Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2000776-1/42E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RAe Knoflach Kroker Tonini & Partner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.10.2010, Zl. 43.194/2/2010, mit dem das Kraftwerk XXXX in der Gemeinde Jenbach, XXXX im folgenden UmfangDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RAe Knoflach Kroker Tonini & Partner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.10.2010, Zl. 43.194/2/2010, mit dem das Kraftwerk römisch 40 in der Gemeinde Jenbach, römisch 40 im folgenden Umfang
* Maschinenhalle: Außen- und Innenerscheinung samt einem Bahnstrommaschinensatz (Innenerscheinung: Ausstattungsdetails original vorhanden, wie Bodenfließen, Stiegen, Besuchergalerie mit Brüstungsmauer, Holzdecke, Kranbahn mit genieteten Eisenträgern (neuer 80 to-Portalkran), massive Wandpfeiler, drei Rundbogen, Pendeltüre;
* Montagehalle und Verbindungsbauwerk: Außenerscheinung und
* Schalthaus: Außenerscheinung und Stiegenhaus
unter Denkmalschutz gestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien:
Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Marktgemeinde Jenbach):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in VerbindungA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung
mit §§ 1, 3 DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides nach der Wortfolge "Schalthaus: Außenerscheinung und Stiegenhaus" die Wortfolge "mit Ausnahme des an das Schalthaus angefügte Warteanbaus" eingefügt wird.mit Paragraphen eins, 3, DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides nach der Wortfolge "Schalthaus: Außenerscheinung und Stiegenhaus" die Wortfolge "mit Ausnahme des an das Schalthaus angefügte Warteanbaus" eingefügt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, gekürzte Ausfertigung, Spruchpunkt - Abänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000776.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017