Entscheidungsdatum
11.10.2017Norm
BEinstG §14Spruch
L517 2150737-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX vom 02.10.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX vom 22.02.2017, OB: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 vom 02.10.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 vom 22.02.2017, OB: römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß §§ 8a Abs. 1, 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraphen 8 a, Absatz eins, 40, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor.
Für das Einbringen einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht.
Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zu Gericht ist gewährleistet.Der in Artikel 47, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zu Gericht ist gewährleistet.
Dies begründet sich aus den Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetzes als auch im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz seitens der beschwerdeführenden Partei keinerlei Gebühren oder sonstige Verfahrenskosten (Sachverständigengebühren, Eingabegebühren, Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren, Sachaufwände udgl.) zu tragen sind.
Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.940,- bezieht ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei bestehender Unterhaltspflicht für eine 13-jährige Tochter im Ausmaß von EUR 250,- sowie einer angeblichen Unterhaltszahlung für einen 32-jährigen behinderten Sohn im Ausmaß von EUR 170,- sowie einer Kreditbelastung von monatl. EUR 525,75, kommt das erkennende Gericht zur Kenntnis, dass auch unter Berücksichtigung der herkömmlichen Lebenskosten keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes und keine Gefährdung der Lebensführung gegeben sind.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die entsprechende Rechtslage, als auch Kenntnis über ihren persönlichen Gesundheitszustand besitzt, welche für die Entscheidungsfindung im Zuge des mündlichen Verfahrens benötigt wird. Dies begründet sich unter anderem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal den Antrag auf Grundlage des BEinst gestellt hat und auch die eingebrachte Beschwerde, im anhängigen Verfahren, entsprechend inhaltlich begründet wurde.
Unter dem Blickwinkel, einen entscheidungsreifen Sachverhalt zu erörtern, besitzt der Beschwerdeführer die notwendige Fachkenntnis seinen Gesundheitszustand darzulegen, schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, sein Recht wirksam durchzusetzen.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen, sind dabei weder im Allgemeinen noch im konkreten Verfahren zu erwarten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Schlagworte
Revision zulässig, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2150737.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017