RS Bvwg 2017/10/11 L512 2172649-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

BFA-VG §11 Abs3
  1. BFA-VG § 11 heute
  2. BFA-VG § 11 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 11 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. BFA-VG § 11 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. BFA-VG § 11 gültig von 01.11.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 11 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Bescheid hätte gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden müssen und eine allenfalls notwendige Hinterlegung hätte bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion erfolgen müssen, soweit die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Die belangte Behörde verfügte jedoch eine Zustellung des Bescheides via Mitarbeiter des BMI, Ref. III/9a Grundversorgung, an den Beschwerdeführer. Diese Zustellung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war (vgl. ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 11 BFA-VG, E8).Der Bescheid hätte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden müssen und eine allenfalls notwendige Hinterlegung hätte bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion erfolgen müssen, soweit die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Die belangte Behörde verfügte jedoch eine Zustellung des Bescheides via Mitarbeiter des BMI, Ref. III/9a Grundversorgung, an den Beschwerdeführer. Diese Zustellung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war vergleiche ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 11, BFA-VG, E8).

Schlagworte

Nichtbescheid, Rechtskraftwirkung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2172649.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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