Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2000701-1/45E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RAe Knoflach Kroker Tonini & Partner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.7.2011, Zl. 51.508/4/2011 hinsichtlich der Unterschutzstellung der Kraftwerksanlage XXXX Unterstufe in Nußdorf-Debant bestehend aus Maschinenhaus (im Inneren beschränkt auf die Marmor-Gedenktafel zur Errichtung der Anlage), Wächter-Wohnhaus und Dienstwohnhaus, XXXX , GB 85027 Obernußdorf., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Gemeinde Nußdorf-Debant):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RAe Knoflach Kroker Tonini & Partner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.7.2011, Zl. 51.508/4/2011 hinsichtlich der Unterschutzstellung der Kraftwerksanlage römisch 40 Unterstufe in Nußdorf-Debant bestehend aus Maschinenhaus (im Inneren beschränkt auf die Marmor-Gedenktafel zur Errichtung der Anlage), Wächter-Wohnhaus und Dienstwohnhaus, römisch 40 , GB 85027 Obernußdorf., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Gemeinde Nußdorf-Debant):
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Unterschutzstellung des Wächter-Wohnhauses und des ehemaligen Dienstwohnhauses gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 1, 3 DMSG stattgegeben und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben, hinsichtlich der Unterschutzstellung des Maschinenhauses (im Inneren beschränkt auf die Marmor-Gedenktafel zur Errichtung der Anlage) wird die Beschwerde hingegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 1, 3 DMSG abgewiesen.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Unterschutzstellung des Wächter-Wohnhauses und des ehemaligen Dienstwohnhauses gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, DMSG stattgegeben und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben, hinsichtlich der Unterschutzstellung des Maschinenhauses (im Inneren beschränkt auf die Marmor-Gedenktafel zur Errichtung der Anlage) wird die Beschwerde hingegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, DMSG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, Ensembleschutz, ersatzlose Behebung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000701.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017