Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I404 2172929-1/4E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 08.09.2017, Zl. 1122222705-160969460, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 08.09.2017, Zl. 1122222705-160969460, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 12.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sondern brach in Tränen aus.
3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) am 08.06.2017 führte er aus, dass er Probleme wegen seiner Religion gehabt habe. Er und sein Vater seien Christen, aber seine Mutter bete einen Geist an. Die Religion seiner Mutter sei Ayelala. Sie hätten ihm gesagt, dass er einen Geist anbeten solle, er habe sich geweigert. Einige Männer seien auf ihn zugekommen und hätten ihn aufgefordert, noch im Jahr 2016 die Religion zu wechseln, sonst würden sie ihn töten. In Österreich gebe es keine Personen, die er schon aus seinem Heimaltland kenne, ansonsten wurden keine Fragen zu allenfalls bestehenden Beziehungen in Österreich gestellt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. AsylG 2005 ab dem 28.11.2016 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Z. AsylG 2005 ab dem 28.11.2016 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vorliegen würden. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Nigeria getätigt. Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers von staatlicher Seite sei nicht gegeben und es würde auch keine allgemeinen Gefahren drohen. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe kein schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich.
In der Beweiswürdigung wird insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung, dass keine asylrechtlich relevanten Gründe vorliegen würden, darauf gründe, dass es sich bei dem vorgebrachten Bedrohungsszenario um eines, das von einer Privatperson ausgehe, handeln würde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nichts Relevantes vorgebracht habe.
Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass - die Z. 4 zutreffe, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein asyrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe.Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass - die Ziffer 4, zutreffe, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein asyrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe.
5. In der Folge erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.
In dieser beantragte die Beschwerdeführerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte unter anderem vor, dass die namentlich angeführte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer ein Kind erwarte. Der Geburtstermin sei im Jänner 2018. Dieser Umstand müsse jedenfalls in Bezug auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt werden. Auch aus diesen Gründen erscheine die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 5 Jahren unverhältnismäßig schwer.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 11.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Im Rahmen der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine namentlich angeführte Lebensgefährtin habe, welche von ihm schwanger sei.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf daher einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausschließen zu können. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine reale Gefahr darstellt. Insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bzw. des Bestehens einer Lebensgemeinschaft bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lässt.Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf daher einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ausschließen zu können. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine reale Gefahr darstellt. Insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bzw. des Bestehens einer Lebensgemeinschaft bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lässt.
2.2. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.2. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.3. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).2.3. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
2.4. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.4. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2172929.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017