RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0165

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Rechtssatz

Sowohl die Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen als auch die Honorarnote bezogen sich ausschließlich auf die Erstellung des - von den Sachverständigen am 25. Februar 2002 der belangten Behörde vorgelegten - Gutachtens; eine weitere Tätigkeit der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren ist aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet; insbesondere wurden die nichtamtlichen Sachverständigen weder zu den Stellungnahmen der Verfahrensparteien befragt, noch wurden sie zur mündlichen Verhandlung geladen oder haben an dieser teilgenommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die Tätigkeit der nichtamtlichen Sachverständigen mit Erstattung des entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens - somit am 25. Februar 2002 - abgeschlossen war. Die erst am 8. April 2002 erfolgte Geltendmachung des Gebührenanspruchs war somit verspätet.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030165.X04

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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