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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes hinsichtlich der Beschränkung des Anspruches auf Zuerkennung eines Todesfallbeitrags auf Angehörige von Beamten des Dienststandes unter Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Aufhebung des §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 idF LGBl 3/2003 betreffend Verweisung auf das Tir LandesbeamtenG 1998 und auf die mit Erk VfSlg 17306/2004 aufgehobene Bestimmung des Pensionsgesetzes über die Beschränkung des Anspruches auf Zuerkennung eines Todesfallbeitrags auf Angehörige von Beamten des Dienststandes (vgl §42 Abs1) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.Aufhebung des §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2003, betreffend Verweisung auf das Tir LandesbeamtenG 1998 und auf die mit Erk VfSlg 17306/2004 aufgehobene Bestimmung des Pensionsgesetzes über die Beschränkung des Anspruches auf Zuerkennung eines Todesfallbeitrags auf Angehörige von Beamten des Dienststandes vergleiche §42 Abs1) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.
Ein Ausspruch gemäß Art140 Abs4 B-VG kommt deshalb nicht in Betracht, weil §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG nach wie vor in Geltung steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §2 litd Tir LandesbeamtenG 1998 im Hinblick auf die 32. Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl 4/2003 mit Ablauf des 31.12.06 außer Kraft trat und §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG mit 01.01.07 im hier maßgeblichen Zusammenhang iS einer Verweisung auf §62 Tir LandesbeamtenG 1998 zu verstehen ist.Ein Ausspruch gemäß Art140 Abs4 B-VG kommt deshalb nicht in Betracht, weil §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG nach wie vor in Geltung steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §2 litd Tir LandesbeamtenG 1998 im Hinblick auf die 32. Landesbeamtengesetz-Novelle Landesgesetzblatt 4 aus 2003, mit Ablauf des 31.12.06 außer Kraft trat und §51 Innsbrucker GemeindebeamtenG mit 01.01.07 im hier maßgeblichen Zusammenhang iS einer Verweisung auf §62 Tir LandesbeamtenG 1998 zu verstehen ist.
(Anlassfall B547/06, B v 24.09.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).
Schlagworte
Pensionsrecht, Dienstrecht, Todesfallbeitrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gesetz, Novellierung, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G25.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009