TE Bvwg Beschluss 2017/10/17 W207 2112681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2112681-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 700,89 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 700,89 ha angegeben.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 23.05.2012 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 keine Differenzfläche.Eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 23.05.2012 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 keine Differenzfläche.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, EUR 54,07 wurden als Abzug ausgewiesen, da der Mindestbetrag für Direktzahlungen nicht erreicht worden sei. Es erfolge keine Auszahlung, da der Beschwerdeführer nicht mindestens EUR 100 Direktzahlungen erhalten habe (§ 8 Abs. 2 MOG 2007). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 1,98 ha ausgegangen, dies bei 11,58 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung hätten somit 1,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX wurde in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, EUR 54,07 wurden als Abzug ausgewiesen, da der Mindestbetrag für Direktzahlungen nicht erreicht worden sei. Es erfolge keine Auszahlung, da der Beschwerdeführer nicht mindestens EUR 100 Direktzahlungen erhalten habe (Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2007). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 1,98 ha ausgegangen, dies bei 11,58 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung hätten somit 1,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Die Futterfläche der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurde in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 54,07 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 1,98 ha ausgegangen, dies bei 11,58 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 1,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX wurde auch in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 54,07 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 1,98 ha ausgegangen, dies bei 11,58 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 1,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurde auch in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 11.12.2012 beantragten die Almbewirtschafter/Obmänner der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 700,89 ha, sondern nur 494,75 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 387,55 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 11.12.2012 beantragten die Almbewirtschafter/Obmänner der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 700,89 ha, sondern nur 494,75 ha betrage. Am 27.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 387,55 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 199,09 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,29 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,31 ha) ausgegangen, dies bei 11,58 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; dieser Bescheid ging somit von 7,29 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 199,09 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,29 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 5,31 ha) ausgegangen, dies bei 11,58 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; dieser Bescheid ging somit von 7,29 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Die Futterfläche der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von erneut EUR 199,09 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Bescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich die Nummern der Zahlungsansprüche geändert haben.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei.

Der Beschwerde liegt die Darstellung der Obmänner der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt die Darstellung der Obmänner der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.

Am 20.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 20.08.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 14.09.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 14.07.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe, und einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der XXXX mit der BNr. XXXX . Aus dem Begleitschreiben vom 14.09.2017 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm XXXX im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,29 ha (davon 5,31 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 6,61 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 4,63 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 6,61 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 0,68 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 143,38. Bei diesem Betrag ist allerdings keine allenfalls zu verhängende Flächensanktion berücksichtigt. Zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 20.08.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 14.09.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 14.07.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe, und einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Aus dem Begleitschreiben vom 14.09.2017 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm römisch 40 im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,29 ha (davon 5,31 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 6,61 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 4,63 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 6,61 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 0,68 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 143,38. Bei diesem Betrag ist allerdings keine allenfalls zu verhängende Flächensanktion berücksichtigt. Zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte.

Im konkreten Fall wurde von der AMA - ausgehend von dem nachgereichten "Report" - eine Vor-Ort-Kontrolle im vorgelegten "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,29 ha (davon 5,31 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 6,61 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 4,63 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 6,61 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 0,68 ha festgestellt. Anlässlich der bisher noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 143,38. Bei einer Flächenabweichung von über 3 % und bis höchstens 20 % ist grundsätzlich auch eine Sanktion zu verhängen, zu einer allenfalls zu verhängenden Sanktion finden sich im übermittelten "Report" jedoch keine Ausführungen. Auch zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.Im konkreten Fall wurde von der AMA - ausgehend von dem nachgereichten "Report" - eine Vor-Ort-Kontrolle im vorgelegten "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,29 ha (davon 5,31 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 6,61 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 4,63 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 6,61 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 0,68 ha festgestellt. Anlässlich der bisher noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 143,38. Bei einer Flächenabweichung von über 3 % und bis höchstens 20 % ist grundsätzlich auch eine Sanktion zu verhängen, zu einer allenfalls zu verhängenden Sanktion finden sich im übermittelten "Report" jedoch keine Ausführungen. Auch zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt (die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016) zugrunde zu legen haben.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2112681.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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