TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/12 W122 2012412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2017
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Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2012412 -1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Renate LANZENBACHER und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUß als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.08.2014, GZ P745038/44-PersB/2014 betreffend Versetzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Renate LANZENBACHER und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUß als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.08.2014, GZ P745038/44-PersB/2014 betreffend Versetzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bisherige Verfahren vor der belangten Behörde

1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25.06.2014 gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle StbKp&DBetr/MilKdo K (gemeint: Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Kärnten), Dienstort 9020 Klagenfurt, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 971 (PersPro), Organisationsplan BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn unter Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz 1956 diensteinzuteilen. Gleichzeitig wurde ihm eingeräumt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25.06.2014 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle StbKp&DBetr/MilKdo K (gemeint: Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Kärnten), Dienstort 9020 Klagenfurt, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 971 (PersPro), Organisationsplan BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn unter Anwendung des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 diensteinzuteilen. Gleichzeitig wurde ihm eingeräumt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.07.2014 Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass er eine wesentliche soziale Schlechterstellung in seiner militärischen Laufbahn sehe.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion abberufen und zur Stabskompanie und Dienstbetrieb des Militärkommandos Kärnten (Personalprovider) Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hätte die Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion abberufen und zur Stabskompanie und Dienstbetrieb des Militärkommandos Kärnten (Personalprovider) Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hätte die Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.

Begründend gab die belangte Behörde an, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei durch Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres weggefallen. Eine nicht weiter umschriebene Prüfung aller infrage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hätte ergeben, dass kein Arbeitsplatz frei wäre, der der besoldungsrechtlichen Stellung, der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit dem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen annähernd adäquat wäre.

Der Beschwerdeführer würde keine wesentliche soziale Schlechterstellung in seiner militärischen Laufbahn erleiden, da durch die Anwendung der Bestimmungen des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956 besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung drohen würden. Die besoldungsrechtliche Stellung wäre für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e Gehaltsgesetz weiterhin M BUO 1, Funktionsgruppe 2.Der Beschwerdeführer würde keine wesentliche soziale Schlechterstellung in seiner militärischen Laufbahn erleiden, da durch die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes 1956 besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung drohen würden. Die besoldungsrechtliche Stellung wäre für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz weiterhin M BUO 1, Funktionsgruppe 2.

Ohne weitere Darlegungen führte die belangte Behörde an, dass es sich bei der gegenständlichen Personalmaßnahme um die schonendste Variante der Einteilung handle.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 22.09.2014 Beschwerde.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, einen Arbeitsplatz der Gruppe 900 wäre kein ordnungsgemäßer Arbeitsplatz. Es gebe keine gültige Arbeitsplatzbeschreibung. Dem Beschwerdeführer drohe eine nicht unerhebliche wirtschaftliche, soziale wie auch grundsätzliche Schlechterstellung.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2014 die Akten des Verfahrens samt Chronologie des Verfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres auf einen nicht näher beschriebenen Arbeitsplatz eingeteilt.

Eine nähere Prüfung zur alternativen Verwendungsmöglichkeit und die Darstellung der ehemaligen und zukünftigen Tätigkeiten sind im behördlichen Verfahren nicht durchgeführt worden.

Eine behördenweite Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wurde durch die gegenständliche Versetzung nicht mit den Tätigkeiten eines anderen Arbeitsplatzes betraut.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen zur Fällung der gegenständlichen Entscheidung im oben dargestellten Umfang fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) sieht im Fall der Versetzung in Paragraph 135 a, Absatz eins, Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts aufgrund der Aktenlage fest.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05). Dabei hätte die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an eine andere Dienststelle zu erfolgen.Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des Paragraph 38, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05). Dabei hätte die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an eine andere Dienststelle zu erfolgen.

Auch wenn Organisationsmaßnahmen primär an den Interessen des Bundes und nicht der Bediensteten orientiert zu setzen sind, ist daraus allein nicht die Berechtigung abzuleiten, Beamte zu versetzen und ihnen keine neue Verwendung (Arbeitsplatz) zuzuweisen (BerK 30.03.2005, GZ 167/11-BK/04; 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11).

Dem Beschwerdeführer wurde mit der gegenständlichen Personalmaßnahme keine neue Verwendung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist bereits mit seinem Vorbringen im Recht, wonach es sich um einen nicht eingerichteten Arbeitsplatz handelte. Das Zuweisungsinteresse ist zu negieren, da dem Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Versetzung beim Personalprovider keine Tätigkeiten zugewiesen wurden.

Aus der Bescheidbegründung kann nicht abgeleitet werden, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen wurde. Die im Spruch verfügte neue Verwendung wurde nicht mit beschriebenen Tätigkeiten erläutert oder mit Inhalten gefüllt.

Dem Beschwerdeführer wurde also keine neue Dauerverwendung zugewiesen, sondern es handelt sich - zumal auch kein Fall des § 40 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt - um eine solche nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 (Abberufung ohne Neuzuweisung).Dem Beschwerdeführer wurde also keine neue Dauerverwendung zugewiesen, sondern es handelt sich - zumal auch kein Fall des Paragraph 40, Absatz 4, BDG 1979 vorliegt - um eine solche nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 (Abberufung ohne Neuzuweisung).

Für den Fall einer in Betracht zu ziehenden Personalmaßnahme nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ist anzuführen, dass die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme darstellt. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; 17.04.2013, 2012/12/0116).Für den Fall einer in Betracht zu ziehenden Personalmaßnahme nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 ist anzuführen, dass die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme darstellt. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; 17.04.2013, 2012/12/0116).

Derartige alternative Einsatzmöglichkeiten wurden von der belangten Behörde nicht geprüft.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 aufzuheben.Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Versetzung ohne Bezug zu den Tätigkeiten, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abzugsinteresse, Ersatzarbeitsplatz, ersatzlose Behebung,
Versetzung, Verwendungsänderung, wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2012412.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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