Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W112 2124189-1/23Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ÄGYPTEN, vertreten durch XXXX gegen die Festnahme am 04.11.2015 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.2015 bis 06.11.2015 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, vertreten durch römisch 40 gegen die Festnahme am 04.11.2015 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.2015 bis 06.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird nicht Folge gegeben.
B)
1. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.1. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A.1. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.2. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A.2. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA ÄGYPTEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl 830797304, und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl 830797304, und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG betreffend die "verfahrensfreie Anhaltung" von 04.11.2015 bis 06.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016.1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG betreffend die "verfahrensfreie Anhaltung" von 04.11.2015 bis 06.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016.
In Folge des Mängelbehebungsauftrages vom 06.04.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter an, dass seine Haftbeschwerde vom 05.04.2016 lauten solle, dass er den Antrag stelle, die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, des Schubhaftbescheides vom 05.11.2015 und seiner Anhaltung von 04.11.2015 bis 04.03.2015 festzustellen, und dass er unter Hinweis auf § 35 VwGVG den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantrage.In Folge des Mängelbehebungsauftrages vom 06.04.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter an, dass seine Haftbeschwerde vom 05.04.2016 lauten solle, dass er den Antrag stelle, die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme, des Schubhaftbescheides vom 05.11.2015 und seiner Anhaltung von 04.11.2015 bis 04.03.2015 festzustellen, und dass er unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantrage.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte am 11.04.2016 die Akten vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2016, wurde die Festnahme am 04.11.2015 und die darauf folgende Anhaltung bis 06.11.2015, 10:55 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Hingegen wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.11.2015 sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 16.11.2015 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 16.11.2015 bis zum 04.03.2016 rechtswidrig war (Spruchpunkt A.III.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2016, wurde die Festnahme am 04.11.2015 und die darauf folgende Anhaltung bis 06.11.2015, 10:55 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Hingegen wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.11.2015 sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 16.11.2015 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 16.11.2015 bis zum 04.03.2016 rechtswidrig war (Spruchpunkt A.III.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision mit Erkenntnis vom 31.08.2017 zum Teil Folge und hob Punkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; im Übrigen wies er die Revision als unzulässig zurück.
Das Erkenntnis erwuchs hinsichtlich der Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III. in Rechtskraft.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.A.1.) Antrag auf KostenersatzZu römisch eins.A.1.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer ist auf Grund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des Ersatzes des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des Ersatzes des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.
Es fand keine mündliche Verhandlung statt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
Zu I.A.2.) Antrag auf Kostenersatz im Umfang der EingabengebührZu römisch eins.A.2.) Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Eingabengebühr.
2. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.2. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
3. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen.3. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 22a Abs. 1a iVm § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sieht einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr ist sohin nicht Folge zu geben.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sieht einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr ist sohin nicht Folge zu geben.
Zu II.A.) Antrag auf KostenersatzZu römisch zwei.A.) Antrag auf Kostenersatz
1. Die Beschwerde vom 05.04.2016 richtet sich nicht nur gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 04.11.2015 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.205 bis 06.11.2015, sondern auch gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016.
2. Hat ein Beschwerdeführer in einem Schriftsatz mehrere Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn jede dieser Maßnahmen mit einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (§ 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 VwGG).2. Hat ein Beschwerdeführer in einem Schriftsatz mehrere Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Kostenersatz so zu beurteilen, wie wenn jede dieser Maßnahmen mit einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, VwGG).
Es besteht daher ein Anspruch auf den mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090 mwNw).
Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar, da die Festnahme nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft ist und nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nachfolgt. Es handelt sich bei der Festnahme um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der gegenüber der Schubhaft einer isolierten Betrachtung zugänglich ist und infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FPG normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar, da die Festnahme nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft ist und nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nachfolgt. Es handelt sich bei der Festnahme um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der gegenüber der Schubhaft einer isolierten Betrachtung zugänglich ist und infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FPG normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).
Mit dem Schriftsatz vom 05.04.2016 wurden sohin zwei getrennte Verwaltungsakte angefochten.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015 wurde mit Erkenntnis vom 03.05.2016 abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015 bis 16.11.2015 rechtmäßig war. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft 16.11.2015-04.03.2016 wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war.
Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Schubhaftbeschwerde – betreffend die Anhaltung von 16.11.2015 bis 04.03.2016 – durchdrang, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.
4. § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG – ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090; 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) – von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 25.05.2016; Ra 2016/11/0042; 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).4. Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG – ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090; 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) – von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 25.05.2016; Ra 2016/11/0042; 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz betreffend die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seinen Vollzug statt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Rechtslage zur Frage, ob es sich bei einer Festnahme und darauf folgender Schubhaft um einen oder um mehrere Verwaltungsakte handelt, ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014-3, geklärt. Die Revision betreffen die Spruchpunkte I.A.1. und II.A. ist daher unzulässig.Die Rechtslage zur Frage, ob es sich bei einer Festnahme und darauf folgender Schubhaft um einen oder um mehrere Verwaltungsakte handelt, ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014-3, geklärt. Die Revision betreffen die Spruchpunkte römisch eins.A.1. und römisch zwei.A. ist daher unzulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.2. ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A.2. ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach Paragraph 79 a, AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
Schlagworte
Eingabengebühr, Kostenersatz, Revision teilweise zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2124189.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017