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21/01 HandelsrechtNorm
ApG 1907 §12;Rechtssatz
§ 12 Apothekengesetz schließt es für Kommanditgesellschaften, welche Apotheken führen, aus, die Rechtsstellung eines Kommanditisten durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen an die eines selbständig Erwerbstätigen anzugleichen, weil die uneingeschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin als Konzessionsträgerin gewahrt sein muss. Kommanditisten müssen daher von der (laufenden) Geschäftsführung iSd § 164 HGB ohne Recht auf Widerspruch in Bezug auf Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters als Konzessionsinhaber ausgeschlossen bleiben (der nicht dispositive Ausschluss von der Vertretung ergibt sich schon aus § 170 HGB; Hinweis Jabornegg, HGB, § 170, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080170.X01Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008