Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2017Norm
ZustG §2 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet über keine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG. Eine solche hat er auch nicht bekanntgegeben. Weder das FPG noch das BFA-VG sehen in einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung abweichende Regelungen vor. Deshalb erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde aufgrund einer unterlassenen Änderung der (nicht vorhandenen) Abgabestelle des BF (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645) sowie wegen nicht gesetzter Bemühungen der belangten Behörde, den BF iSd. § 10 ZustG zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten anzuhalten, als nicht zulässig.Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet über keine Abgabestelle iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Eine solche hat er auch nicht bekanntgegeben. Weder das FPG noch das BFA-VG sehen in einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung abweichende Regelungen vor. Deshalb erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde aufgrund einer unterlassenen Änderung der (nicht vorhandenen) Abgabestelle des BF vergleiche VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645) sowie wegen nicht gesetzter Bemühungen der belangten Behörde, den BF iSd. Paragraph 10, ZustG zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten anzuhalten, als nicht zulässig.
Insofern erweist sich die durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides seitens der belangten Behörde als mangelhaft.
Schlagworte
Abgabestelle, Aufenthaltsbeendigung, Zustellmangel, Zustellung durchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2131596.2.01Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017