TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/12 I417 2171508-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2017
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Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

AVG 1950 §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

I417 2171508 – 2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 1043965007 - 171022719,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 1043965007 - 171022719,

A)

a) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

b) beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II., wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen ist, wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen ist, wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am 22.09.2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" bei Regionaldirektion Wien der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben:1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und Paragraph 46, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am 22.09.2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" bei Regionaldirektion Wien der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben:

"Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II)."Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt sie darin vor, dass sie sich nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren befinde. Gegen den abweisenden Bescheid ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 04.09.2017 habe sie das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, worüber bislang noch nicht rechtskräftig entschieden und das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen worden sei.

3. Die Beschwerdeführerin leistete der Ladung keine Folge. Sie hatte mittels Fax vom 21.09.2017 mitgeteilt, dass es ihr als alleinerziehende Mutter dreier minderjähriger Kinder nicht möglich sei, den im Ladungsbescheid angegebenen Termin wahrzunehmen und ersuchte um Bekanntgabe eines neuen Termins mit einer späteren Tageszeitterminierung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.09.2017 negativ beschied. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche gegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgelbliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:3.1.1. Die maßgelbliche Bestimmung des Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

3.1.2. Die maßgelbliche Bestimmung des § 46 Abs 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lautet:3.1.2. Die maßgelbliche Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, lautet:

"Abschiebung

§ 46. (2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.Paragraph 46, (2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG)."(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG)."

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 AVG und des § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG und des Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2017, Ro 2017/21/0005 und vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2017, Ro 2017/21/0005 und vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG vor:

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin geladen wird, dass sie persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob ihr Erscheinen nötig ist:Nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist überdies zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob ihr Erscheinen nötig ist:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der im Bescheid vom 04.09.2017 über sie ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlassung des Bescheides ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet freiwillig zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch ihr persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).Angesichts der im Bescheid vom 04.09.2017 über sie ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlassung des Bescheides ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet freiwillig zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch ihr persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).

Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass die Beschwerdeführerin nach § 46 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass die Beschwerdeführerin nach Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz.

3.2.2. Zur Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):3.2.2. Zur Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.

Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführerin am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des § 13 Abs 2 VwGVG.Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführerin am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG.

Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal im Ansatz behauptet. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit keine Situation, die auf Gefahr in Verzug schließen ließe.Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal im Ansatz behauptet. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit keine Situation, die auf Gefahr in Verzug schließen ließe.

Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt II. aufzuheben war.Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben war.

Die gegenständliche Entscheidung war gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu fällen, da hiermit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Zudem ist nach § 22 Abs 1 und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht berechtigt, mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder auszuschließen. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 oder Abs 2 VwGVG, weshalb die Entscheidung nach § 22 Abs 3 VwGVG ebenfalls durch Beschluss erfolgen musste.Die gegenständliche Entscheidung war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu fällen, da hiermit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Zudem ist nach Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht berechtigt, mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder auszuschließen. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz 2, VwGVG, weshalb die Entscheidung nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG ebenfalls durch Beschluss erfolgen musste.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung,
Festnahmeauftrag, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,
Reisedokument, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2171508.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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