RS Vwgh 2004/3/17 2001/08/0170

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §12;
FSVG §2 Abs1 Z1;
HGB §164;
HGB §170;

Rechtssatz

§ 12 Apothekengesetz schließt es für Kommanditgesellschaften, welche Apotheken führen, aus, die Rechtsstellung eines Kommanditisten durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen an die eines selbständig Erwerbstätigen anzugleichen, weil die uneingeschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin als Konzessionsträgerin gewahrt sein muss. Kommanditisten müssen daher von der (laufenden) Geschäftsführung iSd § 164 HGB ohne Recht auf Widerspruch in Bezug auf Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters als Konzessionsinhaber ausgeschlossen bleiben (der nicht dispositive Ausschluss von der Vertretung ergibt sich schon aus § 170 HGB; Hinweis Jabornegg, HGB, § 170, Rz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080170.X01

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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