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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Erdgasproduzenten auf Aufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnungen 2004 und 2005 betreffend die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelten als Einspeiser infolge Zumutbarkeit der Anrufung der Energie-Control Kommission und in weiterer Folge des GerichtesRechtssatz
Mit BGBl I 106/2006 wurde in §21 Abs2 GaswirtschaftsG und §16 Energie-RegulierungsbehördenG ein Verfahren eingeführt, das der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit gibt, als Netzzugangsberechtigte durch einen Streitschlichtungsantrag zunächst die Energie-Control Kommission mit der Frage ihrer Verpflichtungen gegenüber der Oberösterreichischen Ferngas AG als Netzbetreiber, "insbesondere betreffend die anzuwendenden Systemnutzungstarife" (vgl §21 Abs2 GaswirtschaftsG), zu befassen. Der antragstellenden Gesellschaft steht es in weiterer Folge frei, sich mit der Entscheidung der Energie-Control Kommission "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache bei Gericht anhängig" zu machen (vgl §16 Abs3a Energie-RegulierungsbehördenG).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2006, wurde in §21 Abs2 GaswirtschaftsG und §16 Energie-RegulierungsbehördenG ein Verfahren eingeführt, das der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit gibt, als Netzzugangsberechtigte durch einen Streitschlichtungsantrag zunächst die Energie-Control Kommission mit der Frage ihrer Verpflichtungen gegenüber der Oberösterreichischen Ferngas AG als Netzbetreiber, "insbesondere betreffend die anzuwendenden Systemnutzungstarife" vergleiche §21 Abs2 GaswirtschaftsG), zu befassen. Der antragstellenden Gesellschaft steht es in weiterer Folge frei, sich mit der Entscheidung der Energie-Control Kommission "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache bei Gericht anhängig" zu machen vergleiche §16 Abs3a Energie-RegulierungsbehördenG).
Zumutbarkeit dieses Weges; vgl VfSlg 16920/2003; zu erwartendes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens irrelevant (vgl VfSlg 14297/1995).Zumutbarkeit dieses Weges; vergleiche VfSlg 16920/2003; zu erwartendes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens irrelevant vergleiche VfSlg 14297/1995).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V35.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009