RS Bvwg 2017/10/12 I417 2171508-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

VwGVG §13 Abs2
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals.Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Ladungsbescheid,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2171508.2.01

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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