RS Bvwg 2017/10/11 G307 2131596-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

ZustG §2 Z4
ZustG §8
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet über keine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG. Eine solche hat er auch nicht bekanntgegeben. Weder das FPG noch das BFA-VG sehen in einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung abweichende Regelungen vor. Deshalb erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde aufgrund einer unterlassenen Änderung der (nicht vorhandenen) Abgabestelle des BF (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645) sowie wegen nicht gesetzter Bemühungen der belangten Behörde, den BF iSd. § 10 ZustG zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten anzuhalten, als nicht zulässig.Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet über keine Abgabestelle iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Eine solche hat er auch nicht bekanntgegeben. Weder das FPG noch das BFA-VG sehen in einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung abweichende Regelungen vor. Deshalb erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde aufgrund einer unterlassenen Änderung der (nicht vorhandenen) Abgabestelle des BF vergleiche VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645) sowie wegen nicht gesetzter Bemühungen der belangten Behörde, den BF iSd. Paragraph 10, ZustG zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten anzuhalten, als nicht zulässig.

Insofern erweist sich die durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides seitens der belangten Behörde als mangelhaft.

Schlagworte

Abgabestelle, Aufenthaltsbeendigung, Zustellmangel, Zustellung durch
Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2131596.2.01

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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