Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
VwGVG §13 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals.Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2171508.2.01Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017