TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 W113 2159438-1

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs1
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W113 2159438-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5375148010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5375148010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei bezog für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Höhe von EUR 1.039,03.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen von EUR 1.601,96 gewährt.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in ein Programm aufgenommen worden sei, für das sie sich nicht aktiv entschieden hätte, weshalb sie nach diesbezüglicher Mitteilung durch die belangte Behörde sofort eine Abmeldung von der Maßnahme übermittelt habe. Daher werde ersucht, den Abzug der Basisprämie zu korrigieren, da die Abgabefrist für den Mehrfachantrag-Flächen eingehalten worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bezog für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Höhe von EUR 1.039,03. Die Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2016 erfolgte am 27.04.2016. Die Abmeldung von der Kleinerzeugerregelung erfolgte am 25.05.2016.

Mit Schreiben vom 29.09.2015 wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass sie bis 15.10.2015 die Möglichkeit habe aus der Kleinerzeugerregelung auszusteigen. Bis zum 15.10.2015 erfolgt durch die beschwerdeführende Partei kein diesbezüglicher Ausstieg.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Art. 61 und 62 der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:Die Artikel 61 und 62 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

"TITEL V"TITEL römisch fünf

KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Direktzahlungen.(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier zu gewährenden Direktzahlungen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln römisch drei und römisch vier festgelegten Bedingungen.

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel römisch drei Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62

Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln römisch drei und römisch vier Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird."

Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

(2) und (3) [ ]"

§ 21 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 21, der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl römisch zwei 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) bis (3) [ ]"

§ 8 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) BGBl römisch eins 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"Kleinerzeugerregelung

§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Paragraph 8 g, (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.

(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €

Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die beschwerdeführende Partei bezog für das Antragsjahr nicht mehr als EUR 1.250 an Direktzahlungen und teilte nicht bis zum 15.10.2015 mit, dass sie an der Kleinerzeugerregelung nicht teilnehmen wolle, weshalb sie gemäß § 8g Abs. 2 erster Satz MOG 2007 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen wurde.Die beschwerdeführende Partei bezog für das Antragsjahr nicht mehr als EUR 1.250 an Direktzahlungen und teilte nicht bis zum 15.10.2015 mit, dass sie an der Kleinerzeugerregelung nicht teilnehmen wolle, weshalb sie gemäß Paragraph 8 g, Absatz 2, erster Satz MOG 2007 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen wurde.

Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung ist gemäß § 8g Abs. 2 dritter Satz MOG 2007 bis zum Ende der Abgabefrist des Mehrfachantrag-Flächen – das ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung der 15. Mai – zu erklären. Die diesbezügliche Eingabe an die belangte Behörde datiert jedoch vom 25.05.2016, somit 10 Kalendertage nach Ende der Einreichfrist. Es war deshalb gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 mit einer Kürzung von einem Prozent pro Arbeitstag, somit mit einer Kürzung der Basisprämie sowie der Greeningprämie von jeweils 6 Prozent vorzugehen.Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung ist gemäß Paragraph 8 g, Absatz 2, dritter Satz MOG 2007 bis zum Ende der Abgabefrist des Mehrfachantrag-Flächen – das ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung der 15. Mai – zu erklären. Die diesbezügliche Eingabe an die belangte Behörde datiert jedoch vom 25.05.2016, somit 10 Kalendertage nach Ende der Einreichfrist. Es war deshalb gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, mit einer Kürzung von einem Prozent pro Arbeitstag, somit mit einer Kürzung der Basisprämie sowie der Greeningprämie von jeweils 6 Prozent vorzugehen.

Dass der angefochtene Bescheid als Begründung für die sechsprozentige Kürzung die verspätete Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen anführt, beruht offenbar auf einem Versehen der belangten Behörde bzw. der Verwendung eines auf den Fall nicht zutreffenden Textbausteins, da die Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen nicht verspätet erfolgte.

Der Spruch der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht zu beanstanden, lediglich die Begründung war wie oben dargestellt zu korrigieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ergab sich der Grund für die Beschwerde offenbar auch aus der Verwendung eines nicht zutreffenden Textbausteins im Rahmen der Begründung. Die anzuwendende Rechtslage ist jedoch klar und eindeutig, weshalb die Revision nicht zuzulassen war (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ergab sich der Grund für die Beschwerde offenbar auch aus der Verwendung eines nicht zutreffenden Textbausteins im Rahmen der Begründung. Die anzuwendende Rechtslage ist jedoch klar und eindeutig, weshalb die Revision nicht zuzulassen war (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Begründungsmangel, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Fristüberschreitung, INVEKOS, Kleinerzeugerregelung, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
verspätete Meldung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2159438.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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