TE Bvwg Beschluss 2017/10/18 W104 2134902-1

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
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  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
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  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  1. VwGG § 30a heute
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  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W104 2134902-1/140E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Anträge des XXXX und XXXX sowie des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, Zl. W104 2134902-1/101E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Anträge des römisch 40 und römisch 40 sowie des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, Zl. W104 2134902-1/101E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Den ordentlichen Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Den ordentlichen Revisionen wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017, Zl. W104 2134902-1/101E, wurden die Beschwerden gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.6.2016, Zl. U-UVP-6/7-32-2016, abgewiesen. Weiters wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017, Zl. W104 2134902-1/101E, wurden die Beschwerden gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.6.2016, Zl. U-UVP-6/7-32-2016, abgewiesen. Weiters wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 18.09.2017, brachten die revisionswerbenden Parteien ordentliche Revisionen gegen das genannte Erkenntnis ein. Zu den gleichzeitig gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die Revisionswerber Folgendes an:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.07.1987, 87/08/0013). Dies ist im gegenständlichen Fall ganz eindeutig nicht gegeben: Vielmehr stehen im gegenständlichen Fall mannigfache öffentliche Interessen einem unmittelbaren Vollzug eindeutig entgegen. Es bedarf grundsätzlich keiner weiteren Darlegung, dass mit dem projektgegenständlichen Vorhaben irreversible Eingriffe in die Umwelt und den Naturhaushalt von erheblicher Größe vorgenommen werden, die letztlich für die Umwelt und damit für das öffentliche Interesse einen nicht wieder gut zu machenden Schaden eintreten ließen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung des antragsgegenständlichen Vorhabens versagt. An Stelle einer detailgenauen Aufzählung der massiven Umwelteingriffe, die in weiten Teilen gar nicht umkehrbar sind, verweisen die Revisionswerber auf die inhaltlichen Ausführungen dieser Revisionsschrift und den (vorläufig) genehmigten Konsens samt zu Grunde liegender Projektpläne.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird bereits ein Zeitraum verstreichen, binnen dessen die sofortige Inanspruchnahme der Genehmigung bereits umfassende und irreversible Eingriffe durch Baumaßnahmen (zB Stollenbauten samt Entwässerungsmaßnahmen etc.) bewirken wird, die einer sofortigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung jedenfalls entgegen stehen (VwGH 30.09.2008, AW 2008/05/0042).

Angesichts der bereits verstrichenen Zeitspanne von mehreren Jahren zwischen Projekteinreichung und Bewilligung ist für den Konsenswerber auch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aus dem Umstand zu erwarten, mit der Projektrealisierung bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuwarten zu müssen. Vielmehr erfordert schon die Projektdimension des antragsgegenständlichen Vorhabens, dass mit der tatsächlichen Realisierung erst nach abschließender rechtlicher Klärung und Prüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begonnen wird. Die durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bewirkte Verzögerung des Projektes ist angesichts der Projektdimensionen und der mehrjährigen Errichtungsdauer jedenfalls nicht unverhältnismäßig, gerade angesichts der Tatsache, dass andernfalls ein unwiederbringlicher Nachteil für mannigfache öffentliche Interessen droht.Angesichts der bereits verstrichenen Zeitspanne von mehreren Jahren zwischen Projekteinreichung und Bewilligung ist für den Konsenswerber auch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus dem Umstand zu erwarten, mit der Projektrealisierung bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuwarten zu müssen. Vielmehr erfordert schon die Projektdimension des antragsgegenständlichen Vorhabens, dass mit der tatsächlichen Realisierung erst nach abschließender rechtlicher Klärung und Prüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begonnen wird. Die durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bewirkte Verzögerung des Projektes ist angesichts der Projektdimensionen und der mehrjährigen Errichtungsdauer jedenfalls nicht unverhältnismäßig, gerade angesichts der Tatsache, dass andernfalls ein unwiederbringlicher Nachteil für mannigfache öffentliche Interessen droht.

Umso mehr gilt dies im gegenständlichen Fall einer ordentlichen Revision, die bislang ungeklärte Fragen bzw. rechtliches Neuland betrifft."

3. Mit Verfügung vom 20.09.2017 wurde den Parteien die Revision, die, wie ausgeführt, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen zwei Wochen zu diesem Antrag zu äußern.

4. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 sprach sich die XXXX gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies unter anderem wie folgt:4. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 sprach sich die römisch 40 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies unter anderem wie folgt:

"Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen (siehe Pkt 5).

Darüber hinaus würde auch eine Interessenabwägung ergeben, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung für die Antragssteller kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (siehe Pkt 6).

Schließlich scheitern die Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung auch schon daran, dass die Antragssteller der sie treffenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht in keiner Weise nachgekommen sind (siehe Pkt 3)."

5. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 beantragte die belangte Behörde die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, da es den Revisionswerbern nicht gelungen sei, einen etwaig sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkretisiert darzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 1und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGG lautet:Paragraph 30, Absatz eins u, n, d, 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Paragraph 30, (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

Als Umweltorganisationen im Sinn des § 19 Abs 6 und 7 UVP-G 2000 sind die revisionswerbenden Parteien berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Unter den für die Umweltorganisation verbundenen Nachteilen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG ist daher ein Nachteil für die von ihr wahrzunehmenden Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (VwGH 8.7.2009, AW 2009/03/0013).Als Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G 2000 sind die revisionswerbenden Parteien berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Unter den für die Umweltorganisation verbundenen Nachteilen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist daher ein Nachteil für die von ihr wahrzunehmenden Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (VwGH 8.7.2009, AW 2009/03/0013).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, sowie für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, und jüngst VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Eine revisionswerbende Umweltorganisation - wie im vorliegenden Fall - hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei die revisionswerbende Partei eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Hinblick auf Bürgerinitiativen nach § 19 Abs 4 UVP-G 2000 VwGH 16. 3. 2009, AW 2008/04/0062, aber auch VwGH 6.4.2009, AW 2009/07/0009 und – zusammenfassend – VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, sowie für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, und jüngst VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Eine revisionswerbende Umweltorganisation - wie im vorliegenden Fall - hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei die revisionswerbende Partei eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Hinblick auf Bürgerinitiativen nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 VwGH 16. 3. 2009, AW 2008/04/0062, aber auch VwGH 6.4.2009, AW 2009/07/0009 und – zusammenfassend – VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Mit ihrem Vorbringen im Aufschiebungsantrag, es bedürfe grundsätzlich keiner weiteren Darlegung, dass mit dem projektgegenständlichen Vorhaben irreversible Eingriffe in die Umwelt und den Naturhaushalt von erheblicher Größe vorgenommen würden, die letztlich für die Umwelt und damit für das öffentliche Interesse einen nicht wieder gut zu machenden Schaden eintreten ließen, und an Stelle einer detailgenauen Aufzählung der massiven Umwelteingriffe, die in weiten Teilen gar nicht umkehrbar seien, würde auf die inhaltlichen Ausführungen der Revisionsschrift und den (vorläufig) genehmigten Konsens samt zu Grunde liegender Projektpläne verwiesen, konkretisieren sie weder die befürchteten massiven Umwelteingriffe, noch inwieweit allfällige bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision bereits getätigte Eingriffe nicht unumkehrbar sind. Sie entziehen sich insofern ihrer Konkretisierungspflicht, als sie es dem entscheidenden Verwaltungsgericht überlassen, sich die entsprechenden Nachteile für die Umwelt selbst aus den Unterlagen des bisherigen Verfahrens herauszusuchen.

Inwiefern die einzig explizit genannten Eingriffe durch Baumaßnahmen (Stollenbauten samt Entwässerungsmaßnahmen) umfassende und irreversible Eingriffe darstellen sollen, wird nicht angeführt.

Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die vorliegende Revisionsschrift verweisen, so ist zunächst auf die erfolgte, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende wasser- und naturschutzrechtliche Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Dabei wird zunächst festgestellt, dass kein Zweifel an der Tauglichkeit des Vorhabens zur Erhöhung des Anteils der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen beitragen wird, wobei ein hoher Wirkungsgrad und eine hohe Energieausbeute erzielt werden. Es wird auch gezeigt, dass im Vergleich zur Gewichtigkeit der Beeinträchtigung der Gewässer, die durch Sockelbeträge und anteilige Mindestrestwasserführung in ihrer Biozönose weitgehend erhalten bleiben, und auch im Vergleich zur sehr hohen Wertigkeit des zerstörten Abschnittes des Längentals dieses Interesse infolge der außerordentlich hohen Energieausbeute und Speicherfähigkeit auch als übergeordnet bzw. überwiegend anzuerkennen ist.

Soweit aber wenigstens ansatzweise aus der Revisionsschrift erkennbar wird, welche konkreten Umweltauswirkungen des Vorhabens befürchtet werden (siehe etwa Pkt. 1.3. – bleibende Schädigung des Pflanzen- und Tierbestandes: "Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass einer Vielzahl betroffener sensibler Tier- und Pflanzenarten projektkausal [vgl. S. 254 des bekämpften Bescheides] der gesamte Lebensraum entzogen wird und viele Tierarten im betroffenen Gebiet überhaupt ihre Lebensgrundlage verlieren werden, wäre jedenfalls von einer erheblichen Einwirkung iSd § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G auszugehen gewesen und bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Genehmigung zu versagen gewesen"), sind keine Angaben darüber vorzufinden, warum und inwieweit diese Auswirkungen nach einer stattgebenden Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr rückgängig zu machen sind. Die Revisionsschrift enthält somit zwar Angaben zu einer behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, lässt aber Angaben zu dem durch die sofortige Vollziehbarkeit befürchteten Nachteil vermissen.Soweit aber wenigstens ansatzweise aus der Revisionsschrift erkennbar wird, welche konkreten Umweltauswirkungen des Vorhabens befürchtet werden (siehe etwa Pkt. 1.3. – bleibende Schädigung des Pflanzen- und Tierbestandes: "Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass einer Vielzahl betroffener sensibler Tier- und Pflanzenarten projektkausal [vgl. S. 254 des bekämpften Bescheides] der gesamte Lebensraum entzogen wird und viele Tierarten im betroffenen Gebiet überhaupt ihre Lebensgrundlage verlieren werden, wäre jedenfalls von einer erheblichen Einwirkung iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G auszugehen gewesen und bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Genehmigung zu versagen gewesen"), sind keine Angaben darüber vorzufinden, warum und inwieweit diese Auswirkungen nach einer stattgebenden Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr rückgängig zu machen sind. Die Revisionsschrift enthält somit zwar Angaben zu einer behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, lässt aber Angaben zu dem durch die sofortige Vollziehbarkeit befürchteten Nachteil vermissen.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt aber der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten (VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Den revisionswerbenden Parteien ist es somit nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, öffentliche Interessen, ordentliche Revision,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger
Nachteil, UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2134902.1.08

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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