbesondere Erhöhungen der Tarifpositionen der Positionsziffern 73 und 90. Die Parteien des Gesamtvertrages ordneten somit einzelnen Fachgruppen vertraglich ausgesprochen detaillierte und von den übrigen Fachgruppen abweichende Regelungen zu.Bei richtiger Auslegung des Tarifkataloges sowie der Zusatzprotokolle lasse sich nur ableiten, dass verschiedene Fachgruppen bei Anwendung desselben Tarifs von den Parteien des Gesamtvertrages vereinbarten Limitierungsregelungen unterlägen oder eine Erhöhung des Tarifs erhielten und andere nicht. In diesem Zusammenhang sei auf römisch zwei C des römisch sechs. Zusatzprotokolls zu verweisen, in welchem Sonderregelungen für Vertragsfachärzte für physikalische Medizin aufgelistet seien, insbesondere Erhöhungen der Tarifpositionen der Positionsziffern 73 und 90. Die Parteien des Gesamtvertrages ordneten somit einzelnen Fachgruppen vertraglich ausgesprochen detaillierte und von den übrigen Fachgruppen abweichende Regelungen zu.
Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass die Fachärzte für Hygiene zwar nach dem Tarifkatalog der Fachgruppe für medizinische und chemische Labordiagnostik nach Einzelleistungen zu honorieren seien, die zu Lasten der Fachgruppe für medizinische und chemische Labordiagnostik jedoch vereinbarten Limitierungsregelungen nicht anzuwenden gewesen seien.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben werde.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 28.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie auch in Zusatzprotokollen zum Gesamtvertrag Erwähnung gefunden hätten. So seien die Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie in der Punktation betreffend Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 01.01.2011 und im Gruppenpraxengesamtvertrag vom 01.01.2011 und vom 28.11.2013 ausdrücklich genannt. Demnach sei den Gesamtvertragsparteien bewusst gewesen, dass es die Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie gebe, sie hätten jedoch bis zum 28.11.2013 keinen Bedarf gesehen, diese ausdrücklich zu regeln.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, seit dem Jahr 2013 würden die FÄ für Hygiene und Mikrobiologie im Tarifkatalog ausdrücklich genannt, in den Jahren 2008 und 2011 wären die Degressionsregelungen nicht schlagend geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 347b ASVG bestimmt:Paragraph 347 b, ASVG bestimmt:
(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.
(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen XXXX und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische XXXX und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener XXXX , die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen römisch 40 und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische römisch 40 und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener römisch 40 , die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.
(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAbsatz 2: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende, unbestritten gebliebene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2017.
3. Sachverhalt:
Eine gesonderte Honorarordnung für Vertragsfachärzte des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie liegt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor. Die im Verfahrensgang genannten Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie haben die von ihnen erbrachten Leistungen auf Basis der für die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik geltenden Honorarordnung abgerechnet.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu Spruchpunkt I.)4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Einleitend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren allein die Frage strittig ist, ob die an die Vertragsfachärzte für Hygiene und Mikrobiologie ausbezahlten Honorare in die an die Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik ausbezahlten Gesamthonorare einzurechnen sind und damit früher zu einer Degression der Honorarauszahlung führen als ohne deren Einrechnung.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004
3. Abschnitt
Honorarzahlung
Auszahlung des Honorars der Vertragsärzte für med. u. chem. Labordiagnostik sowie der Vertragsärzte für Pathologie
Art. XArtikel römisch zehn
(1) Nach einlangender Monatsabrechnung erhalten die Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik sowie die Vertragsfachärzte für Pathologie eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 % der Honorarsumme dieser Monatsabrechnung.
(2) Bis zum letzten Tag des dritten Monates nach Ablauf eines Kalendervierteljahres erhalten die Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik sowie die Vertragsfachärzte für Pathologie die Restzahlung für das abgelaufene Kalendervierteljahr mit der Abrechnung, somit das Bruttohonorar für das abgelaufene Kalendervierteljahr abzüglich der für dieses Kalendervierteljahr erhaltenen Abschlagszahlungen und der im Auftrag der Kammer einbehaltenen Umlagen und allfälliger sonstiger offener Forderungen.
Gesamtvertrag
vom 1. Jänner 2011
Artikel IIArtikel römisch zwei
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
HONORIERUNG
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Honorierung der von Vertragsfachärzten für med. und chem. Labordiagnostik erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für Vertragsfachärzte für med. und chem. Labordiagnostik (Anlage E).
In den auf der Basis der jeweiligen Gesamtverträge vereinbarten Zusatzprotokollen werden die Auszahlungsbedingungen für die Honorare für die einzelnen Kategorien von Vertragsärzten, so auch die Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik, für die verschiedenen Zeiträume geregelt.
Das VI. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Geltungszeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 auf.Das römisch sechs. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Geltungszeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 auf.
Das VII. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 auf.Das römisch sieben. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 auf.
Das XVII. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 auf.Das römisch siebzehn. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2004 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 auf.
Das I. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 auf.Das römisch eins. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011 weist betreffend die Honorierung der Leistungen der Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 auf.
Sowohl aus den Gesamtverträgen als auch aus den auf diesen basierenden oben genannten Zusatzprotokollen ist ersichtlich, dass die Vertragsfachärzte für Hygiene und Mikrobiologie nicht angeführt sind. Die Gesamtverträge sowie die Zusatzprotokolle legen Honorarordnungen fest, die für die Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik degressive Honorierungssysteme in unterschiedlichem Ausmaß enthalten. Das bedeutet, dass die Leistungen der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik zusammengerechnet werden und, je nach vertraglicher Vereinbarung im jeweiligen Zusatzprotokoll, ab Erreichen einer bestimmten Honorarsumme eine Kürzung der für die über der vereinbarten Honorarsumme gelegenen Honorare erfolgt.
Wie sowohl aus den Gesamtverträgen als auch aus den Zusatzprotokollen eindeutig hervorgeht, sind die darin enthaltenen Vereinbarungen ausdrücklich für die Vertragsfachärzte für med. u. chem. Labordiagnostik abgeschlossen.
Der Gesamtvertrag setzt sich aus dem Rahmenvertrag mit den grundsätzlichen und allgemeinen Regelungen und den Anhängen, zu denen auch die Honorarordnung und die e-card-Vereinbarung zählen, zusammen. Bei den Normen des Gesamtvertrages samt Anhängen ist zwischen dem obligatorischen Teil und dem normativen Teil zu unterscheiden. Dem obligatorischen Teil werden jene Normeninhalte zugeordnet, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtvertragsparteien regeln und deren kollektives Ziel betreffen [vgl Reinhard Resch, Obligatorische (schuldrechtliche) Abreden zwischen Gesamtvertragsparteien, RdM 2012/138, 244]. Der normative Teil erfasst jene Bestimmungen, die sich auf Individualinteressen der Vertragsärzte beziehen und auch einer Regelung im Einzelvertrag zugänglich sind. Diese betreffen die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung [vgl Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2016), § 341 Rz 17f].Der Gesamtvertrag setzt sich aus dem Rahmenvertrag mit den grundsätzlichen und allgemeinen Regelungen und den Anhängen, zu denen auch die Honorarordnung und die e-card-Vereinbarung zählen, zusammen. Bei den Normen des Gesamtvertrages samt Anhängen ist zwischen dem obligatorischen Teil und dem normativen Teil zu unterscheiden. Dem obligatorischen Teil werden jene Normeninhalte zugeordnet, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtvertragsparteien regeln und deren kollektives Ziel betreffen [vgl Reinhard Resch, Obligatorische (schuldrechtliche) Abreden zwischen Gesamtvertragsparteien, RdM 2012/138, 244]. Der normative Teil erfasst jene Bestimmungen, die sich auf Individualinteressen der Vertragsärzte beziehen und auch einer Regelung im Einzelvertrag zugänglich sind. Diese betreffen die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung [vgl Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2016), Paragraph 341, Rz 17f].
Diese Differenzierung ist für die Interpretation der jeweiligen Bestimmung des Gesamtvertrages und der Anhänge wesentlich. Nach der Judikatur ist der normative Teil des Gesamtvertrages nämlich nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation (§§ 6f ABGB) und der obligatorische Teil wie ein Vertrag nach den Bestimmungen der §§ 914f ABGB zu interpretieren (vgl OGH 19.2.2009 2Ob48/08k; BSK 19.9.1994, R 2-BSK/94). Der normative Teil des Gesamtvertrages und seiner Anhänge ist zweiseitig zwingend und damit Inhalt des zwischen dem Arzt und dem Krankenversicherungsträger abzuschließenden Einzelvertrages (vgl VwGH 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). Im vorliegenden Fall sind, da Unklarheiten bezüglich der Honorarordnung, dh. des normativen Teils des Gesamtvertrages, geltend gemacht werden, die Interpretationsregeln der §§ 6f ABGB anzuwenden.Diese Differenzierung ist für die Interpretation der jeweiligen Bestimmung des Gesamtvertrages und der Anhänge wesentlich. Nach der Judikatur ist der normative Teil des Gesamtvertrages nämlich nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation (Paragraphen 6 f, ABGB) und der obligatorische Teil wie ein Vertrag nach den Bestimmungen der Paragraphen 914 f, ABGB zu interpretieren vergleiche OGH 19.2.2009 2Ob48/08k; BSK 19.9.1994, R 2-BSK/94). Der normative Teil des Gesamtvertrages und seiner Anhänge ist zweiseitig zwingend und damit Inhalt des zwischen dem Arzt und dem Krankenversicherungsträger abzuschließenden Einzelvertrages vergleiche VwGH 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). Im vorliegenden Fall sind, da Unklarheiten bezüglich der Honorarordnung, dh. des normativen Teils des Gesamtvertrages, geltend gemacht werden, die Interpretationsregeln der Paragraphen 6 f, ABGB anzuwenden.
Für die Auslegung des normativen Teils des Gesamtvertrages können auch grundsätzlich Anhaltspunkte aus der Judikatur zur Auslegung von Kollektivverträgen gewonnen werden. Kollektivverträge sind als Verhandlungsergebnis häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk in der Regel mehr auf die Festschreibung des Verhandlungsergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik gerichtet ist. Die Auslegung eines Kollektivvertrages hat daher in erster Linie am Wortsinn zu erfolgen. Die Absicht der Kollektivvertragsparteien sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Normtext Niederschlag gefunden haben. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten ist unzulässig. Was die Normsetzer seinerzeit wirklich gewollt oder was später von einer Partei unverbindlich geäußert wurde, ist nicht maßgeblich [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) § 342 Rz 2ff]. Bei der Auslegung ist immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung angestrebt haben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch Rechtsfortbildung oder eine allzu weitherzige Interpretation eine unbefriedigende Regelung zu korrigieren bzw. dem Kollektivvertrag eine Deutung zu geben, die seinem klaren Wortlaut zuwiderliefe bzw. keine Deckung darin findet, oder rechtspolitische Akzente zu setzen, die die Normsetzer bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Änderung der Norm vorzunehmen, selbst wenn eine Änderung der Umstände die Regelung unzweckmäßig oder unbefriedigend hat werden lassen [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) § 342 Rz 3c].Für die Auslegung des normativen Teils des Gesamtvertrages können auch grundsätzlich Anhaltspunkte aus der Judikatur zur Auslegung von Kollektivverträgen gewonnen werden. Kollektivverträge sind als Verhandlungsergebnis häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk in der Regel mehr auf die Festschreibung des Verhandlungsergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik gerichtet ist. Die Auslegung eines Kollektivvertrages hat daher in erster Linie am Wortsinn zu erfolgen. Die Absicht der Kollektivvertragsparteien sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Normtext Niederschlag gefunden haben. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten ist unzulässig. Was die Normsetzer seinerzeit wirklich gewollt oder was später von einer Partei unverbindlich geäußert wurde, ist nicht maßgeblich [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) Paragraph 342, Rz 2ff]. Bei der Auslegung ist immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung angestrebt haben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch Rechtsfortbildung oder eine allzu weitherzige Interpretation eine unbefriedigende Regelung zu korrigieren bzw. dem Kollektivvertrag eine Deutung zu geben, die seinem klaren Wortlaut zuwiderliefe bzw. keine Deckung darin findet, oder rechtspolitische Akzente zu setzen, die die Normsetzer bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Änderung der Norm vorzunehmen, selbst wenn eine Änderung der Umstände die Regelung unzweckmäßig oder unbefriedigend hat werden lassen [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) Paragraph 342, Rz 3c].
§ 341 Abs. 1 ASVG legt für Gesamtverträge fest, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt werden, welche für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen XXXX abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische XXXX kann mit Zustimmung der beteiligten XXXX den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen. Gesamtverträge sind Vereinbarungen zwischen kollektiven Verbänden, die im Innenverhältnis schuldrechtlich, für die vertretenen aber normativ wäre und die daher insoweit den Charakter einer generellen Norm haben. Sie zählen zu den privatrechtlichen Rahmenverträgen und sind den Kollektivverträgen des Arbeitsrechts nachgebildet. Der Einigungscharakter des Gesamtvertrages verschafft ihm auch die Vermutung der Richtigkeit (vgl. VfGH B 1658/01, Vflg 16.607; vgl. auch Stöger, SozSi 2009, 8 [zwölf]). Zu Recht wird aus dem Verweis auf den privatrechtlichen Charakter des Gesamtvertrages daher geschlossen, dass der Gesetzgeber hier das "freie Spiel der Kräfte" (Schrammel, DRdA 2007,347 [348]) zum Einsatz bringt, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft (vgl. Kletter in Sonntag, ASVG § 341 Rz mwN). Im Wege von Gesamtverträgen wird der einzelne Leistungserbringer ohne seine Zustimmung wie durch ein Gesetz berechtigt und verpflichtet. Die Abschlussmacht der Parteien folgt nicht aus ihrer Privatautonomie sondern ausschließlich aus dem Gesetz.Paragraph 341, Absatz eins, ASVG legt für Gesamtverträge fest, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt werden, welche für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen römisch 40 abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische römisch 40 kann mit Zustimmung der beteiligten römisch 40 den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen. Gesamtverträge sind Vereinbarungen zwischen kollektiven Verbänden, die im Innenverhältnis schuldrechtlich, für die vertretenen aber normativ wäre und die daher insoweit den Charakter einer generellen Norm haben. Sie zählen zu den privatrechtlichen Rahmenverträgen und sind den Kollektivverträgen des Arbeitsrechts nachgebildet. Der Einigungscharakter des Gesamtvertrages verschafft ihm auch die Vermutung der Richtigkeit vergleiche VfGH B 1658/01, Vflg 16.607; vergleiche auch Stöger, SozSi 2009, 8 [zwölf]). Zu Recht wird aus dem Verweis auf den privatrechtlichen Charakter des Gesamtvertrages daher geschlossen, dass der Gesetzgeber hier das "freie Spiel der Kräfte" (Schrammel, DRdA 2007,347 [348]) zum Einsatz bringt, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft vergleiche Kletter in Sonntag, ASVG Paragraph 341, Rz mwN). Im Wege von Gesamtverträgen wird der einzelne Leistungserbringer ohne seine Zustimmung wie durch ein Gesetz berechtigt und verpflichtet. Die Abschlussmacht der Parteien folgt nicht aus ihrer Privatautonomie sondern ausschließlich aus dem Gesetz.
Da es sich bei den einen Bestandteil der Gesamtverträge bildenden Honorarordnungen ebenso wie bei den in den Zusatzprotokollen vereinbarten Honorarregelungen um dem normativen Teil zuzuordnende Bestimmungen handelt, ist der Gesetzesinterpretationsmaßstab gemäß § 6f ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).Da es sich bei den einen Bestandteil der Gesamtverträge bildenden Honorarordnungen ebenso wie bei den in den Zusatzprotokollen vereinbarten Honorarregelungen um dem normativen Teil zuzuordnende Bestimmungen handelt, ist der Gesetzesinterpretationsmaßstab gemäß Paragraph 6 f, ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des Paragraph 6, ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Da für die Vertragsfachärzte des Sonderfaches Hygiene und Mikrobiologie, zwischen den Parteien unbestritten, keine gesonderte Honorarordnung vereinbart wurde, werden die von dieser Gruppe erbrachten Leistungen auf Basis der für die Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik geltenden Honorarordnungen abgerechnet, da sie Leistungen erbringen, die im Leistungskatalog der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik auch enthalten sind. Es handelt sich um ein Problem des sogenannten kassenfreien Raumes bzw. der außervertraglichen Leistungen. Nach herrschender Judikatur kann die Satzung auch für solche Fälle Vorsorge treffen indem sie Kostenzuschüsse festlegt. Fehlt eine Satzungsregelung, wie im vorliegenden Fall, muss ein angemessener Betrag für die Kostenerstattung im Einzelfall bestimmt werden. Im Fall der Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie wurde die Honorarordnung für die Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik zur Leistungsabgeltung herangezogen, da diese teilweise identische Leistungen wie die Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie erbringen. Diese Vorgehensweise ist auch nach herrschender Judikatur zulässig. Bei dem Rückgriff auf die Honorarvereinbarungen für die Fachgruppe med.
u. chem. Labordiagnostik handelt es sich um eine zulässige Hilfskonstruktion zur angemessenen Abgeltung der von den Fachärzten für Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen. Dies wird auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der WGKK bestritten.
Betreffend die Degressionsregelungen führt die WGKK in ihrem Schriftsatz vom 18.10.2013 ausdrücklich aus, dass die den Vertragsfachärzten für Hygiene zuzurechnenden Honorarvolumina mangels einer eigenen Honorarsumme für diese Fachgruppe in der Honorarsumme der Fachgruppe für med. u. chem. Labordiagnostik enthalten gewesen sei.
Die Einrechnung der Honorare der Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie in die Gesamthonorare der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik ist jedoch aufgrund der vorliegenden unbestrittenen Honorarvereinbarungen unzulässig. Wie bereits oben ausgeführt, wird in sämtlichen Honorarvereinbarungen nur die Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik genannt. Dies gilt auch für die in den diversen Vereinbarungen getroffenen Degressionsregelungen. Geht man nun von der für den normativen Teil der Gesamtverträge gebotenen Wortinterpretation gemäß § 6 ABGB aus, enthält keine der Honorarvereinbarungen einen Hinweis darauf, dass die Leistungen einer Fachgruppe in die für eine andere Fachgruppe getroffenen Degressionsregelungen für die Gesamthonorierung der Leistungen der dort genannten Fachgruppe einzurechnen wären. Für eine derartige Vorgehensweise bieten weder das Gesetz noch die vertraglichen Vereinbarungen eine Grundlage. Die bereits hilfsweise Heranziehung der Honorarvereinbarungen für die Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik aufgrund der Gleichartigkeit der von den Fachärzten für Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen rechtfertigt nicht die Einrechnung der Honorarsumme der von den Fachärzten für Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen in das Gesamthonorar der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik. Diese Einrechnung bewirkt nämlich das frühere Schlagendwerden der vertraglichen Degressionsregelungen, was letztlich zu einer finanziellen Schädigung der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik führt.Die Einrechnung der Honorare der Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie in die Gesamthonorare der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik ist jedoch aufgrund der vorliegenden unbestrittenen Honorarvereinbarungen unzulässig. Wie bereits oben ausgeführt, wird in sämtlichen Honorarvereinbarungen nur die Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik genannt. Dies gilt auch für die in den diversen Vereinbarungen getroffenen Degressionsregelungen. Geht man nun von der für den normativen Teil der Gesamtverträge gebotenen Wortinterpretation gemäß Paragraph 6, ABGB aus, enthält keine der Honorarvereinbarungen einen Hinweis darauf, dass die Leistungen einer Fachgruppe in die für eine andere Fachgruppe getroffenen Degressionsregelungen für die Gesamthonorierung der Leistungen der dort genannten Fachgruppe einzurechnen wären. Für eine derartige Vorgehensweise bieten weder das Gesetz noch die vertraglichen Vereinbarungen eine Grundlage. Die bereits hilfsweise Heranziehung der Honorarvereinbarungen für die Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik aufgrund der Gleichartigkeit der von den Fachärzten für Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen rechtfertigt nicht die Einrechnung der Honorarsumme der von den Fachärzten für Hygiene und Mikrobiologie erbrachten Leistungen in das Gesamthonorar der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik. Diese Einrechnung bewirkt nämlich das frühere Schlagendwerden der vertraglichen Degressionsregelungen, was letztlich zu einer finanziellen Schädigung der Fachgruppe med. u. chem. Labordiagnostik führt.
In der Punktation betreffend Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 01.01.2011 und Gruppenpraxen-Gesamtvertrag vom 01.01.2011, worin unter Punkt IV. eine Honorarregelung für die Vertragsfachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik (inkl. Hygiene und Mikrobiologie) für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 geschaffen wurde sind die Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie erstmals ausdrücklich genannt.In der Punktation betreffend Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag vom 01.01.2011 und Gruppenpraxen-Gesamtvertrag vom 01.01.2011, worin unter Punkt römisch vier. eine Honorarregelung für die Vertragsfachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik (inkl. Hygiene und Mikrobiologie) für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 geschaffen wurde sind die Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie erstmals ausdrücklich genannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. zu Spruchpunkt 2) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall gibt es keine Rechtsprechung zur Frage, ob eine degressive Honorarregelung für eine Vertragsfacharztgruppe zur Anwendung kommen darf, die nicht ausdrücklich in den entsprechenden Vereinbarungen genannt ist und nur hilfsweise für die Honorierung ihrer Leistungen eine Tarifgruppe mit ähnlichem Leistungskatalog heranzieht.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall gibt es keine Rechtsprechung zur Frage, ob eine degressive Honorarregelung für eine Vertragsfacharztgruppe zur Anwendung kommen darf, die nicht ausdrücklich in den entsprechenden Vereinbarungen genannt ist und nur hilfsweise für die Honorierung ihrer Leistungen eine Tarifgruppe mit ähnlichem Leistungskatalog heranzieht.
Schlagworte
Arzt, Berechnung, Gesamtvertrag, Honorarnote, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2010262.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017