Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2017Norm
BFA-VG §11 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Bescheid hätte gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden müssen und eine allenfalls notwendige Hinterlegung hätte bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion erfolgen müssen, soweit die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Die belangte Behörde verfügte jedoch eine Zustellung des Bescheides via Mitarbeiter des BMI, Ref. III/9a Grundversorgung, an den Beschwerdeführer. Diese Zustellung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war (vgl. ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 11 BFA-VG, E8).Der Bescheid hätte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden müssen und eine allenfalls notwendige Hinterlegung hätte bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion erfolgen müssen, soweit die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Die belangte Behörde verfügte jedoch eine Zustellung des Bescheides via Mitarbeiter des BMI, Ref. III/9a Grundversorgung, an den Beschwerdeführer. Diese Zustellung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war vergleiche ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 11, BFA-VG, E8).
Schlagworte
Nichtbescheid, Rechtskraftwirkung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2172649.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017