TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W108 2112428-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 lita
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
WFG 1984 §53 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. WFG 1984 § 53 heute
  2. WFG 1984 § 53 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  3. WFG 1984 § 53 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. WFG 1984 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 829/1992
  5. WFG 1984 § 53 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Spruch

W108 2112428-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph KALTENHAUSER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 20.07.2015, Zl. 100 Jv 19/14x-33-14, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph KALTENHAUSER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 20.07.2015, Zl. 100 Jv 19/14x-33-14, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit den jeweils am 19.03.2009 beim Bezirksgericht XXXX gestellten - drei - Anträgen begehrten die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Liegenschaft XXXX und XXXX1. Mit den jeweils am 19.03.2009 beim Bezirksgericht römisch 40 gestellten - drei - Anträgen begehrten die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Liegenschaft römisch 40 und römisch 40

  • -Strichaufzählung
    zu XXXX: die Einverleibung (Eintragung) eines Pfandrechtes samt einer Kaution für das Land Salzburg,

  • -Strichaufzählung
    zu XXXX: die Einverleibung (Eintragung) eines Pfandrechtes für das Land Salzburg,

  • -Strichaufzählung
    zu XXXX: die Einverleibung (Eintragung) eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 55 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zugunsten des Landes Salzburg.zu XXXX: die Einverleibung (Eintragung) eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß Paragraph 55, Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zugunsten des Landes Salzburg.

Mit diesen Begehren wurde jeweils der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) verbunden und es wurde dazu eine Kopie des Zusicherungsbescheides der Salzburger Landesregierung vom 28.10.2008, wonach den Beschwerdeführern ein Darlehen bzw. Annuitätenzuschuss zum Erwerb einer von einem Bauträger neu errichteten Wohnung "Haus B1" mit einer Wohnnutzfläche von 90 m² (bei 90 m² geförderter Wohnfläche und drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) gemäß dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zugesichert werde.Mit diesen Begehren wurde jeweils der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) verbunden und es wurde dazu eine Kopie des Zusicherungsbescheides der Salzburger Landesregierung vom 28.10.2008, wonach den Beschwerdeführern ein Darlehen bzw. Annuitätenzuschuss zum Erwerb einer von einem Bauträger neu errichteten Wohnung "Haus B1" mit einer Wohnnutzfläche von 90 m² (bei 90 m² geförderter Wohnfläche und drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) gemäß dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zugesichert werde.

Die bücherlichen Eintragungen wurden noch am selben Tag antragsgemäß vollzogen.

2. Im Justizverwaltungsverfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) für diese Grundbuchsgesuche und Grundbuchseintragungen wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes vom 18.10.2013 bezüglich der beantragten Gerichtsgebührenbefreiung mitgeteilt, dass zu eruieren sei, ob die im WFG vorgesehene Voraussetzung, dass die Wohnnutzfläche nicht mehr als 130 m² (bzw. bei mehr als 5 im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m²) betragen dürfe, vorliege. Dafür seien geeignete Nachweise (etwa der baubehördlich genehmigte Einreichplan, allfällige Austauschpläne samt Baubeschreibung, ein Benützungsbewilligungsbescheid sowie Fotos) betreffend die Räume im Keller- und Dachgeschoss binnen Frist vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden Gebühren vorgeschrieben.

In der Folge ergingen an die Beschwerdeführer Lastschriftanzeigen jeweils vom 17.07.2014 mit der Begründung, dass die beantragte Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung gelange, wogegen die Beschwerdeführer "Vorstellung" erhoben, welche mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 23.10.2014 mit der Begründung, dass einer Lastschriftanzeige keine Rechtskraftwirkung zukomme, zurückgewiesen wurde.

In der "Vorstellung" wurde unter Beilage eines Grundrissplanes des Hauses angegeben, dass die Fläche von 130 m² nicht überschritten werden, vorläge, da die Gesamtwohnnutzfläche des Hauses 127,68 m² (Keller gesamt 39,38 m²; Erdgeschoß 43,60 m²; Obergeschoß 44,70 m²; Dachgeschoß Rohzustand 0 m²) betrage.

Weiters waren Fotos u.a. betreffend das Dachgeschoß und die Kellerräume vorgelegt worden.

In weiterer Folge schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes mit Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden jeweils vom 29.10.2014 für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) beiden Beschwerdeführern als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige Eintragungsgebühren und Eingabengebühren vor.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer unter Vorlage einer als "Vermessungsbescheinigung" bezeichneten Wohnflächen-Übersicht fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und gaben dazu an, dass die gegenständliche Wohnung in Anwesenheit mehrerer (namentlich genannter) Zeugen vermessen worden sei. Das Vermessungsergebnis sei auf der "Vermessungsbescheinigung" mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Demnach weise die Wohnung (inklusive Keller) eine Fläche von insgesamt 128,88 m² auf, weshalb die Gebührenbefreiung zu Recht beantragt worden und berechtigt sei. Aus der "Vermessungsbescheinigung" ergeben sich folgende Angaben zur Nutzfläche:

Obergeschoß: 44,70 m²

Erdgeschoß: 44,80 m²

Keller, bestehend aus:

Holzlagerraum: 7,27 m²

Waschküche: 9,41 m²

Vorratsraum: 7,01 m²

Offener Teil: 15,69 m²

Keller insgesamt: 39,69 m²

Mit Schreiben der Behörde vom 06.02.2015 wurde den Beschwerdeführern das Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis der Behörde gewährt. Die belangte Behörde stellte in diesem Schreiben die Flächenmaße der Räume des Hauses anhand des Einreichplans sowie der Angaben der Beschwerdeführer, u.a. in der "Vermessungsbescheinigung", dar und beschrieb das Aussehen und die Ausstattung der Räume des Hauses, insbesondere des Dachgeschoßraumes und der Kellerräume (Waschküche, Holzlagerraum, Vorratsraum offener Teil) anhand der Angaben der Beschwerdeführer und der vorgelegten Fotos.

Am 16.02.2015 wurde in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters ein Lokalaugenschein vorgenommen. Im Zuge dessen wurden Fotos von den Räumlichkeiten angefertigt und im Wesentlichen Folgendes protokolliert:

Im überprüften Haushalt lebten seit drei Jahren vier Personen. Die vorgelegten Fotos vom Dachgeschoß und vom Kellergeschoß seien im Oktober 2013 angefertigt worden. Der Keller sei in vier Räume unterteilt worden (hinsichtlich der Fläche wurden die in der "Vermessungsbescheinigung" verzeichneten Flächenmaße wiedergegeben). Das Aussehen und die Ausstattung der Räume wurden beschrieben und es wurde festgehalten, dass in den Räumen Gegenstände, wie auf den vorgelegten Fotos ersichtlich, gelagert würden. Die Räume seien der Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet, sie dienten der Entlastung des Wohnraumes. Diese seien so wie der Stiegenabgang gefliest, zwei der Räume verfügten über ein Fenster. Die Kellerräume seien geweißt. Laut Angabe des Erstbeschwerdeführers seien die Kellerräume seit Sommer 2013 gefliest und geweißt; der Holzlagerraum sei nicht geweißt und nicht verputzt, sondern mit Spantafeln getäfelt. Die Fläche des Dachgeschoßes betrage 45,77 m². Der Raum verfüge weder über einen Bodenbelag noch sei das Dachgeschoß ausgebaut. Der Dachraum verfüge über ein Dachfenster und zwei weitere Fenster und die Wände seien geweißt. Zudem seien im Dachgeschoß zwei Teppiche am Boden verlegt und es befänden sich dort Möbel, Kisten, Schachteln, Taschen, Kleidungsstücke und Schuhe, eine Stehlampe, ein Fitnessgerät, Holzplatten und sonstige Einrichtungsgegenstände. An einer Fensterbank seien Blumentöpfe aufgestellt. Laut den Angaben des Erstbeschwerdeführers würden Gegenstände, wie auf den vorgelegten Fotos ersichtlich, seit 2009 im Dachgeschoß gelagert, der Dachgeschoßraum werde nur ab und zu, zeitweise, als Lagerraum genutzt. Der Dachboden befinde sich derzeit noch im Rohbau, sei "roh belassen" worden, es gebe dort einen Spanplattenboden, die Wände seien teilweise geweißt und es seien keine Elektroinstallationen vorhanden.

Den Beschwerdeführern wurde das Protokoll samt den Fotos mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist übermittelt, wovon die Beschwerdeführer keinen Gebrauch machten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegenüber den Beschwerdeführern als zahlungspflichtige Schuldner zur ungeteilten Hand folgenden Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG):3. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegenüber den Beschwerdeführern als zahlungspflichtige Schuldner zur ungeteilten Hand folgenden Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG):

"

...

Zahlungsauftrag

A) Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX sind folgende GebührenA) Im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 sind folgende Gebühren

aufgelaufen, für die [die Beschwerdeführer], zahlungspflichtig sind:

Eingabengebühr laut GGG TP 9 lit. a 36,00 EUREingabengebühr laut GGG TP 9 Litera a, 36,00 EUR

Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4, Pfandrecht für Land Salzburg,Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4,, Pfandrecht für Land Salzburg,

(Bemessungsgrundlage 230.580,00 EUR) 2. 767,00 EUR

Einhebungsgebühr gemäß 6a Abs. 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr gemäß 6a Absatz eins, GEG 8,00 EUR

offener Gesamtbetrag 2. 811,00 EUR

Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX sind folgende GebührenIm Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 sind folgende Gebühren

aufgelaufen, für die [die Beschwerdeführer] zahlungspflichtig sind:

Eingabengebühr laut GGG TP 9 lit. a 36,00 EUREingabengebühr laut GGG TP 9 Litera a, 36,00 EUR

Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4, Pfandrecht für Land Salzburg,Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4,, Pfandrecht für Land Salzburg,

(Bemessungsgrundlage 144.113,00 EUR) 1.730,00 EUR

offener Gesamtbetrag 1.766,00 EUR

Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX sind folgende GebührenIm Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 sind folgende Gebühren

aufgelaufen, für [die Beschwerdeführer] zahlungspflichtig sind:

Eingabengebühr laut GGG TP 9 lit. a 36,00 EUREingabengebühr laut GGG TP 9 Litera a, 36,00 EUR

offener Gesamtbetrag 36,00 EUR

Die angeführten offenen Gesamtbeträge (gesamt EUR 4.613,00) müssen binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen die Zahlungspflichtigen eingeleitet werden:

....

Die offenen Gesamtbeträge sind jedoch nur einmal zu zahlen (Haftung der zahlungspflichtigen Personen zur ungeteilten Hand).

...

"

Die belangte Behörde führte zum Verfahrensgang und Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus:

"Aufgrund der Anträge von [den Beschwerdeführern] vom 19. März 2009, wurde vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein Pfandrecht für die Darlehensforderung des Landes Salzburg im Betrag von EUR 192.150,00 sowie einer Kaution im Höchstbetrag von EUR 38.430, 00, zu XXXX ein Pfandrecht für die Darlehensforderung des Landes Salzburg im Höchstbetrag von EUR 144.112,50 und zu XXXX ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Landes Salzburg gemäß § 55 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 bei den Liegenschaften Grundbuch XXXX und XXXX einverleibt."Aufgrund der Anträge von [den Beschwerdeführern] vom 19. März 2009, wurde vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 ein Pfandrecht für die Darlehensforderung des Landes Salzburg im Betrag von EUR 192.150,00 sowie einer Kaution im Höchstbetrag von EUR 38.430, 00, zu römisch 40 ein Pfandrecht für die Darlehensforderung des Landes Salzburg im Höchstbetrag von EUR 144.112,50 und zu römisch 40 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Landes Salzburg gemäß Paragraph 55, Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 bei den Liegenschaften Grundbuch römisch 40 und römisch 40 einverleibt.

Hinsichtlich dieser Anträge wurde zugleich die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 (Wohnbauförderungsgesetz 1984) begehrt. Im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen dieser begehrten Gebührenbefreiungen nach § 53Abs. 3 WFG 1984 wurden die Antragsteller vom Kostenbeamten des Bezirksgerichts XXXX mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 aufgefordert, sämtliche Unterlagen und Nachweise dem Gericht vorzulegen, aufgrund deren diese Überprüfung durchgeführt werden kann. Aufgrund der vorgelegten Nachweise forderte der Kostenbeamte mit sämtlichen Lastschriftanzeigen vom 17. Juli 2014 die Antragsteller zur Zahlung der Eingabengebühren nach TP 9 lit. a GGG und der Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 4 GGG auf.Hinsichtlich dieser Anträge wurde zugleich die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 (Wohnbauförderungsgesetz 1984) begehrt. Im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen dieser begehrten Gebührenbefreiungen nach Paragraph 53 A, b, s, 3 WFG 1984 wurden die Antragsteller vom Kostenbeamten des Bezirksgerichts römisch 40 mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 aufgefordert, sämtliche Unterlagen und Nachweise dem Gericht vorzulegen, aufgrund deren diese Überprüfung durchgeführt werden kann. Aufgrund der vorgelegten Nachweise forderte der Kostenbeamte mit sämtlichen Lastschriftanzeigen vom 17. Juli 2014 die Antragsteller zur Zahlung der Eingabengebühren nach TP 9 Litera a, GGG und der Eintragungsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auf.

Dagegen brachten die [Beschwerdeführer] am 30. Juli 2014 eine Vorstellung ein, welche mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 zu Jv 3314/14 w zurückgewiesen wurde.

Aufgrund dieser Entscheidung erließ der Kostenbeamte am 29. Oktober 2014 sämtliche Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide), welche erneut mit Vorstellung vom 06. November 2015 bekämpft wurden.

In der Folge wurde mit Schreiben vom 06. Februar 2015 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Vorstellungswerbern folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

"Die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 in Ansehung der vom Kostenbeamten des Landesgerichts Salzburg beim Bezirksgericht XXXX erlassenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) zu XXXX - VNR 1 und VNR 2, zu XXXX - VNR 1 und VNR 2 und zu XXXX - VNR 1 wurde in diesem Verfahren mit folgender Begründung begehrt:"Die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 in Ansehung der vom Kostenbeamten des Landesgerichts Salzburg beim Bezirksgericht römisch 40 erlassenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) zu römisch 40 - VNR 1 und VNR 2, zu römisch 40 - VNR 1 und VNR 2 und zu römisch 40 - VNR 1 wurde in diesem Verfahren mit folgender Begründung begehrt:

"Die gegenständliche Wohnung von ... vermessen. Die Zeugen haben das

Vermessungsergebnis auf der beiliegenden Vermessungsbescheinigung mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Die Wohnung hat gemäß dieser bescheinigten Vermessung eine Fläche (incl. Keller etc.) von insgesamt 128,88 Quadratmeter. Aus diesem Grunde wurde die Gebührenbefreiung zu Recht beantragt und ist diese gerechtfertigt. Bescheinigung: beiliegende Vermessungsaufstellung, Beweis: PV, genannte Zeugen, p.A. des Antragstellers, Urkunden, Lokalaugenschein, weitere Beweise vorbehalten"

...

Folgende Urkunden liegen bereits vor:

* Förderungszusicherung Land Salzburg vom 28. Oktober 2008, Zahl:

XXXXrömisch 40

* Schuld- und Pfandbestellungsurkunde Land Salzburg vom 28. Oktober 2008, Ansuchen Nr. XXXX über EUR 192.150,00 samt NGS in Höhe von EUR 38.430, 00 und über EUR 144. 112. 50.* Schuld- und Pfandbestellungsurkunde Land Salzburg vom 28. Oktober 2008, Ansuchen Nr. römisch 40 über EUR 192.150,00 samt NGS in Höhe von EUR 38.430, 00 und über EUR 144. 112. 50.

* Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 19. März 2009, XXXX* Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19. März 2009, römisch 40

* Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23. März 2009, XXXX* Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23. März 2009, römisch 40

* Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23. März 2009, XXXX* Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23. März 2009, römisch 40

* Bescheid des Gemeindeamtes XXXX vom 03. März 2004, XXXX* Bescheid des Gemeindeamtes römisch 40 vom 03. März 2004, römisch 40

* Kollaudierungsbescheid des Gemeindeamtes XXXX vom 31. Juli 2007,* Kollaudierungsbescheid des Gemeindeamtes römisch 40 vom 31. Juli 2007,

XXXXrömisch 40

* Einreichplan vom 30. Jänner 2004 im Maßstab 1: 100/200

* Vermessungsaufstellung (am 06. November 2014 gemeinsam mit der Vorstellung eingebracht)

Es wurden bereits Fotos zeigend auf den Eingangsbereich, den Terrassenbereich, den Balkon, das Dachgeschoß, den Stiegenabgang in den Keller und sämtlicher sich im Keller befindlichen Räume vorgelegt. Es ist nicht feststellbar, an welchem Tag diese Aufnahmen gemacht wurden.

...

Aus dem Einreichplan geht hervor, dass die Nutzfläche des Erdgeschoßes 44, 72 m² (WC 1,56 m², Diele 6,08 m², Küche 6, 96 m², Stiege 1,20 m², Wohnen/Essen 28, 92 ²) und jene des Obergeschoßes 44,35 m² (Schlafen 12,19 m², Bad 6,29 m², Gang 4,01 m², Kind 1 9,68 m², Kind 2 12,18 m²) beträgt. Die Gesamtwohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes beträgt somit 89,07 m².

Aus den vorliegenden jedoch undatierten) Fotos ergibt sich, dass der Eingangsbereich über keinen Windfang verfügt, die Terrasse nicht zu einem Wintergarten ausgebaut wurde und dass der Balkon offen ist.

..

Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass sich im Kellergeschoß des gegenständlichen Wohnhauses ein mit "Keller" (46, 79 m2) bezeichneter Raum befindet.

...

Aus den vorliegenden (jedoch undatierten) Fotos ist zudem ersichtlich, dass der im Kellergeschoß befindliche Raum in mehrere Räume unterteilt wurde und jeder Raum sowie auch der Stiegenabgang gefliest wurden. Gemäß der vorgelegten Fotos und der im Zuge der Vorstellung beigelegten Vermessungsaufstellung wurde der Kellerraum in vier Räume unterteilt und diese Räume als "Holzlagerraum", "Waschküche", "Vorratsraum" und als "offener Teil" bezeichnet.

Zwei der Kellerräume verfügen überdies laut Plan und Fotos ein Kellerfenster.

Aus den vorliegenden Fotos ergibt sich zudem, dass die Kellerräume geweißt sind.

Im als "Waschküche" bezeichneten Raum befinden sich die Waschmaschine samt Waschmittel, Wäschekörbe samt Kleidungsstücke, ein Bügelständer, ein Wandkasten. Ein Regal samt Schuhen. An der Wand werden Kleidungsstücke aufgehängt. Weilers verlaufen an den Wänden und an der Decke entlang Rohre und Leitungen.

Der als "Holzlagerraum" bezeichnete Raum, welcher über ein Kellerfenster verfügt, dient zur Lagerung von Holz. An der Decke verlaufen Rohre.

Im als "Vorratsraum" bezeichneten Raum, welcher auch über ein Kellerfenster verfügt, sind an den Wänden angebrachte Regale samt darauf gelagerter Lebensmittel und diverser Haushaltsgeräte ersichtlich. Zudem befindet sich ein Kühlschrank im Raum.

Im als "offener Teil" bezeichneten Raum sind ebenfalls an den Wänden angebrachte Regale samt darauf gelagerter Werkzeuge, Flüssigkeiten und sonstiger Haushaltsgeräte ersichtlich. Zudem werden am gefliesten Boden weitere Kisten, Töpfe. Taschen und ein Fitnessgerät gelagert. Auf der Decke ist eine Rohrleitung ersichtlich.

...

Aus dem Einreichplan ist weiters ersichtlich, dass sich im Dachboden des gegenständlichen Wohnhauses ein Raum mit 45,77 m2 befindet.

Aus den vorliegenden (jedoch undatierten) Fotos lässt sich erkennen, dass der Raum weder über einen Bodenbelag verfügt, noch dass das Dachgeschoß ausgebaut wurde. Weiters lässt sich erkennen, dass der Dachraum über ein Dachfenster und zwei weitere Fenster verfügt und die Wände geweißt sind.

Zudem ist ersichtlich, dass im Dachgeschoß zwei Teppiche am Boden verlegt wurden, diverse Möbel, Kisten, Schachteln, Taschen, Kleidungsstücke und Schuhe, eine Stehlampe, ein Fitnessgerät, Holzplatten und sonstige Einrichtungsgegenstände gelagert werden. An einer Fensterbank sind Blumentöpfe aufgestellt.

..."

Zudem war zur Überprüfung der Voraussetzungen über das Vorliegen der Gebührenbefreiung die Abhaltung eines Augenscheins an Ort und Stelle erforderlich, um den für die Entscheidungsfindung abzuklärenden Sachverhalt feststellen zu können, welcher sodann am 16. Februar 2015 um 09:00 Uhr durchgeführt wurde.

Der Überprüfung wurden das Kellergeschoß und das Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses unterzogen. Vordergründig ging es um die Feststellung, ob und seit wann die Räumlichkeiten ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind bzw. der Entlastung des Wohnraumes dienen. Die Räumlichkeiten wurden besichtigt und fotografiert.

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass sich im Kellergeschoß des gegenständlichen Wohnhauses in Übereinstimmung mit den vorgelegten Fotos die Waschküche mit 9,41 m², der Holzlagerraum mit 7,27 m², der Vorratsraum mit 7,01 m² und der offene Teil mit 15,69 m² befinden. Weiters wurde festgestellt, dass die Böden der Räume seit Sommer 2013 gefliest sind.

Zudem gab der [Erstbeschwerdeführer] an, dass der Holzlagerraum nicht geweißt und nicht verputzt, sondern mit Spanplatten getäfelt worden sei und deshalb nicht für Wohnzwecke geeignet erscheine.

Zusätzlich war auch das Dachgeschoß mit einer Gesamtfläche von 45,77 m2 zu überprüfen. Festgestellt wurde, dass die Gegenstände, welche auf den vorgelegten Fotos ersichtlich sind, bzw. wie auch bereits im Ermittlungsverfahren vorgehalten, seit dem Jahre 2009 im Dachgeschoß gelagert werden, dass das Dachgeschoß zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht ausgebaut wurde, sich im Raum ein Spannplattenboden befindet, die Wände teilweise geweißt wurden und sich keine Elektroinstallationen im Raum befinden.

Der [Erstbeschwerdeführer] gab an, dass die Dachgeschoßräumlichkeit nur ab und zu als Lagerraum genutzt bzw. die Gegenstände auf den vorgelegten Fotos nicht durchgehend sondern nur zeitweise dort gelagert würden.

Weiters wurde festgehalten, dass nunmehr insgesamt vier Personen im gemeinsamen Haushalt wohnen (seit drei Jahren), und dass die vorgelegten Fotos im Oktober 2013 aufgenommen wurden.

Der Niederschrift über die Durchführung des Lokalaugenscheines wurden die im Zuge des Lokalaugenscheins angefertigten Fotos in Farbe angeschlossen, den [Beschwerdeführern] zur Stellungnahme binnen 7 Tagen ab Zustellung übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, dass mit den vorgelegten Fotos und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren samt Lokalaugenschein umfangreich und ausreichend aktenkundig festgehalten worden sei, dass die Kellerräumlichkeiten der Ausstattung nach [für Wohnzwecke] geeignet seien und auch haushaltsentlastend genutzt wurden bzw. werden. Der Einwand, dass der Holzlagerraum im Kellergeschoß nicht geweißt und geputzt, sondern mit Spanplatten getäfelt worden sei, und deshalb nicht für Wohnzwecke geeignet erscheine, gehe ins Leere, zumal dieser Raum, ebenso wie die restlichen Kellerräumlichkeiten, gefliest worden sei, womit dieser Raum auch individuell ausgestattet worden sei und auch eine staubfreie Nutzung dieses Raumes möglich sei. Hinsichtlich des Dachgeschoßes sei auszuführen, dass ausreichend festgestellt worden sei, dass dieses Geschoß durch die zeitweise Lagerung von haushaltsentlastenden Gegenständen wohnraumentlastend genutzt worden sei. Der Einwand, dass diese Gegenstände nicht durchgehend, sondern nur zeitweise gelagert würden, gehe daher ebenso ins Leere, da ja die materiellen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 gemäß § 53 Abs. 4 WFG 1984 über fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben müssten. Im gegenständlichen Fall müssten der Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes von 89,07 m² nachstehende Räume hinzugerechnet werden: Dachgeschoß 45,77 m²; Waschküche 9,41 m²; Holzlagerraum 7,27 m²; Vorratsraum 7,01 m²; offener Teil 15,69 m². Damit übersteige die Gesamtwohnnutzfläche des betreffenden Objektes jedenfalls 130 m². Den vollzogenen grundbücherlichen Eintragungen der Pfandrechte und der gerichtlichen Eingaben hiezu komme die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 mangels Vorliegens aller materiellen Voraussetzungen nicht zu. Nach Erhebung der Vorstellung seien die Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Ein Zahlungsauftrag sei daher neu zu erlassen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, dass mit den vorgelegten Fotos und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren samt Lokalaugenschein umfangreich und ausreichend aktenkundig festgehalten worden sei, dass die Kellerräumlichkeiten der Ausstattung nach [für Wohnzwecke] geeignet seien und auch haushaltsentlastend genutzt wurden bzw. werden. Der Einwand, dass der Holzlagerraum im Kellergeschoß nicht geweißt und geputzt, sondern mit Spanplatten getäfelt worden sei, und deshalb nicht für Wohnzwecke geeignet erscheine, gehe ins Leere, zumal dieser Raum, ebenso wie die restlichen Kellerräumlichkeiten, gefliest worden sei, womit dieser Raum auch individuell ausgestattet worden sei und auch eine staubfreie Nutzung dieses Raumes möglich sei. Hinsichtlich des Dachgeschoßes sei auszuführen, dass ausreichend festgestellt worden sei, dass dieses Geschoß durch die zeitweise Lagerung von haushaltsentlastenden Gegenständen wohnraumentlastend genutzt worden sei. Der Einwand, dass diese Gegenstände nicht durchgehend, sondern nur zeitweise gelagert würden, gehe daher ebenso ins Leere, da ja die materiellen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gemäß Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 über fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben müssten. Im gegenständlichen Fall müssten der Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes von 89,07 m² nachstehende Räume hinzugerechnet werden: Dachgeschoß 45,77 m²; Waschküche 9,41 m²; Holzlagerraum 7,27 m²; Vorratsraum 7,01 m²; offener Teil 15,69 m². Damit übersteige die Gesamtwohnnutzfläche des betreffenden Objektes jedenfalls 130 m². Den vollzogenen grundbücherlichen Eintragungen der Pfandrechte und der gerichtlichen Eingaben hiezu komme die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 mangels Vorliegens aller materiellen Voraussetzungen nicht zu. Nach Erhebung der Vorstellung seien die Mandatsbescheide gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten. Ein Zahlungsauftrag sei daher neu zu erlassen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachten darin Folgendes vor: Die Gesamtwohnfläche des gegenständlichen Hauses betrage 128,88 m². Diese Fläche diene als Wohnnutzfläche. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid Flächen in die Wohnraumberechnung einbezogen, welche nicht dem Wohnzweck dienlich seien bzw. nicht dem Wohnzweck dienlich sein könnten. Der Holzlagerraum, die Waschküche, der Vorratsraum und der offene Kellerraum seien richtigerweise nicht in die Flächenberechnung miteinzubeziehen. Diese Räume seien (teilweise) nicht verputzt, teilweise nur aus Spanplatten verschalt, teilweise nicht geweißt; diesbezüglich werde auf die vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Diese Räume seien aufgrund ihrer Rohkonstruktion nicht dem Wohnbedürfnis dienlich. Tatsächlich seien diese Räume kaum ausgebaut und sohin nicht in die Gesamtwohnnutzfläche miteinzubeziehen. Der - wie auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtliche - geringe Ausbau (z.B. teilweise Verlegung von Bodenfliesen im spanplattengetäfelten Holzlager, teilweise geweißte Wände, etc.) könne eine Nutzung als Wohnraum nicht rechtfertigen. Dass es sich hierbei nicht um Wohnraum handle, werde auch durch die sichtbar offen verlegten Rohre/Leitungen und die fehlenden Fenster belegt. Der Verwaltungsgerichtshof stelle bei Berechnung der Nutzfläche in ständiger Judikatur darauf ab, ob die tatsächliche Ausgestaltung des Raumes geeignet sei, Wohnzwecken zu dienen. Gerade dies sei aber in den gegenständlichen Räumen nicht möglich. Insbesondere die rohe Verschalung mit Spanplatten, die offen verlegten Rohrleitungen, die mangelhaften Lichtverhältnisse, die mangelhaften Fensteröffnungen, der fehlende Verputz, die fehlende Wandfarbe, etc. zeigten auf, dass keine dem mitteleuropäischen Standard entsprechende Wohnfläche oder Bewohnbarkeit gegeben sei. Die Behörde hätte die Wohnnutzfläche der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld im Jahr 2009 mit 128,88 m² feststellen müssen und sei die Voraussetzung, dass die Nutzfläche von 130 m² nicht überschritten werden dürfe, erfüllt.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachten darin Folgendes vor: Die Gesamtwohnfläche des gegenständlichen Hauses betrage 128,88 m². Diese Fläche diene als Wohnnutzfläche. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid Flächen in die Wohnraumberechnung einbezogen, welche nicht dem Wohnzweck dienlich seien bzw. nicht dem Wohnzweck dienlich sein könnten. Der Holzlagerraum, die Waschküche, der Vorratsraum und der offene Kellerraum seien richtigerweise nicht in die Flächenberechnung miteinzubeziehen. Diese Räume seien (teilweise) nicht verputzt, teilweise nur aus Spanplatten verschalt, teilweise nicht geweißt; diesbezüglich werde auf die vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Diese Räume seien aufgrund ihrer Rohkonstruktion nicht dem Wohnbedürfnis dienlich. Tatsächlich seien diese Räume kaum ausgebaut und sohin nicht in die Gesamtwohnnutzfläche miteinzubeziehen. Der - wie auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtliche - geringe Ausbau (z.B. teilweise Verlegung von Bodenfliesen im spanplattengetäfelten Holzlager, teilweise geweißte Wände, etc.) könne eine Nutzung als Wohnraum nicht rechtfertigen. Dass es sich hierbei nicht um Wohnraum handle, werde auch durch die sichtbar offen verlegten Rohre/Leitungen und die fehlenden Fenster belegt. Der Verwaltungsgerichtshof stelle bei Berechnung der Nutzfläche in ständiger Judikatur darauf ab, ob die tatsächliche Ausgestaltung des Raumes geeignet sei, Wohnzwecken zu dienen. Gerade dies sei aber in den gegenständlichen Räumen nicht möglich. Insbesondere die rohe Verschalung mit Spanplatten, die offen verlegten Rohrleitungen, die mangelhaften Lichtverhältnisse, die mangelhaften Fensteröffnungen, der fehlende Verputz, die fehlende Wandfarbe, etc. zeigten auf, dass keine dem mitteleuropäischen Standard entsprechende Wohnfläche oder Bewohnbarkeit gegeben sei. Die Behörde hätte die Wohnnutzfläche der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld im Jahr 2009 mit 128,88 m² feststellen müssen und sei die Voraussetzung, dass die Nutzfläche von 130 m² nicht überschritten werden dürfe, erfüllt.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und von den Ermittlungsergebnissen der Behörde sowie vom eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Fotos, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und von den Ermittlungsergebnissen der Behörde sowie vom eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Fotos, ausgegangen.

Es steht daher insbesondere Folgendes fest:

Die Wohnnutzfläche der Wohnung (des Hauses) überschreitet unter Einbeziehung der zur Wohnnutzfläche hinzuzuziehenden Räumlichkeiten des Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes die Fläche von 130 m² (sie beträgt 174,22 m²).

Die Wohnnutzfläche des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes des Hauses beträgt 89,07 m².

Das Haus hat ein Kellergeschoß mit einer zu berücksichtigenden Wohnnutzfläche von 39,38 m², bestehend aus vier Räumen in der Größe von 7,01 m² ("Vorratsraum"), 7,27 m² ("Holzlagerraum"), 9,41 m² ("Waschküche") und 15,69 m² ("offenen Teil"). Die Kellerräume wurden so ausgeführt und ausgestattet, dass eine Lagerung/Aufbewahrung von Haushaltsgegenständen in diesen Räumen möglich ist, was auch tatsächlich (seit zumindest Oktober 2013) erfolgt bzw. erfolgte. Der Boden des gesamten Kellerbereichs ist gefliest. Bis auf den "Holzlagerraum", der nicht verputzt, sondern mit Spanplatten vertäfelt ist, sind die Wände geweißt. Der "Vorratsraum" und der "Holzlagerraum" verfügen über ein Fenster. Im "offenen Teil" befinden sich Schuhe und Jacken (in Regalen und in einem Schrank), ein Fitnessgerät, Kisten und diverse Behältnisse. Im "Holzlagerraum", an dessen Decke ein Rohr verläuft, wird Holz aufbewahrt. In der Waschküche, an deren Decke Rohre und Leitungen verlaufen, stehen eine Waschmaschine samt Waschutensilien, Kleidungsstücke, Bügelständer, ein Wandkasten und ein Schuhregal mit Gummistiefeln.

Das Dachgeschoß besteht aus einem Raum mit einer Fläche von 45,77 m². Dieser Raum wurde so ausgeführt und ausgestattet, dass eine Lagerung/Aufbewahrung von Haushaltsgegenständen in diesem Raum möglich ist, was auch tatsächlich (seit 2009) zweitweise erfolgt bzw. erfolgte. Der Raum im Dachgeschoß verfügt über ein Dach- und zwei weitere Fenster. Das Dachgeschoß ist nicht ausgebaut und es befindet sich dort ein Spannplattenboden, die Wände sind teilweise geweißt und es befinden sich dort keine Elektroinstallationen. Der Raum wird seit 2009 (gelegentlich) als Lagerraum genutzt, es sind (wurden) dort Teppiche am Boden verlegt/aufgelegt und diverse Gegenstände wie Kisten, Töpfe, Möbel, Schachteln, Taschen, Kleidungsstücke, Schuhe, Stehlampe, Matratzen, Blumentöpfe, Fitnessgerät, Holzplatten gelagert und Blumen aufgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Es wird von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und von den Ermittlungsergebnissen der Behörde sowie vom eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Fotos, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung und der Ausstattung und Nutzung des Kellergeschosses/der Kellerräume sowie des Dachbodenraumes, ausgegangen.

Die räumliche Aufteilung des Hauses und die Größe der Räume ergeben sich sich insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den von ihnen vorgelegten Fotos und der Vermessungsbescheinigung. Die im Akt einliegenden Pläne (Einreichplan und Plan bezüglich der in Abweichung dazu geänderten Raumaufteilung/Umgestaltung des Kellergeschoßes in die oben beschriebenen nunmehr vier Kellerräume) wurden zudem durch einen von der Behörde anberaumten und in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers abgehaltenen und nachvollziehbar protokollierten Lokalaugenschein bestätigt bzw. ergänzt und auf den letztgültigen Stand gehoben. Hinsichtlich der Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes des Hauses wird (zugunsten der Beschwerdeführer) von 89,07 m² Fläche ausgegangen (89,50 m² laut den Angaben der Beschwerdeführer, die sich auf die von ihnen vorgelegte Vermessungsbescheinigung stützen; 89,07 m² laut Bescheid, der sich auf die in den Plänen angeführten Maße bezieht). Hinsichtlich der Größe der Räume im Keller- und im Dachgeschoß ging die Behörde nach Begehung der Räumlichkeiten vor Ort und in Übereinstimmung mit den von den Beschwerdeführern in Anwesenheit mehrerer Zeugen vorgenommen und in der Vermessungsbescheinigung angeführten Abmessungen von einem Flächenmaß von 39,38 m² und von 45,77 m²aus, dem die Beschwerdeführer nicht entgegen traten.

Hinsichtlich des Erscheinungsbildes (bauliche Ausgestaltung/Ausstattung) und der Nutzung der Räume im Keller- und im Dachgeschoß war ebenfalls vom Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheins sowie vom eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und den dazu vorgelegten Lichtbildern auszugehen. Daraus ergibt sich eine derartige (bauliche) Ausführung/Ausstattung der Räume, die diese Räume zur Aufbewahrung/Lagerung von Fahrnissen, die in einem Haushalt typischerweise verwendet werden, geeignet machen und weiters der Umstand, dass diese Räume seit 2009 bzw. seit Oktober 2013 auch tatsächlich (gelegentlich) als Aufbewahrungs- bzw. Lagerstätten für diverse Gegenstände in Verwendung stehen.

Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Ermittlungen durchgeführt, den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und sie hat den Sachverhalt auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse festgestellt, wobei sie im Wesentlichen vom Vorbringen der Beschwerdeführer und von den vorgelegten Lichtbildern sowie vom Ergebnis des Lokalaugenscheins ausging. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht (mit Tatsachen) begründet entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Angesichts dessen und der unstrittigen eigenen Angaben der Beschwerdeführer zur Fläche/Ausstattung/Nutzung der in Rede stehenden Räume (war bzw.) ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und es (bestand bzw.) besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und/oder einen neuerlichen Lokalaugenschein vorzunehmen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eingaben um Eintragung (lit. a) und für Eintragungen, u.a. zum Erwerb des Pfandrechts (lit. b Z4), in das Grundbuch fest.Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eingaben um Eintragung (Litera a,) und für Eintragungen, u.a. zum Erwerb des Pfandrechts (Litera b, Z4), in das Grundbuch fest.

Der Anspruch des Bundes wird gemäß § 2 Z 2 und Z 4 GGG hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe und hinsichtlich der Eintragungsgebühren mit der Vornahme der Eintragung begründet.Der Anspruch des Bundes wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, GGG hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe und hinsichtlich der Eintragungsgebühren mit der Vornahme der Eintragung begründet.

§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1984 lauten:Paragraph 53, Absatz 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1984 lauten:

"§ 53 ...

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzungsfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten von Amts wegen einzubringen.

Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten verjährt gemäß § 8 Abs. 1 GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Die Verjährung wird gemäß § 8 Abs. 1 GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten verjährt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Die Verjährung wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:

Die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dem WFG 1984 nicht vorliegen, ist zu teilen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatte Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Keller - und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind (etwa Eignung als Hobbyraum oder Bügelzimmer), sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 19.12.2002, 2002/16/0085). Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, zB. von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, vom 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E.25ff zu III A 1 C [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (vgl. VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009, mwN). Dachbodenräume (auch mit Dachschrägen), die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, sind in gleicher Weise wie derartige Kellerräume bei einem Einfamilienhaus bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2006/17/0160). Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung bzw. auf die Nutzung an (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatte Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Keller - und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind (etwa Eignung als Hobbyraum oder Bügelzimmer), sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 19.12.2002, 2002/16/0085). Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, zB. von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche vergleiche etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, vom 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E.25ff zu römisch drei A 1 C [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle vergleiche VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009, mwN). Dachbodenräume (auch mit Dachschrägen), die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, sind in gleicher Weise wie derartige Kellerräume bei einem Einfamilienhaus bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 24.04.2007, 2006/17/0160). Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung bzw. auf die Nutzung an vergleiche etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050).

Vor dem Hintergrund dieser dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im vorliegenden Fall sowohl die im Kellergeschoß gelegenen Räumlichkeiten (vier Kellerräume) im Ausmaß von insgesamt 39,38 m² als auch der Raum im Dachgeschoß im Ausmaß von 45,77 m² nach den Feststellungen über deren Ausgestaltung/Ausstattung und Nutzung der (übrigen) Wohnnutzfläche (von 89,07 m²) hinzuzurechnen. Denn im Beschwerdefall kommt es für die Qualifikation der in Rede stehenden Kellerräume bzw. des Dachgeschoßraumes als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig nicht darauf an, dass dort, wie moniert, teilweise Rohre an der Decke verlaufen, die Wände (wie etwa der Holzlagerraum) nur teilweise geweißt sind, der Dachgeschoßraum "nicht ausgebaut" ist, sich dort nur ein Spannplattenboden befindet und keine Elektroinstallation vorhanden ist. Dies vermag (auch aufgrund der Lage und der Größe der Räume und der auf den Lichtbildern ersichtlichen Größe und Situierung der Versorgungsanlagen, Rohre und Leitungen) der Eignung dieser Räumlichkeiten etwa zur Nutzung als Aufbewahrungs- bzw. Lagerräume und damit der Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse keinen Abbruch zu tun. Die in Rede stehenden Keller- und Dachräume sind - ungeachtet dieser Gegebenheiten, Bauausführung und Ausstattung - bei einer objektiven Betrachtungsweise ihrer (baulichen) Ausgestaltung und Ausstattung nach geeignet, (zumindest) als Lagerräume/Aufbewahrungsräume für Gegenstände zu dienen. In diesem Sinne wurden (werden) - dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge - darin auch tatsächlich diverse Haushaltsgegenstände (wie etwa Geräte, Behältnisse, Lebensmittel, Wäsche, Putz- bzw. Waschutensilien, Schachteln, Kisten, Schuhe und Kleidungsstücke) - teilweise auf/in dort aufgestellten Regalen und Schränken - (zeitweise) aufbewahrt/(zwischen)gelagert. Dadurch wird aber - auch wenn dort (ausschließlich) Gegenstände (gelegentlich) gelagert würden, die nicht mehr (im Wohnraum) benutzt werden bzw. nicht mehr benutzbar sind und für die Entsorgung gedacht sind - der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn bewirkt (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen in einem solchen Raum eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Den in Rede stehenden Räumen im Keller und im Dachgeschoß ist aufgrund ihrer Lage, Ausführung und Ausstattung eine Eignung jedenfalls zur Lagerung, Unterbringung und Aufbewahrung von Haushaltsgegenständen zuzubilligen, wodurch ihnen die Bedeutung zukommt, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten, wobei festzuhalten ist, dass die in Rede stehenden Räume auch tatsächlich diesem Zweck (der Haushalts- bzw. Wohnraumentlastung) dienen, woran eine bloß gelegentliche Nutzung bzw. Lagerung von Gegenständen nichts zu ändern vermag. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführern nicht begründet aufgezeigt, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung im Beschwerdefall in einer derartigen Lagerung von Fahrnissen keine Entlastung des Wohnraumes bewirkt wird. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass aufgrund der (baulichen) Ausgestaltung "keine dem mitteleuropäischen Standard entsprechende Wohnfläche oder Bewohnbarkeit" vorliegt, verkennt, dass die in Rede stehenden Räume jedenfalls zur Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn geeignet sind und dass sie auch tatsächlich in diesem Sinn (zeitweise) genutzt werden. Im Übrigen kommt es auf die konkrete Verwendung nicht an, sondern darauf, ob die tatsächliche Ausführung/Ausstattung des Raumes dazu geeignet ist, Wohnzwecken zu dienen, was hinsichtlich der in Rede stehenden Räume bejaht werden muss.

Die Beschwerde, die die Einbeziehung des Raumes im Dachgeschoß bei Berechnung der Wohnnutzfläche gar nicht explizit rügt (sondern nur jene der [Keller]Räume, welche nur als Holzlagerraum, Vorratsraum und als offener Kellerraum dienten) und überdies angibt, die Gesamtwohnutzfläche betrage 128,88 m² (wobei man zu dieser Fläche nur gelangt, wenn man die [strittigen] Kellerräume inkludiert), ist nicht geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der vorgenommenen Zurechnung der Räume im Keller und im Dachgeschoß zur Wohnnutzfläche zu entkräften. Es wurden von den Beschwerdeführern keinerlei Argumente vorgebracht, die eine Nichteinbeziehung der Räume im Keller und im Dachgeschoß in die Wohnnutzflächenberechnung begründen könnten.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Flächen der Räume des Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes - aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aufgrund durch diese bereits geklärter Rechtsfragen betreffend die Zurechnung von Keller- und Dachgeschoßräumen zur Wohnnutzfläche - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 zu berücksichtigen sind, wodurch in Anbetracht der sonstigen unstrittigen Wohnnutzfläche des Hauses die in § 53 Abs. 3 WFG gezogene Grenze von 130 m² überschritten wird (dass die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m² eingehalten würden, wurde nicht behauptet). Im Übrigen bliebe auch bei Nichtberücksichtigung des (7,27 m² großen) "Holzlagerraumes" sowie des gesamten Kellergeschosses das Höchstausmaß der Wohnnutzfläche von 130 m² überschritten, da die Wohnnutzfläche bei - auch von der Beschwerde explizit nicht beanstandeten - Einbeziehung der Fläche des Dachgeschosses 134,84 m² beträgt. In welchem Ausmaß die Überschreitung erfolgt, ist nicht von Relevanz.Aus dem Gesagten folgt, dass die Flächen der Räume des Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes - aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aufgrund durch diese bereits geklärter Rechtsfragen betreffend die Zurechnung von Keller- und Dachgeschoßräumen zur Wohnnutzfläche - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 zu berücksichtigen sind, wodurch in Anbetracht der sonstigen unstrittigen Wohnnutzfläche des Hauses die in Paragraph 53, Absatz 3, WFG gezogene Grenze von 130 m² überschritten wird (dass die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m² eingehalten würden, wurde nicht behauptet). Im Übrigen bliebe auch bei Nichtberücksichtigung des (7,27 m² großen) "Holzlagerraumes" sowie des gesamten Kellergeschosses das Höchstausmaß der Wohnnutzfläche von 130 m² überschritten, da die Wohnnutzfläche bei - auch von der Beschwerde explizit nicht beanstandeten - Einbeziehung der Fläche des Dachgeschosses 134,84 m² beträgt. In welchem Ausmaß die Überschreitung erfolgt, ist nicht von Relevanz.

Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 WFG 1984 normiert (in Abs. 4) eine Aufrechterhaltung der Voraussetzungen dahingehend, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruches des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben (nicht wegfallen). Da im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Keller- und Dachbodenräume bereits innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Grundbucheingabe bzw. Vornahme der Grundbucheintragung am 19.03.2009) ihrer (baulichen) Ausgestaltung/Ausstattung nach für Wohnzwecke im Sinne der Entlastung des Wohnraumes geeignet waren und sie auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet wurden, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der genannten Gebührenbefreiung im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium nicht vor. Die begehrte Gebührenbefreiung kann daher im Beschwerdefall nicht in Anspruch genommen werden.Die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 53, WFG 1984 normiert (in Absatz 4,) eine Aufrechterhaltung der Voraussetzungen dahingehend, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruches des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben (nicht wegfallen). Da im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Keller- und Dachbodenräume bereits innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Grundbucheingabe bzw. Vornahme der Grundbucheintragung am 19.03.2009) ihrer (baulichen) Ausgestaltung/Ausstattung nach für Wohnzwecke im Sinne der Entlastung des Wohnraumes geeignet waren und sie auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet wurden, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der genannten Gebührenbefreiung im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium nicht vor. Die begehrte Gebührenbefreiung kann daher im Beschwerdefall nicht in Anspruch genommen werden.

Andere von den Beschwerdeführern nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer wenden auch nicht ein, dass sie einen geringeren Betrag als den vorgeschriebenen schulden würden (sondern, dass sie wegen der Gebührenbefreiung überhaupt nichts schulden würden) und sie behaupten auch nicht, dass der vorgeschriebene Betrag nicht mehr offen wäre, wobei festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall (jedenfalls) die Lastschriftanzeigen und die Mandatsbescheide die Eignung hatten, die Verjährung (vgl. § 8 GEG) zu unterbrechen. Die belangte Behörde war daher gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den zahlungspflichtigen Beschwerdeführern die ausstehenden Gerichtsgebühren gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere von den Beschwerdeführern nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer wenden auch nicht ein, dass sie einen geringeren Betrag als den vorgeschriebenen schulden würden (sondern, dass sie wegen der Gebührenbefreiung überhaupt nichts schulden würden) und sie behaupten auch nicht, dass der vorgeschriebene Betrag nicht mehr offen wäre, wobei festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall (jedenfalls) die Lastschriftanzeigen und die Mandatsbescheide die Eignung hatten, die Verjährung vergleiche Paragraph 8, GEG) zu unterbrechen. Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, den zahlungspflichtigen Beschwerdeführern die ausstehenden Gerichtsgebühren gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Gebührenpflicht, Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2112428.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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