TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W207 2105407-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2105407-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ XXXX , wird aufgehoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wird aufgehoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag des Vorlageantragstellers gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" bezeichneten Bescheid der AMA vom 26.03.2015 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Vorlageantragsteller für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 783,45 gewährt, wobei die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Vorlageantragsteller für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 783,45 gewährt, wobei die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26.09.2013 änderte die AMA den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab und gewährte dem Vorlageantragsteller unter Einbeziehung der Futterfläche der oben genannten Alm eine EBP in Höhe von EUR 1.051,43. Ein Betrag in Höhe von EUR 697,94 wurde als Flächensanktion in Abzug gebracht.Mit angefochtenem Bescheid vom 26.09.2013 änderte die AMA den vorhergehenden Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 ab und gewährte dem Vorlageantragsteller unter Einbeziehung der Futterfläche der oben genannten Alm eine EBP in Höhe von EUR 1.051,43. Ein Betrag in Höhe von EUR 697,94 wurde als Flächensanktion in Abzug gebracht.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.10.2013, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 26.03.2015 wurde der Antrag des Vorlageantragstellers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.051,43 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 1.747,09 wurde als Flächensanktion ausgewiesen.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides vom 26.03.2015 finden sich folgende Textpassage und Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid, der dem Vorlageantragsteller am 03.04.2015 zugestellt wurde, wendet sich der Vorlageantrag, welcher am 16.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Vorlageantrag ist daher als rechtzeitig eingebracht zu werten.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde, mit dem der Vorlageantrag vorgelegt wurde, findet sich folgender, als "Bemerkung" bezeichneter Passus:

"In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass eine LWK-Bestätigung und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde. Diese nachgereichten Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.""In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass eine LWK-Bestätigung und/oder eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG nachgereicht wurde. Diese nachgereichten Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015)Zu A) römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015)

Die Behörde hat nach Einbringung einer Beschwerde ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung des Bescheides vom 26.03.2015 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde mit diesem Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte und erlassen hat.Die Behörde hat nach Einbringung einer Beschwerde ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG in der Begründung des Bescheides vom 26.03.2015 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde mit diesem Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte und erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist von vier Monaten zur Erlassung der Vorentscheidung – die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 16.10.2013 bei der belangten Behörde eingebracht - untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.03.2015 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist von vier Monaten zur Erlassung der Vorentscheidung – die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 16.10.2013 bei der belangten Behörde eingebracht - untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.03.2015 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 16.10.2013 zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 16.10.2013 zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

II. (Zurückverweisung):römisch zwei. (Zurückverweisung):

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus der Bemerkung der Behörde im Vorlageschreiben, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde, diese nachgereichten Unterlagen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurden und von der AMA daher berücksichtigt werden könnten, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegt.Aus der Bemerkung der Behörde im Vorlageschreiben, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer und/oder eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG nachgereicht wurde, diese nachgereichten Unterlagen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurden und von der AMA daher berücksichtigt werden könnten, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes.

Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die "Bemerkung" der Behörde im Vorlageschreiben als Widerspruch i.S. des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG zu werten ist.Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die "Bemerkung" der Behörde im Vorlageschreiben als Widerspruch i.S. des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG zu werten ist.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die Nachvollziehbarkeit einer von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für den Vorlageantragsteller i. S.d. § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 i. d.g.F., ebenso zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen haben wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß § 8i Abs. 1 zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die Nachvollziehbarkeit einer von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für den Vorlageantragsteller i. S.d. Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, i. d.g.F., ebenso zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Artikel 73, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, bzw. Artikel 68, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, zu berücksichtigen haben wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,
ersatzlose Behebung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kassation, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Nachreichung von Unterlagen, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2105407.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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