TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W176 2135909-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

ABGB §1284
BewG 1955 §16 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. BewG 1955 § 16 heute
  2. BewG 1955 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  3. BewG 1955 § 16 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BewG 1955 § 16 gültig von 28.05.1971 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W176 2135909-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Franz REINTHALER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien 24.08.2016, Zl. 100 Jv 5746/16s-33a-III (003 Rev 5406/16w), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Franz REINTHALER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien 24.08.2016, Zl. 100 Jv 5746/16s-33a-III (003 Rev 5406/16w), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Leibrentenvertrag vom 30.10.2014 übertrugen XXXX und XXXX als Miteigentümer (je zur Hälfte) und Verkäufer der zu übertragenden Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, diese Liegenschaft an die nunmehrige Beschwerdeführerin und ihren Ehemann XXXX als Käufer (wiederum je zur Hälfte).1. Mit Leibrentenvertrag vom 30.10.2014 übertrugen römisch 40 und römisch 40 als Miteigentümer (je zur Hälfte) und Verkäufer der zu übertragenden Liegenschaft EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , diese Liegenschaft an die nunmehrige Beschwerdeführerin und ihren Ehemann römisch 40 als Käufer (wiederum je zur Hälfte).

Der Punkt III. des Leibrentenvertrages lautet wie folgt:Der Punkt römisch drei. des Leibrentenvertrages lautet wie folgt:

"(1) Als Entgelt für die Übertragung des Vertragsgegenstandes verpflichten sich die Käufer zur ungeteilten Hand, den Verkäufern nachstehende Leistungen zu erbringen:

(2) Die Leistung einer monatlichen Leibrente von EUR 6.400,00 (in Worten: Euro sechstausendvierhundert) beginnend ab dem 05.11.2014 und weiters fällig immer am fünften Tag des Monates (einlangend auf dem Konto der Verkäufer). Diese Leibrente gebührt den Verkäufern auf ihre Lebenszeit; sodass selbst bei Ableben eines der Verkäufer der verbleibende Teil weiterhin die Leibrente in der vereinbarten vollen Höhe erhält. Mit dem Ableben beider Verkäufer erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. In diesem Fall sind die Käufer zu keinen weiteren Geldleistungen, etwa an Erben der Verkäufer, verpflichtet, ausgenommen die Verpflichtung zur Leistung fälliger, jedoch noch nicht entrichteter Leibrentenzahlungen.

[...]"

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.02.2015 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (je zur Hälfte) an der genannten Liegenschaft bewilligt.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.02.2015 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (je zur Hälfte) an der genannten Liegenschaft bewilligt.

3. Nach Erlassung von Zahlungsaufträgen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann und Erhebung einer Vorstellung wurde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß der gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 5.675,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 515.840,--) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 5.683,-- verpflichtet.3. Nach Erlassung von Zahlungsaufträgen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann und Erhebung einer Vorstellung wurde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß der gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 5.675,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 515.840,--) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 5.683,-- verpflichtet.

In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aus dem Leibrentenvertrag ergebe sich, dass die Rente idHv EUR 6.400,-- monatlich so lange gezahlt werde, als noch einer der beiden Verkäufer lebe. Nach dem Tod der/des Erstversterbenden erhalte die/der Letztversterbende die Rente in gleiche Höhe bis zu deren/dessen Ableben weiter. Daher sei in dem auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten "Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" (https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx) im Feld betreffend das Ausmaß des Übergangs der Rente "100" Prozent einzutragen. Da im Fall der gegenständlichen Rente weiters Vorschüssigkeit gegeben sei, errechne sich auf Basis der Geburtsdaten und des Geschlechtes der Verkäufer bei einem Vertragsabschluss am 30.10.2014 und Fälligkeit der ersten Zahlung am 05.11.2014 ein Barwert von EUR 1,031.678,50. Für die Hälfte der Liegenschaft ergebe sich somit eine Berechnungsgrundlage von EUR 515.840,--.

4. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren in der gleichen Höhe vorgeschrieben.

5. Gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann gegen den unter Punkt 4. erwähnten Bescheid) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Im gegenständlich geschlossenen Leibrentenvertrag sei die Zahlung einer Verbindungsrente vereinbart worden, bei der jeder Berechtigte Anspruch auf die Leibrente in voller Höhe habe. Anders als von der belangten Behörde angenommen, finde ein Übergang der Rente somit nicht statt, weshalb im genannten Rechner der Prozentsatz, mit dem die Rente übergehe, mit "0" anzugeben sei. Ausgehend davon errechne sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 398.770,79 bzw. eine Eintragungsgebühr von EUR 4.387,--.

6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte - unstrittige - Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt betreffend die zur hg. GZ 2135907-1 protokollierte Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführern gegen die ihn betreffende Vorschreibung der Eintragungsgebühr.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1.1. Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.3.2.1.1. Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 GGG bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Der Wert von wiederkehrenden Leistungen ist nach §§ 15, 16 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 (BewG) zu ermitteln (vgl. VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).Der Wert von wiederkehrenden Leistungen ist nach Paragraphen 15, 16, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, (BewG) zu ermitteln vergleiche VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).

Gemäß § 16 Abs. 1 BewG ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 BewG [5,5 v. H.] anzuwenden.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BewG ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BewG [5,5 v. H.] anzuwenden.

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 16 Abs. 2 BewG ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BewG ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.

3.2.1.2. Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei § 16 Abs. 2 BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich (VwGH 15.12.1994, 93/15/0151).3.2.1.2. Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei Paragraph 16, Absatz 2, BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich (VwGH 15.12.1994, 93/15/0151).

Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH ebendort).Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des Paragraph 16, Absatz 2, BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des Paragraph 16, Absatz 2, BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH ebendort).

3.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:

Denn das Argument der Beschwerdeführerin, der von ihr geschlossene Leibrentenvertrag sehe keinen Übergang der Rente vor, geht insofern ins Leere, als die im erwähnten - auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 BewG festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten operierenden - Berechnungsprogramm erfolgende Bezugnahme auf einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen ist, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten - zu 100 Prozent - weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen ist, würde hingegen jenem Fall entsprechen, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen hätten (was dem konkreten Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht).Denn das Argument der Beschwerdeführerin, der von ihr geschlossene Leibrentenvertrag sehe keinen Übergang der Rente vor, geht insofern ins Leere, als die im erwähnten - auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BewG festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten operierenden - Berechnungsprogramm erfolgende Bezugnahme auf einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen ist, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten - zu 100 Prozent - weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen ist, würde hingegen jenem Fall entsprechen, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen hätten (was dem konkreten Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht).

Dass die belangte Behörde den Wert der Leibrente in anderer Hinsicht als bezüglich der Bezifferung des Prozentsatzes des "Rentenüberganges" falsch errechnet hätte, wurde weder in der Beschwerde vorgebracht noch haben sich diesbezüglich sonst Hinweise ergeben.

Somit ist dem gegenständlichen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Somit ist dem gegenständlichen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.2.2. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.2. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt. 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Grundbuchseintragung, Leibrentenvertrag, Liegenschaftserwerb,
Wertermittlung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2135909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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