Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2172988-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19.06.2017, GZ. BMJ-12.099/0004-III 1/2017, betreffend Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19.06.2017, GZ. BMJ-12.099/0004-III 1 aus 2017,, betreffend Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 78, GehG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 78 Abs. 1 und 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 3 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor der Justizwache in dem einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.05.2016 bis 31.05.2017 von der Justizanstalt Wien-Josefstadt dem Bundesministerium für Justiz – Zentralleitung zur Dienstleistung zugeteilt und vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Hauptsachbearbeiters in der Abteilung II 2 – Überwachungszentrale (elektronisch überwachter Hausarrest) der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (AplNr. S 70494707, Bewertung und Zuordnung nach § 137 BDG 1979: Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4) beauftragt.Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.05.2016 bis 31.05.2017 von der Justizanstalt Wien-Josefstadt dem Bundesministerium für Justiz – Zentralleitung zur Dienstleistung zugeteilt und vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Hauptsachbearbeiters in der Abteilung römisch zwei 2 – Überwachungszentrale (elektronisch überwachter Hausarrest) der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (AplNr. S 70494707, Bewertung und Zuordnung nach Paragraph 137, BDG 1979: Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4) beauftragt.
Zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung bezog der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt Wien-Josefstadt das Gehalt in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 1.
Die belangte Behörde erließ in 07.07.2017 den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 78 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 gebührt Abteilungsinspektor XXXX für die Dauer seiner Dienstzuteilung und der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Hauptsachbearbeiters in der Abteilung II 2 – Überwachungszentrale (elektronisch überwachter Hausarrest) der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz – Zentralleitung für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag.""Gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 3 Gehaltsgesetz 1956 gebührt Abteilungsinspektor römisch 40 für die Dauer seiner Dienstzuteilung und der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Hauptsachbearbeiters in der Abteilung römisch zwei 2 – Überwachungszentrale (elektronisch überwachter Hausarrest) der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz – Zentralleitung für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag."
Begründend wurde unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 GehG ausgeführt, dass einem Beamten des Exekutivdienstes eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung gebühre, wenn er vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird. Als eine vorübergehende Verwendung gälten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden. Gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. gebühre bei einem Unterschied vonBegründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 78, Absatz eins, GehG ausgeführt, dass einem Beamten des Exekutivdienstes eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung gebühre, wenn er vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird. Als eine vorübergehende Verwendung gälten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 78, Absatz 3, leg. cit. gebühre bei einem Unterschied von
* zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
* je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag [ ].
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei daher eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß zuzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihm nach seiner Meinung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG für diesen Zeitraum zustehe und ersuchte um Richtigstellung und Veranlassung der Rückabrechnung seines Bezuges.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihm nach seiner Meinung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36, GehG für diesen Zeitraum zustehe und ersuchte um Richtigstellung und Veranlassung der Rückabrechnung seines Bezuges.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Sachverhalt (Faktum der Dienstzuteilung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.05.2017) vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind,Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die § 78 GehG lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraph 78, GehG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Funktionsabgeltung
§ 78. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.Paragraph 78, (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
(3) Es gebühren bei einem Unterschied von
1. zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
2. je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
."
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung und die damit verbundene Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 4, gemäß § 78 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz eine Funktionsabgeltung zuerkannt, da der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe E2a angehörte.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung und die damit verbundene Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 4, gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 3 Gehaltsgesetz eine Funktionsabgeltung zuerkannt, da der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe E2a angehörte.
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, dass ihm eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG zustehe.Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, dass ihm eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36, GehG zustehe.
Mit diesem Vorbringen gelingt es ihm aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. § 36 GehG gilt nur für Beamten des AllgemeinenMit diesem Vorbringen gelingt es ihm aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Paragraph 36, GehG gilt nur für Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes. Da der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe E2a angehört, ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. § 77 GehG sieht vor, dass jenen Beamten, die von einem Arbeitsplatz abberufen werden zu vertreten haben, eine Ergänzungszulage gebührt, wenn der neue Arbeitsplatz einer niedrigeren Aktionsgruppe angehört. Auch diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Dienstzuteilung vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 4 anstatt E2a, Funktionsgruppe 1, verwendet wurde. Da also auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 GehG nicht erfüllt sind, kommt im vorliegenden Fall Gebührlichkeit einer solchen Ergänzungszulage nicht in Betracht.Verwaltungsdienstes. Da der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe E2a angehört, ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Paragraph 77, GehG sieht vor, dass jenen Beamten, die von einem Arbeitsplatz abberufen werden zu vertreten haben, eine Ergänzungszulage gebührt, wenn der neue Arbeitsplatz einer niedrigeren Aktionsgruppe angehört. Auch diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Dienstzuteilung vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 4 anstatt E2a, Funktionsgruppe 1, verwendet wurde. Da also auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 77, GehG nicht erfüllt sind, kommt im vorliegenden Fall Gebührlichkeit einer solchen Ergänzungszulage nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 78 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 3 Gehaltsgesetz i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage der Bedeutung der Arbeitsplatzwertigkeit für den Anspruch auf die verfahrensgegenständlichen Zulagen durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinlänglich geklärt ist.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung, Dienstzuteilung, Ergänzungszulage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2172988.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017