Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2000773-1/44E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Knoflach Kroker Tonini & Partner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.10.2010, Zl. 43.193/2/2010, mit dem die Kraftwerksanlage XXXX in Gemeinde Mühlbachl, XXXX GB 81204 Mühlbachl hinsichtlich der Außenerscheinung des Maschinenhauses, des Wasserschlosses und Überlaufs, unter Denkmalschutz gestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Gemeinde Mühlbachl):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Knoflach Kroker Tonini & Partner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.10.2010, Zl. 43.193/2/2010, mit dem die Kraftwerksanlage römisch 40 in Gemeinde Mühlbachl, römisch 40 GB 81204 Mühlbachl hinsichtlich der Außenerscheinung des Maschinenhauses, des Wasserschlosses und Überlaufs, unter Denkmalschutz gestellt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Gemeinde Mühlbachl):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in VerbindungA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung
mit §§ 1, 3 DMSG abgewiesen.mit Paragraphen eins, 3, DMSG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Denkmalschutz, gekürzte Ausfertigung, UnterschutzstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000773.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017