Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2169297-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Walter BRUNNER, Rechtsanwalt, Villacher Straße 1A/VII, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, betreffend das Verfahren des Vermessungsamtes Klagenfurt GFN: 728/2017/72 vom 14.06.2017 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Walter BRUNNER, Rechtsanwalt, Villacher Straße 1A/VII, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, betreffend das Verfahren des Vermessungsamtes Klagenfurt GFN: 728/2017/72 vom 14.06.2017 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch XXXX , vertreten durch Dr. Walter BRUNNER, Rechtsanwalt, Villacher Straße 1A/VII, 9020 Klagenfurt am Wörthersee mit Schriftsatz vom 10.10.2017 wird das Beschwerdeverfahren des BVwG GZ: W138 2169297-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch römisch 40 , vertreten durch Dr. Walter BRUNNER, Rechtsanwalt, Villacher Straße 1A/VII, 9020 Klagenfurt am Wörthersee mit Schriftsatz vom 10.10.2017 wird das Beschwerdeverfahren des BVwG GZ: W138 2169297-1 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.10.2017 die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2169297.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017