Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2168955-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. XXXX, betreffendDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend
Verfahrenshilfe:
A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG :
Zu A): Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich in Verbindung mit der Bekanntgabe der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2017, wonach der Beschwerdeführer, der derzeit in Haft ist, einkommens- und vermögenslos ist und nur über ein Hausgeld von EUR 40,50 verfügt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang (Befreiung von der Eingabegebühr für die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid) vorliegen. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in der Lage, die Eingabegebühr ohne Unterhaltsgefährdung zu tragen.Zu A): Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich in Verbindung mit der Bekanntgabe der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2017, wonach der Beschwerdeführer, der derzeit in Haft ist, einkommens- und vermögenslos ist und nur über ein Hausgeld von EUR 40,50 verfügt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang (Befreiung von der Eingabegebühr für die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid) vorliegen. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in der Lage, die Eingabegebühr ohne Unterhaltsgefährdung zu tragen.
Zu B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Zu B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Antragsbegehren, Befreiung, EinhebungsgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2168955.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018